§ 320 BGB bei Ratenzahlung

Dr Franke Ghostwriter
Sei Fall:

Herr M abonniert bei KD "Kabel Digital+". Das kostet 10 € monatlich bei 24 Monaten Vertragslaufzeit. De facto handelt es sich um einen Kaufvertrag über einen digitalen Videorekorder mit vereinbartem Eigentumsvorbehalt, Zahlung in 24 Monatsraten.

Das Gerät kommt bei Herrn M an. Er freut sich, weil der digitale Videorekorder ganz tolle Funktionen bietet und auch einwandfrei funktioniert - allerdings nur immer etwa 7 Tage. Danach läßt sich das Gerät wegen eines Softwarefehlers, der bei allen Geräten dieses Typs vorhanden ist, solange nicht mehr benutzen, bis man die Festplatte neu formatiert hat. Dann sind zwar alle gemachten Aufnahmen komplett gelöscht, das Gerät funktioniert dafür aber wieder für 7 Tage einwandfrei, bis das Formatierspiel von Neuem beginnt.

Wie ist die Rechtslage ?


Also mir ist schon klar, daß ich jetzt eine Frist setzen könnte, ein neues Gerät oder Reparatur verlangen und anschließend zurück treten. Das will ich aber gar nicht, weil das Gerät so günstig ist und zu erwarten ist, daß es nach ein paar Wochen gehöriger Anstrengung des Herstellers durch ein Softwareupdate einwandfrei funktionieren wird. Außerdem nutzt ein Austauschgerät auch nichts, weil kein einziges von sämtlichen Geräten funktioniert !! Mich interessiert aber trotzdem die rechtliche Einordnung.

Was, wenn man seine 10-€-Raten zurück behalten möchte ? Nach § 320 hat der Verkäufer ja schon teilweise geleistet - man muß also doch wohl die abzuschätzende Schwere des Fehlers auch damit abwägen, daß der Käufer nur ganz geringe Raten bezahlen muß. Darf er also in den ersten Monaten überhaupt diese Miniraten zurückbehalten, solange bis der Mangel behoben ist ??

Was, wenn man jetzt die Raten nach fruchtlosem Fristablauf mindert (es ist nicht zu erwarten, daß nach zwei Wochen der Fehler schon behoben ist, sind zwei Wochen aber in diesem Fall angemessen ?). Solange der Fehler besteht, wäre eine dem Fehler angemessene Minderung gerechtfertigt: Ein fehlerhaftes Gerät ist weniger Wert als ein fehlerfreies, also kann man das Entgelt angemessen mindern - aber muß man das nicht auf die gesamte Vertragslaufzeit beziehen ?


aaaah - Idee ... !: Kann man eine Kaufpreisminderung so gestalten, daß man so lange nur (angemessen) geminderte Raten zahlt, wie der Fehler nicht behoben ist ? - Oder ist das dann eigentlich doch ein Zurückbehalten ???


Ich fürchte, man weiß schon wieder nicht, was ich meine, grr..

Das Problem wäre doch, daß man solange noch gar nicht weiß, in welcher Höhe man die Minderung erklären soll, bis der Fehler durch Softwareupdate behoben ist ... - welcher Betrag angemessen ist, hängt ja davon ab, wie lange die Funktionsfähigkeit des Geräts vermindert war ... - denn am Ende hatte man doch x Monate ein fehlerhaftes Gerät und 24-x Monate ein vertragsgemäßes.

Kann man also erst mal pauschal mindern und irgendwann den Betrag konkretisieren ?

Ich werde das nicht tun, ist mir zu kompliziert für die paar Euro, aber wie ist die Rechtslage ??

Erst mal die Mangelbeseitigung durch Reparatur verlangen, angemessene Frist dafür setzen, meinethalben vier Wochen - bei fruchtlosem Ablauf dann die Minderung pauschal erklären und schon einmal einen gut geschätzten Betrag zurück behalten und wenn der Fehler dann behoben ist die Minderung exakt schätzen und dann die zurückbehaltenen Beträge mit der tatsächlichen Minderung verrechnen und das mit den anstehenden Ratenforderungen aufrechnen ...

Ist Recht wirklich sooo kompliziert ? Das schafft doch kein normaler Mensch rechtswirksam anzustellen ?!
 
Ok, habe nachgedacht - sorry für die verworrenen Gedanken, ich schreibe meine Gedanken erst mal immer ungeordnet hin ...

Ein Mangel liegt eindeutig vor, natürlich schon bei Gefahrübergang, er ist auch erheblich.

Der Käufer muß erst mal Nacherfüllung verlangen (Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung) - also kann der Käufer erst mal Reparatur innerhalb angemessener Frist verlangen.

Läuft die Frist fruchtlos ab, dann kann er zurücktreten.

Will er nicht zurücktreten, dann kann er auch erst mal nichts tun. Er kann abwarten, bis der Fehler behoben ist, dann einen angemessenen Betrag ansetzen und daraufhin einfach die Minderung erklären.

Sofern dann noch weitere Raten zu bezahlen sind, kann er seinen Anspruch aus der Minderung auch damit aufrechnen. Die Aufrechnung muß er erklären.

Steht noch nicht fest, in welcher Höhe die Minderung angemessen ist, dann kann der Käufer erst mal schätzen und weniger zahlen. Das ist dann erst mal ein Zurückbehalten. Hat er dann später die Minderung erklärt, dann muß er entweder das nachzahlen, was er im Vergleich zum geminderten Kaufpreis zu viel zurückbehalten hat oder er hat einen Rückzahlungsanspruch aus der Minderung, mit dem er ebenfalls aufrechnen kann.

Die Frage, ob und in welcher Höhe bei den 10-€-Raten aber ein Zurückbehalten angemessen ist, habe ich noch nicht gelöst. Ich würde eher sagen, daß man trotz fehlerhaftem Gerät schon erst ein paar 10-€-Raten bezahlen muß. Der Vertrag muß eben von beiden Seiten erfüllt werden und zurückbehalten kann nur ein angemessener Betrag werden.

Der Zeitraum des Nichtstuns nach erfolglosem Fristablauf ist begrenzt durch die Verwirkung.

Die Minderung muß sich außerdem nicht nur nach den 24 Monaten richten, in denen die Ratenzahlung erfolgt, sondern nach der gewöhnlichen Nutzungsdauer für so ein Gerät.

Unterm Strich bringen in dem Fall alle juristischen Möglichkeiten nur zig ausgetauschte Schriftsätze und verlorene Zeit, aber keinen wirklichen Nutzen, wenn man nicht gleich zurück tritt.

Das macht es einem Verkäufer, der noch dazu ein Monopol hat, wohl noch einfacher, Geräte zu verbreiten, die gar nicht funktionieren. Die Beta-Tester des Geräts sind dann die Kunden - und die bezahlen sogar noch dafür ...
 
Oben