§ 3 I UWG - Verständnisfrage

Dr Franke Ghostwriter
habe mal ne Verständnisfrage zu § 3 I UWG. Im Skript steht, dass das die Generalklausel ist und im Bereich B2B anzuwenden ist. Wenn ich bei nem Verbraucher zB die Nummern des § 4 prüfe, dann doch auch in Verbindung mit § 3 I. Wäre dann ja § 3 I i.V.m zB § 4 Nr.4.
Das ist dann aber eine andere Prüfung wie die reine Prüfung von § 3 I UWG? Und in welcher Reihenfolge prüfe ich? Zuerst § 3 III UWG, dann § 3 II UWG und dann die Beispiele der Unlauterkeit von § 4- 7 UWG und danach erst § 3 I UWG?
 
Ich hab die Reihenfolge so verstanden:
Zu erst gucken, ob schon § 3 III iVm Anhang vorliegt. Wenn (-), dann § 3 II, wenn (-), dann § 3 I iVm §§ 4-6 oder § 7 (ohne iVm § 3 I). Erst wenn da nirgends eine Unlauterkeit festzustellen war, könntest du die Genralklausel § 3 I noch anmerken, aber das müsste dann schon ein sehr außergewöhnlicher Fall sein, denn die mit §§ 4-6 und § 7 nimmt das Gesetzt schon eine sehr umfangreiche Wertung vor, was unlauter sein soll.

§ 3 I iVm §§ 4-6:
Zuerst aus § 3 I die 3 TBM: Geschäftliche Handlung, Eignung Wettbewerbsbeeinträchtigung, Spürbarkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung
Dann 4. Unlauterkeit gem. §§ 4-6

(so ist es jedenfalls in der Lösngsskizze zur 1 EA)
Und, bei der ganzen Prüfung die anderen TBM aus den Ansprüchen für Unterlassung (§ 8) oder SE (§ 9) nicht vergessen.
 
ich habe ja auch nicht gesagt, dass man § 3 II einfach so "übergeht" (Du hattest nach einer Prüfungsreihenfolge an sich gefragt, oder hab ich das missvertanden?), aber wenn der SV schon keine Anhaltspunkte zu gibt, sondern erkenntlich auf eine der Unlauterkeints-TB aus 4-6 hinaus will, dann muss da auch kein großes Fass aufgemacht werden.

Wenn natülich der SV Anhaltspunkte zu § 3 II gibt, natürlich prüft man den dann. Da ist dann eben Argumentation gefordert, was in dem konkreten Fall sachliche Sorgfalt und Verbraucher"eigenschaft"/-"anforderung"/-gruppe (Isv S 2) bedeutet (gibt der SV ggf auch schon Hinweise/Argumente, etc?, die dann mitverarbeiten).

Du musst § 3 III, § 3 II und § 7 nicht mal erwähnen, wenn sie nicht einschlägig sind. (Siehe bspw Lösungsvorschlag zur 1. EA, da würde über nicht einschlägige §§ auch kein Wort verloren).
 
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