Hallo zusammen,
ich habe meinen ersten Durchlauf durch die EA beendet. Anbei meine Ergebnisse:
Aufgabe 1: A
Aufgabe 2: E
Aufgabe 3: A
Aufgabe 4: E
Aufgabe 5: A, B, C
Aufgabe 6: A, B, C, D
Aufgabe 7: D
Aufgabe 8: D
Aufgabe 9: A, B, C, D
Aufgabe 10: A
viele Grüße
Angela
Hallo liebe Mitstudenten,
ich bin ebenfalls Neuling mit diesem netten Zusatzstudiums und beteilige mich gleich mal rege an der EA- Diskussion.
Grunsätzlich stimme ich den oben genannten Antworten zu, allerdings mit folgenden Abweichungen:
Aufgab 3: hier habe ich B als richtig angekreuzt. Der Unternehmer muss nicht nur Haupt-, sondern auch Nebenpflichten des Vertrages erfüllten und die nach Treu und Glauben (§ 242) (siehe auch KE 6, Seite 2, 2. Absatz). Zu diesen Beratungs- und Aufklärungspflichten muss doch aber auch gehören, dem Besteller zu erklären, dass man aus einer Spanplatte von 2 cm "Dicke" keine Sitzfläche für einen Stuhl für einen 120-kg- Mann bauen kann. Oder???
Ich als laienhafte Frau, die sich ihre Finger nie schmutzig macht, kann das nicht erkennen.:unschuldiAber der Tischlermeister, dem ich meine im Baumarkt gekaufte Spanplatte übergebe, sieht das auf den ersten Blick. Und meiner Meinung nach hat der die Aufklärungspflicht mir gegenüber darüber. : Also: Antwort B!
Oder seht ihr das andes???
😕
Bei Frage 5 habe ich dazu auch noch die Antwort D:
Nach § 779 ist ein Vergleich ein Vertrag (gleich das zweite Wort
😛). Für alle Verträge gelten die allgemeinen Regeln des BGB, z.B., dass man an den Antrag gebunden ist und der Antrag erlischt, wenn er nicht rechtzeitig angenommen wird. Wenn man sich die Konsequenz überlegt, wenn es anders sein sollte, dann steht diskutiert man Stunden/Tagelang, vielleicht auch noch vor Gericht und eine Partei schlägt der anderen dann einen Vergleich vor. Die andere Partei lehnt ab. Das Gericht entscheidet zu Ungunsten des Ablehners. Und der beruft sich dann am Ende noch auf den zuerst abglehnten Vergleich (so nach dem Motto: eh ich gar nix habe). Und weil die Regelung des 146 nicht gilt (abgelehnt heißt: Antrag ist erloschen), gilt der Antrag zum Vergleich noch immer und der im Endurteil Unterlegene schlägt wenigstens beim Vergleich noch zu. Das kanns ja dann wohl auch nicht sein mit dem Rechtssystem!
😡 Deshalb plädiere ich für: ja, die allgemeinen Vertragsregel nach §§ 145 gelten auch hier. Antwort D!
Bei Frage 6 habe ich B nicht mit gewählt. Grund: der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung kommt auch dann in Betracht, wenn es zwar um unentgeltliche Leistungen geht aber trotzdem Vermögensvorteile geschaffen wurden. Beispiel: ich gehe zum Zahnarzt und will mir einen Termin zur Untersuchung geben lassen. Die Zahnarzthelferin gibt mir einen Stift, mit dem ich mir den Termin in meinen Kalender schreiben kann. Dann klingelt das Telefon und es kommen viele Patienten- Stress pur. Ich gehe wieder und nehme den Stift mit- wir haben das beide wegen dem Stress nicht gemerkt. In diesem Fall hat Geld keine Rolle gespielt, sie hat mir den Stift auch nicht geschenkt. Also rundherum unentgeltlich. Und trotzdem muss ich ihr den Stift zurückgeben, weil ich den ohne rechtlichen Grund erlangt habe. Also kann Antwort B nicht stimmen!
Und bei Frage 7 habe ich stattdessen nur E.
D kommt nicht in Betracht, weil mehrere Personen durchaus Besitzer einer Sache sein können. Nicht mal nur 1 unmittelbarer und 1 mittelbarer Besitzer (was ja an sich schon reichen würde). Aber wenn ich abends mit meinem Freund auf dem Sofa sitze und eine Tafel Schoki zwischen uns liegt, dann haben wir beide die tatsächliche Sachherrschaft über diese Schoki (mehrfach praxiserprobt:essen
🙂. Damit Antwort E (A-D sind alle falsch).ö
Ansonsten stimme ich mit den Antworten überein.
So, und jetzt bin ich sehr gespannt auf eure Meinung zu meinen Antworten!
:chatten:
Grüße,
weltraumtiger