3 komplizierte Fälle auf einmal

Dr Franke Ghostwriter
Ich hoffe, mir kann jemand helfen. Habe mich in der Lösung der folgenden Fälle verstrickt und irgendwie das Fadenende verloren.
Im 1. geht es um A, der im Lotto eine Million gewinnt und seinem besten Freund F ein Zehntel davon abgeben will. Da dieser jedoch hochverschuldet ist, bittet er A, das GEld an seine Lebensgefährtin L zu zahlen, was A dann auch macht.
Kurz darauf entwickelt F jedoch grundlose Eifersucht und versucht, A zu ermorden. Diesr bemerkt den Anschlag jedoch und F wird festgenommen. Da A von F enttäuscht ist, will er sein Geld zurück, weil F sich als unwürdig erwiesen hat. L rückt die Summe jedoch mit der Begründung nicht raus, dass sie sich ja nichts habe zu schulden kommen lassen und deshalb das Geld behalten darf. Die Frage ist nun, ob L das GEld zurückzahlen muss. Ist das hier ein echter Vertrag zugunsten Dritter und wenn ja, wer ist Versprecher, Versprechensempfänger und wer der Dritte?

Im 2. Teil verliert B seine Armbanduhr, die ein billiges Imitat einer Rolex darstellt und 100€ wert ist. C findet die Uhr und veräußert sie als echte Rolex an D für 1000€, wobei beide von der Echtheit ausgehen. B erfährt davon und verlangt von C die 1000€ heraus. Herausgabe der Uhr oder Schadensersatz lehnt er ab, weil es sich nur um ein billiges Imitat handle, das nur 100€ wert sei. Einen Tag später will D von C die Rückzahlung der 1000€ Zug um Zug gegen Rückgabe der Uhr, weil er die Imitateigenschaft der Uhr erkannt hat. Hier ist die Frage, ob B und/oder D 1000€ von C verlangen können.

Die 3.Frage schließlich dreht sich um S, der ein Steakhouus hat und zu der Ansicht kommt, dass eine Pizzeria viel profitabler wäre. Er überträgt deshalb das Steakhouse für 20000€ an Z, der das Steakhouse weiterbetreibt, und übernimmt die Pizzeria des P für 15000€. Ein Jahr später müssen beie Lokale wegen mangelnder Rentabilität geschlossen werden, wobei der Wert der beiden, die in gemieteten Räumen betrieben wurden, gegen 0 geht. Es stellt sich dabei heraus, dass S schon seit langem unerkannt geisteskrank ist. Hier ist die Frage, welche Ansprüche jeweils zwischen S und P und zwischen S und Z bestehen.

Ich bin für jede Antwort dankbar, die Licht in das Dunkel bringen kann!
 
Hallo!
Ich hoffe, mir kann jemand helfen. Habe mich in der Lösung der folgenden Fälle verstrickt und irgendwie das Fadenende verloren.
Im 1. geht es um A, der im Lotto eine Million gewinnt und seinem besten Freund F ein Zehntel davon abgeben will. Da dieser jedoch hochverschuldet ist, bittet er A, das GEld an seine Lebensgefährtin L zu zahlen, was A dann auch macht.
Kurz darauf entwickelt F jedoch grundlose Eifersucht und versucht, A zu ermorden. Diesr bemerkt den Anschlag jedoch und F wird festgenommen. Da A von F enttäuscht ist, will er sein Geld zurück, weil F sich als unwürdig erwiesen hat. L rückt die Summe jedoch mit der Begründung nicht raus, dass sie sich ja nichts habe zu schulden kommen lassen und deshalb das Geld behalten darf. Die Frage ist nun, ob L das GEld zurückzahlen muss. Ist das hier ein echter Vertrag zugunsten Dritter und wenn ja, wer ist Versprecher, Versprechensempfänger und wer der Dritte?
Ich bin für jede Antwort dankbar, die Licht in das Dunkel bringen kann!

Hallo,

so seh ich's:

A und F haben einen Schenkungsvertrag geschlossen.

Auch zwischen F und L besteht ein Schenkungsvertrag.

Hier haben wir einen sog. "Anweisungsfall": F wies A an, das Geld an L zu "übergeben". Dabei handelt es sich im Verhältnis A - F um eine Leistung des A zur Erfüllung der Verbindlichkeit aus dem Schuldverhältnis A - F.

Daß die Leistung an einen Dritten erfolgte, hier an L, ändert nichts an dem Leistungszweck bzgl. des Verhältnisses A - F.

Ähnliche Überlegung beim Verhältnis F - L: F hat mit seiner Anweisung seine Verbindlichkeit aus dem Schuldverhältnis F - L gegenüber L erfüllt. Daß die "Geldübergabe" zwischen A und L erfolgte, ändert daran nichts.

Dem liegt der Leistungsbegriff der §§ 812 zugrunde: Eine Kondiktion kommt i.d.R. nur zwischen Gläubiger und Schuldner eines Schuldverhältnisses in Betracht, auch wenn Dritte bei der abwicklung beteiligt waren.

Der Schenker A hat seine Verbindlichkeit aus dem Schenkungsvertrag durch Leistung an L erfüllt, § 362 I, II. Es ging A nicht darum, der L etwas zuzuwenden, sondern er wollte den Schenkungsvertrag mit F erfüllen. Er hat lediglich auf die Bitte des F an L geleistet.

Natürlich kommt prinzipiell auch ein Vertrag zugunsten Dritter in Betracht - ob ein solcher vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei § 328 I dazu eine gesetzliche Auslegungsregel enthält. Alles hängt davon ab, ob der Dritte (also hier L) durch den Vertrag unmittelbar einen eigenen Anspruch auf die Leistung gegen A erhalten sollte - davon gehe ich nach Deinen Angaben zum Sachverhalt nicht aus.

Durch den Schenkungsvertrag sollte also nur eine Verbindlichkeit zwischen A und F enstehen, deren Erfüllung nach der Parteivereinbarung durch Leistung an L erfolgen sollte.

Nach § 362 II hängt die Wirksamkeit dieser Leistung an einen Dritten von der Einwilligung des Berechtigten, hier also von der Einwilligung des F ab. Einwilligung ist die vorherige Zustimmung, die man hier wohl annehmen kann. Damit hatte A seine Verpflichtung aus dem Schenkungsvertrag wirksam durch Leistung an L erfüllt.

(Eigentlich bedarf das Schenkungsversprechen der notariellen Beurkundung, der Formmangel wird jedoch durch den Vollzug der Schenkung geheilt - inwiefern das zu erwähnen ist, keine Ahnung, schadet sicher nicht).

Die Morddrohung gibt dann Grund für einen Schenkungswiderruf nach § 530 I - allerdings nur im Verhältnis A - F. Es kommt auf das Verhältnis des Schenkers zum Beschenkten an, hier bedroht F den A mit dem Tod, ein Widerrufsgrund liegt also vor. Der Widerruf muß nach § 531 I erfolgen, Rechtsfolge ist bei wirksamem Widerrruf dann § 531 II: Der Schenker kann das Geschenk nach Maßgabe der §§ 812 ff. herausverlangen, hier wohl nach § 812 I 2 Alt. 1.

Dummerweise macht der Bereicherungsanspruch in Dreiecksverhältnissen aber Ärger. Der Anspruch besteht bei zwei Schuldverhältnisses in einer Leistungskette, wie sie hier dem Grunde nach vorliegt immer nur zwischen den am "defekten" Schuldverhältnis direkt Beteiligten.

M.a.W.: A hat erst mal keinen Kondiktionsanspruch gegen L, weil diese ja nur das Geld erhalten hat, A damit jedoch seine Verbindlichkeit aus dem Schenkungsvertrag gegenüber F erfüllt hat. Es liegt keine "Leistung" des A an L vor. Der Schenkungsvertrag F - L ist außerdem immer noch wirksam, da vom Widerruf nicht berührt.

Ein Anspruch käme also nur zwischen A und F in Betracht - F hat das Geld aber nicht mehr. F kann das Geld auch nicht seinerseits von L zurück fordern, denn im Verhältnis F - L entfiel ja nicht nachträglich der Rechtsgrund (Schenkung).

Den vorliegenden Fall regelt das BGB jedoch als Ausnahmefall in § 822:

§ 822 regelt den Fall, daß B von A etwas erlangt hat, das A von B später aus § 812 ff. eigentlich kondizieren könnte, B das Erlangte jedoch nicht mehr hat, da er es C unentgeltlich zugewendet hat. Voraussetzung ist hier also lediglich, daß die Zuwendung F - L unentgeltlich erfolgte.

"Zuwendung" ist hier wie schon anfangs i.S.v. "Leistung" zu verstehen, es kommt nicht darauf an, wer wem etwas gegeben hat, sondern es geht um Leistung und Erfüllung i.Z.m. einem Schuldverhältnis.

F hat mit der Schenkung an L seine Verbindlichkeit aus dem Schenkungsvertrag F - L erfüllt - daß die Geldübergabe von jemand anders vorgenommen wurde, ist unerheblich. Wichtig ist nur, daß L die Leistung unentgeltlich erlangt hat, was hier der Fall ist. Deshalb kann A von L das Geld aus §§ 822, 812 I 2 Alt.1, 530 kondizieren.

Hoffe, daß das so jetzt entlich stimmd - schöne Grüße 🙂

P.S.: Ich finde das Bereicherungsrecht ja super kompliziert, weil ich ständig jeden mit jedem anderen verwechsle und alles damit durcheinander gerät.
 
Im 2. Teil verliert B seine Armbanduhr, die ein billiges Imitat einer Rolex darstellt und 100€ wert ist. C findet die Uhr und veräußert sie als echte Rolex an D für 1000€, wobei beide von der Echtheit ausgehen. B erfährt davon und verlangt von C die 1000€ heraus. Herausgabe der Uhr oder Schadensersatz lehnt er ab, weil es sich nur um ein billiges Imitat handle, das nur 100€ wert sei. Einen Tag später will D von C die Rückzahlung der 1000€ Zug um Zug gegen Rückgabe der Uhr, weil er die Imitateigenschaft der Uhr erkannt hat. Hier ist die Frage, ob B und/oder D 1000€ von C verlangen können.

Hier hätte C den Fund anzeigen müssen, er wurde jedenfalls nicht Eigentümer der Uhr, §§ 965 ff.

D konnte deshalb durch die Abwicklung des Kaufvertrags mit C auch nicht Eigentümer der Uhr werden, insbesondere scheidet ein gutgläubiger Erwerb wegen § 935 aus (abhanden gekommene Sache).

Infolge dessen ist wohl im Verhältnis B - C der § 816 nicht anwendbar - hätte D das Eigentum an der Uhr von C gutgläubig erworben, etwa wenn es sich nicht um eine verlorene Uhr gehandelt hätte, dann würde es sich um die Verfügung eines Nichtberechtigten i.S.v. § 816 handeln und der Berechtigte (ursprüngliche Eigentümer der Uhr) B könnte, wenn er schon seine Uhr nicht mehr bekommen kann, wenigstens das Geld als Ersatz herausverlangen. Das ist hier aber nicht der Fall, denn die Verfügung (Eigentumsübertragung durch C) war dem Berechtigten B (der ist immer noch Eigentümer der Uhr) gegenüber nicht wirksam, § 816 führt zu nichts.

Statt dessen dürfte B seine Uhr von D aus § 985 herausverlangen, danach ist hier aber nicht gefragt.

Die Frage nach dem Schadensersatzanspruch B --> C: Könnte sich aus § 823 I und / oder II ergeben, dabei stellt sich die Frage nach der Schuld, der Schaden dürfte sich jedenfalls nur nach dem echten Wert der Uhr bemessen, vielleicht wäre die Geltendmachung des Anspruchs aber treuwidrig, denn B könnte den Schaden ja ganz einfach dadurch verhindern, daß er seinen Herausgabeanspruch verwirklicht.

Jetzt will also nur noch D von C Rückzahlung der 1.000 € Zug um Zug gegen Herausgabe der Uhr, hmm:

"weil er die Imitateigenschaft erkannt hat" - das riecht nach Anfechtung. Beachtlicher Eigenschaftsirrtum nach § 119 II, Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft der Uhr, hier Irrtum über Echtheit = wesentlicher wertbildender Faktor, also Anfechtungsgrund (+)

Bei wirksamer Anfechtung ist der Kaufvertrag von anfang an nichtig, § 142 I. Daraus ergibt sich dann für D ein Bereicherungsanspruch, er kann von C Rückzahlung verlangen. Ob das unbedingt nur Zug um Zug gegen Rückgabe der Uhr geschehen muß, weiß ich jetzt grad nicht.

Prüf das doch mal durch - vielleicht stößt Du dabei doch auf eine Hürde, die ich übersehen habe.

Ergänzung:

Bereicherungsrecht ist mir zu komliziert 🙁

Es ist noch ein anderes Ergebnis denkbar, nun doch noch mit § 816:

Erst mal ist die Verfügung (Eigentumsübertragung der Uhr) C -D dem B gegenüber nicht wirksam, kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen. B kann die Verfügung jedoch genehmigen, § 185 und sie dadurch doch zur ihm gegenüber wirksamen Verfügung machen. Dann könnte er auch den Verkaufserlös aus § 816 von C fordern (den Erlös, also 1.000 €, nicht den geringeren Wert von 100 €, denn § 816 spricht vom "Erlangten").

Das würde allerdings den Zweck der Anfechtung des Kaufvertrags C-D durch D vereiteln. D möchte ja eigentlich den Kaufpreis von C zurück und ficht deshalb an. Das hat aber keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Eigentumsübertragung C-D gegenüber B, so daß ich also jetzt zu dem Ergebnis komme, daß sowohl B von C den Verkaufserlös kondizieren kann als auch gleichzeitig D von C seinen Kaufpreis zurück verlangen kann. Das dürfte Schwachsinn sein. Ääääähm ...

Vielleicht kann mir ja jemand den Denkfehler aufzeigen.

Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, daß die Anfechtung erst mal vorrangig sein muß, so daß der Kauf zunächst rückabgewickelt werden muß. Daraufhin kann dann B seine Uhr aus § 985 von C herausverlangen. Notfalls muß C dem B seinen Anspruch gegen D abtreten, ne ?

Ergänzungsergänzung: Ok, Denkfehler erkannt. B kann den Verkaufserlös dann nicht von C kondizieren, wenn C aufgrund der Rückabwicklung des angefochteten Kaufvertrags (Kondizierung des Kaufpreises durch D) entreichert ist, § 818 III. C hat dann nur noch den Ärger, den B gerne mitkondizieren darf
 
Die 3.Frage schließlich dreht sich um S, der ein Steakhouus hat und zu der Ansicht kommt, dass eine Pizzeria viel profitabler wäre. Er überträgt deshalb das Steakhouse für 20000€ an Z, der das Steakhouse weiterbetreibt, und übernimmt die Pizzeria des P für 15000€. Ein Jahr später müssen beie Lokale wegen mangelnder Rentabilität geschlossen werden, wobei der Wert der beiden, die in gemieteten Räumen betrieben wurden, gegen 0 geht. Es stellt sich dabei heraus, dass S schon seit langem unerkannt geisteskrank ist. Hier ist die Frage, welche Ansprüche jeweils zwischen S und P und zwischen S und Z bestehen.

Ich bin für jede Antwort dankbar, die Licht in das Dunkel bringen kann!

Hier kann ich nur wild spekulieren 🙂

"unerkannt geisteskrank" --> seine Willenserklärungen sind nach §§ 104, 105 nichtig.

Es sei mal dahingestellt, was wie "übertragen" wurde - es geht um Bereicherungsrecht, es muß möglicherweise wieder "rückübertragen" werden, egal was ("Herausgabe").

Fehlende Geschäftsfähigkeit führt zur Nichtigkeit ex tunc.

Schutz des Geschäftsunfähigen ist dem BGB enorm wichtig.

Es muß nach den §§ 812 ff. jeweils das Erlangte zurückgegeben werden. Von der einen Seite grundsätzlich das Geld für die "Übertragung", von der anderen Seite auch jeweils das Lokal, das allerdings nichts mehr Wert ist 🙁 Also kommt § 818 III ins Spiel.

Hier ist die Bereicherung wohl jeweils am Vermögenswert festzumachen. Die Lokale haben nicht mehr den ursprünglichen Wert. Wären lediglich die Immobilien zurück zu geben, dann wäre der Fall einfacher. Der Hinweis auf den Mietvertrag deutet aber darauf hin, daß es hier nicht um die Immobilie geht, sondern mehr um ein Nutzungsrecht, dessen Wert sich am zu erwartenden Umsatz bemißt.

Es geht außerdem um ein Geschäft, bei dem Leistung und Gegenleistung in einem synallagmatischen Verhältnis zueinander standen. Wir haben also das Problem, daß zwar das Lokal an sich wieder zurückgegeben werden kann, dieses für den Bereicherungsgläubiger aber nicht mehr den Wert hat, den es ursprünglich hatte.

Grundsätzlich wird in einem solchen Fall saldiert. Bei der Herausgabe des Lokals kann sich der Bereicherungsschuldner jeweils grundsätzlich auf § 818 III berufen - er muß also eigentlich nichts zurück gewähren (Entreicherung) bzw. darf er eigentlich das wertlose Lokal zurück gewähren, ohne Wertersatz leisten zu müssen, während er gleichzeitig einen eigenen Bereicherungsanspruch auf den (unveränderten) Geldbetrag hat, der beim ursprünglichen Geschäft geflossen ist. Nach der Saldierung hat also nur derjenige einen Bereicherungsanspruch, für den bei der Saldierung von beiden "Bereicherungsansprüchen" "unterm Strich" was übrig bleibt.

Hier liegt aber ein Ausnahmefall vor, wonach beim gegenseitigen Vertrag jede Partei einen selbständigen Bereicherungsanspruch gegen die andere haben soll. Es gelangt nicht die Saldotheorie zur Anwendung, sondern die Zweikondiktionentheorie. Das wird mit der besonderen Schutzbedürftigkeit des Geschäftsunfähigen gerechtfertigt. Hier hätte der unerkannt Geisteskranke einen Vorteil durch die Berechnungsmethode.

Also Verhältnis S - P: Wegen Geschäftsunfähigkeit ist der Übernahmevertrag für die Pizzeria von Anfang an nichtig. S kann von P Herausgabe der 15.000 € verlangen, P von S Herausgabe des Nutzungsrechts für die Pizzeria. Dabei kann S sich jedoch auf Entreicherung berufen, § 818 III. Im Ergebnis erhält S 15.000 €.

Im Verhältnis S - Z ist es umgekehrt: In Gedanken wird der Bereicherungsanspruch S --> Z berechnet, S müßte danach dem Z 20.000 € herausgeben, auf der anderen Seite müßte Z dem S das Nutzungsrecht für das Steakhouse wieder herausgeben. Hier darf sich Z jedoch nicht auf die Entreicherung berufen, da dies nachteilig für den schützenswerten Geisteskranken wäre.

Unterm Strich sind S und Z also quitt, es fließt kein Geld, Z wird sich ärgern.

Die reine Saldotheorie käme wohl zu einem anderen Ergebnis, das jedoch ebenfalls als unbillig empfunden wird, aus einer anderen Sichtweise heraus.

Nach gezogenen Nutzungen ist in der Aufgabe wohl nicht gefragt (§ 818 I).
 
Hallo,

so seh ich's:

A und F haben einen Schenkungsvertrag geschlossen.

Auch zwischen F und L besteht ein Schenkungsvertrag.

Hier haben wir einen sog. "Anweisungsfall": F wies A an, das Geld an L zu "übergeben". Dabei handelt es sich im Verhältnis A - F um eine Leistung des A zur Erfüllung der Verbindlichkeit aus dem Schuldverhältnis A - F.

Daß die Leistung an einen Dritten erfolgte, hier an L, ändert nichts an dem Leistungszweck bzgl. des Verhältnisses A - F.

Ähnliche Überlegung beim Verhältnis F - L: F hat mit seiner Anweisung seine Verbindlichkeit aus dem Schuldverhältnis F - L gegenüber L erfüllt. Daß die "Geldübergabe" zwischen A und L erfolgte, ändert daran nichts.

Dem liegt der Leistungsbegriff der §§ 812 zugrunde: Eine Kondiktion kommt i.d.R. nur zwischen Gläubiger und Schuldner eines Schuldverhältnisses in Betracht, auch wenn Dritte bei der abwicklung beteiligt waren.

Der Schenker A hat seine Verbindlichkeit aus dem Schenkungsvertrag durch Leistung an L erfüllt, § 362 I, II. Es ging A nicht darum, der L etwas zuzuwenden, sondern er wollte den Schenkungsvertrag mit F erfüllen. Er hat lediglich auf die Bitte des F an L geleistet.

Natürlich kommt prinzipiell auch ein Vertrag zugunsten Dritter in Betracht - ob ein solcher vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei § 328 I dazu eine gesetzliche Auslegungsregel enthält. Alles hängt davon ab, ob der Dritte (also hier L) durch den Vertrag unmittelbar einen eigenen Anspruch auf die Leistung gegen A erhalten sollte - davon gehe ich nach Deinen Angaben zum Sachverhalt nicht aus.

Durch den Schenkungsvertrag sollte also nur eine Verbindlichkeit zwischen A und F enstehen, deren Erfüllung nach der Parteivereinbarung durch Leistung an L erfolgen sollte.

Nach § 362 II hängt die Wirksamkeit dieser Leistung an einen Dritten von der Einwilligung des Berechtigten, hier also von der Einwilligung des F ab. Einwilligung ist die vorherige Zustimmung, die man hier wohl annehmen kann. Damit hatte A seine Verpflichtung aus dem Schenkungsvertrag wirksam durch Leistung an L erfüllt.

(Eigentlich bedarf das Schenkungsversprechen der notariellen Beurkundung, der Formmangel wird jedoch durch den Vollzug der Schenkung geheilt - inwiefern das zu erwähnen ist, keine Ahnung, schadet sicher nicht).

Die Morddrohung gibt dann Grund für einen Schenkungswiderruf nach § 530 I - allerdings nur im Verhältnis A - F. Es kommt auf das Verhältnis des Schenkers zum Beschenkten an, hier bedroht F den A mit dem Tod, ein Widerrufsgrund liegt also vor. Der Widerruf muß nach § 531 I erfolgen, Rechtsfolge ist bei wirksamem Widerrruf dann § 531 II: Der Schenker kann das Geschenk nach Maßgabe der §§ 812 ff. herausverlangen, hier wohl nach § 812 I 2 Alt. 1.

Dummerweise macht der Bereicherungsanspruch in Dreiecksverhältnissen aber Ärger. Der Anspruch besteht bei zwei Schuldverhältnisses in einer Leistungskette, wie sie hier dem Grunde nach vorliegt immer nur zwischen den am "defekten" Schuldverhältnis direkt Beteiligten.

M.a.W.: A hat erst mal keinen Kondiktionsanspruch gegen L, weil diese ja nur das Geld erhalten hat, A damit jedoch seine Verbindlichkeit aus dem Schenkungsvertrag gegenüber F erfüllt hat. Es liegt keine "Leistung" des A an L vor. Der Schenkungsvertrag F - L ist außerdem immer noch wirksam, da vom Widerruf nicht berührt.

Ein Anspruch käme also nur zwischen A und F in Betracht - F hat das Geld aber nicht mehr. F kann das Geld auch nicht seinerseits von L zurück fordern, denn im Verhältnis F - L entfiel ja nicht nachträglich der Rechtsgrund (Schenkung).

Den vorliegenden Fall regelt das BGB jedoch als Ausnahmefall in § 822:

§ 822 regelt den Fall, daß B von A etwas erlangt hat, das A von B später aus § 812 ff. eigentlich kondizieren könnte, B das Erlangte jedoch nicht mehr hat, da er es C unentgeltlich zugewendet hat. Voraussetzung ist hier also lediglich, daß die Zuwendung F - L unentgeltlich erfolgte.

"Zuwendung" ist hier wie schon anfangs i.S.v. "Leistung" zu verstehen, es kommt nicht darauf an, wer wem etwas gegeben hat, sondern es geht um Leistung und Erfüllung i.Z.m. einem Schuldverhältnis.

F hat mit der Schenkung an L seine Verbindlichkeit aus dem Schenkungsvertrag F - L erfüllt - daß die Geldübergabe von jemand anders vorgenommen wurde, ist unerheblich. Wichtig ist nur, daß L die Leistung unentgeltlich erlangt hat, was hier der Fall ist. Deshalb kann A von L das Geld aus §§ 822, 812 I 2 Alt.1, 530 kondizieren.

Hoffe, daß das so jetzt entlich stimmd - schöne Grüße 🙂

P.S.: Ich finde das Bereicherungsrecht ja super kompliziert, weil ich ständig jeden mit jedem anderen verwechsle und alles damit durcheinander gerät.

Hallo studjur! Endlich mal ein qualifiziereter Beitrag in einem forum!
ich stelle mich gerade der herausforderung die hausarbeit von hippel innerhalb von 1,5 wochen zu schreiben.

Ich habe folgende 2 probleme und wäre dankbar, wenn du mir so bald wie irgend möglich antworten könntest, da die zeit drängt:

du hast gesagt, dass keine Leistung A an L vorliegt, ABER:
Die Rechtsstellung des Anweisenden wird zunächst einmal dadurch bestimmt, dass er durch die in der Anweisung liegende Doppelermächtigung den Leistungsvorgang, der in der Zuwendung des Leistungsgegenstandes seitens des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger besteht, auf sich zieht. (=>) Er wird im Verhältnis zum Anweisungsempfänger Leistender des vom Angewiesenen zugewendeten Leistungsgegenstandes.

also liegt doch eigentlich schon eine leistung a-l vor, oder?
(ich bin leider nicht gerade fit in diesem thema, hoffe du kannst mir da auf die sprünge helfen)

Des weiteren eine Aufbaufrage: du würdest also als anspruchsgrundlage §§ 822, 812 I 2 Alt.1, 530 nehmen und alles weitere inszident prüfen?

vielen dank schon einmal vorweg, hoffe du kannst mir so schnell es geht ein paar tips zukommen lassen!
 
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