55100 - Modul 1 - Kurseinheit 5 - Abgabe

55100 Ke3

Ich habs als wiederholer belegt falls ich die Klausur verhaue und komme bisher auf folgende ergebnisse (ohne gewähr) 🙂

1 cde
2 bd
3 bcd
4 acde
5 acde
6 c(d)e
7 ae
8 ade
9 ad
10 ade

bin über jede meinung und anregung dankbar
ok mit lotse 2 meintest du wohl KE 5 entweder ich poste es in lotse 1 nochmal oder ein mod ist so nett und verschiebt es dorthin (sorry ist schon spät und augen werden klein beim lernen vorm rechner )
 
Na da sieht doch gut aus.....

Habe alles soweit ähnliche Lösungen,

AD
E
AB
C
E
AC
B,D
CD
D
BC

Obwohl so ein Multiple Choice schon nicht ganz ohne ist, muss ich ja gestehen. Musste auf einigen Aufgaben doch mal eine Zeit rumdenken.
Aber mit diesen Aufgaben wird man gut gezwungen sich mit dme stoff zu beschäftigen..

Gruß aus (Noch-)Zypern
 
Mir fehlt leider die Einsendearbeit. Bin mir nicht mehr sicher, ob ich sie bekommen habe. Kann mir jemand helfen?

wenn Du im Internet über das LOTSE-Korrektursystem gehst, kannst Du alle Fragen nochmal sehen, Du musst das Heft nicht gleich 🙂Online ausfüllen, kannst Dir aber die Fragen ausdrucken, erst wenn Du das Heft abschickst ist Deine EA versendet, Du kannst beliebig oft korrigieren...
 
ich habe soweit die Aufgaben ebenfalls wie oben gelöst, nur bei der Frage 7 hatte ich noch die E mit in Betracht gezogen zu A und C....nicht richtig?😱


Hi,
bei Frage 7 habe ich ebenfalls die Antwort E angekreuzt und verweise hierzu aufs Script Seite 106.

Bei Frage 10 habt ihr alle die Antwort C für korrekt erachtet. Ich bin mir da nicht so sicher. Denn im Hinblick auf das Wörtchen "regelmäßig" in der Aussage, befinde ich die Aussage als falsch im Zusammenhang bzw. in Verbindung mit dem AGBG.

Es gibt noch einige Antorten mehr, mit denen ich nicht ganz konform gehe. Werde mich aber nochmals mit den Inhalten beschäftigen.

LG Auguri
 
Hab das auch so ähnlich wie die bisherigen lösungen
1 A D
2 E
3 A B
4 C
5 E
6 A C
7 B D
8 C D
9 D
10 B C

bei 10 bin ich mir allerdings mit C nicht sicher, da es im Skript heißt, die vertraglichen ansprüche gehen den anderen IN DER REGEL vor und in der ea heißt es ja REGELMÄßIG. und in der regel bedeutet für mich was anderes als regelmäßig...

liebe grüße an die anderen fleißigen, jetzt heißt es wieder bgb und die nächsten 2 skripte plus ea 🙄
lara
 
So, bin mit dem Lotsen jetzt auch durch.
Im Vergleich zu dem BGB-Lotsen scheint dieser ja fast ein Spaziergang zu sein.
Habe fast die gleichen Ergebnisse wie Amigo und NiceGuy80.

Bin mir nur bei zwei Antworten etwas anderes und wollte diese einfach mal zur Diskussion stellen:

- Ihr habt bei Aufgabe 7 C nicht angekreuzt.
Was ist aber mit der Aussage im Skript auf den Seiten 104/105 ("... die Rechtsfolge stellt kein angemessenes Ergenis ... dar. Es widerspricht dem Rechtsempfinden, die Rechtsfolge auszusprechen.... Um in diesen Fällen ein angemessenes (gerechtes) Ergebnis zu erzielen, muss der jeweilige Anwendungsbereich der Norm erweitert bzw. beschnitten werden. Dies erreicht man durch Analogie bzw. teleologische Reduktion.")???
😕
- Mein zweites "Problem" ist Aufgabe 8 Antwort D, die Ihr angekreuzt habt.
Teleologische Reduktion des § 181 bei einer Schenkung ist zwar korrekt, aber mich stört die Formulierung "wonach wesentlich Ungleiches auch ungleich zu behandeln ist." Trifft das hier wirklich zu? Was ist denn hier ungleich und wird ungleich behandelt???
:confused
 
Anouk, zu 8 d habe ich mir Folgendes ueberlegt: durch diesen Grundsatz soll ja die oeffentliche Gewalt verpflichtet werden vergleichbare Faelle gleich zu behandeln und nicht vergleichbare eben ungleich. Und hier kann man also ein Geschaeft, das dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, nicht mit einem vergleichen, das dem Vertretenen einen Nachteil bringt, man soll also differenzieren und ueberlegen, in welchem Fall man 181 anwenden soll oder auch nicht (zweck- und interessenorientierte Interpretation des 181, erwaehnt und erklaert in Teil 7 von Modul 2, Seiten 1 und 2). Ich hoffe, ich habe mich einigermassen verstaendlich ausgedrueckt.....
 
Hallo Anouk, zu 8 d habe ich mir Folgendes ueberlegt: durch diesen Grundsatz soll ja die oeffentliche Gewalt verpflichtet werden vergleichbare Faelle gleich zu behandeln und nicht vergleichbare eben ungleich. Und hier kann man also ein Geschaeft, das dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, nicht mit einem vergleichen, das dem Vertretenen einen Nachteil bringt, man soll also differenzieren und ueberlegen, in welchem Fall man 181 anwenden soll oder auch nicht (zweck- und interessenorientierte Interpretation des 181, erwaehnt und erklaert in Teil 7 von Modul 2, Seiten 1 und 2). Ich hoffe, ich habe mich einigermassen verstaendlich ausgedrueckt.....

Hallo, bin froh, dass überhaupt noch jemand geantwortet hat. 🙄
Habe mir die Antwort noch einmal durchgelesen. Ich denke, mein Problem mit dieser Antwort ist nicht nur das mit dem "Ungleiches wird ungleich behandelt" sondern außerdem die Formulierung, "zwar wird der Fall vom Wortsinn der Norm eindeutig erfasst". Das wird er m.M. nach nämlich nicht. Dass ein für den Vertretenen lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft wirksam ist, steht nämlich eben nicht im Gesetz. Dort steht nur das mit den Verbindlichkeiten. Oder wie siehst Du das?
Mein Bauch sagt mir, dass ich D nicht ankreuzen sollte. Werde ich wohl auch nicht tun. Auch wenns falsch sein sollte, bin ich mal auf die Lösung gespannt!
 
Anouk, ich hab mal das, woraufs mir ankommt, aus dem Zitat gelöst, da ich die Aufgabe nicht kenne
... "zwar wird der Fall vom Wortsinn der Norm eindeutig erfasst". Das wird er m.M. nach nämlich nicht. Dass ein für den Vertretenen lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft wirksam ist, steht nämlich eben nicht im Gesetz. Dort steht nur das mit den Verbindlichkeiten.
Wenn es hier um § 181 BGB geht (das vermute ich aus russiangirls post) - dann steht der "lediglich rechtliche Vorteil" per definitionem nicht im Gesetz, nur die "Erfüllung einer Verbindlichkeit". Wenn das nicht zieht, kann man den "lediglich rechtlichen Vorteil" als teleologische Reduktion des § 181 (Was ist der Sinn des §? -> Vermeidung von Interessenskonflikten) heranziehen.
 
Genau wie Georgia geschrieben hat, ergibt sich der "ledigl. rechtl. Vorteil" aus der teleolog. Auslegung. Und mit der Formulierung "der Fall wird vom Wortsinn der Norm eindeutig erfasst" ist m. E. gemeint, dass der Fall ein Insichgeschaeft i. S.v. 181 ist. Also: der Fall passt zu 181, ist ein Insichgeschaeft, aber aus teleolog. Auslegung ergibt sich die Wirksamkeit des Schenkungsvertrages fuer diesen speziellen Fall. Das entspricht auch der jetzigen Rechtsprechung. Frueher war jedes Insichgeschaft, das der Bevollmaechtigende nicht gestattet hat und das nicht in der Erfuellung einer Verbindlichkeit vorgenommen wird, nach der Rspr. unzulaessig. Dann hat sich die BGH-Rechtsprechung geaendert. Jetzt soll das Verbot des Insichgeschaftes nicht mehr gelten, wenn die Gefahr einer Interessenkollision nicht besteht. Und das ist z. B. dann der Fall, wenn das Insichgeschaeft des Vertreters fuer den Vertretenen ledigl. einen rechtl. Vorteil bringt.(BGHZ 59, 236, 240). Steht auch so aehnlich in BGB I, Teil 7, Seite 1 und 2. Ich weiss nicht, ob du es auch belegst, wenn ja, dann kannst du es da nachlesen.
 
Aufgabenlösungen

Hallo Ihr Lieben Mitstreiter,

viele Beiträge gibt es hier ja noch nicht zur Einsendearbeit.

Ich habe mal eine generelle Frage: Habt Ihr mal die Bewertungshinweise zu dieser EA gelesen? Ich habe eben erst entdeckt, daß unter Besondere Hinweise steht, daß diese EA 10 (x aus 5) = Mehrfachauswahlaufgaben enthält. Demnach wären ja alle Lösungen, die nur eine Antwort beinhalten automatisch falsch???😱

Wie seht Ihr das? Bin jetzt total verunsichert...

Liebe Grüße und viel Erfolg
die Turbolenzi

Sorry, habe noch kein Profil angelegt!
 
AAAAHHHHH.... man sollte sich manchmal eine Pause können,

.... danach bemerkt man dann manchmal die eigenen Denkfehler....:dunce:

Es können natürlich eine oder mehrere Lösungen sein, sorry, falls ich jetzt jemanden irritiert habe, das war nicht meine Absicht.

Viel Spaß noch, T.
 
Waaaaaaaaaaa ich dämlicher Idiot, ich hab mir den Termin für die EA für nächste Woche eingetragen, der war aber schon gestern. Ich könnt mich beisen, ich Trottel
Aber ich brauche doch nur 2 EA um für die Prüfungen zugelassen zu werden, oder???
 
Hallo Ihr Lieben Mitstreiter,

viele Beiträge gibt es hier ja noch nicht zur Einsendearbeit.

Ich habe mal eine generelle Frage: Habt Ihr mal die Bewertungshinweise zu dieser EA gelesen? Ich habe eben erst entdeckt, daß unter Besondere Hinweise steht, daß diese EA 10 (x aus 5) = Mehrfachauswahlaufgaben enthält. Demnach wären ja alle Lösungen, die nur eine Antwort beinhalten automatisch falsch???😱

Wie seht Ihr das? Bin jetzt total verunsichert...

Liebe Grüße und viel Erfolg
die Turbolenzi

Sorry, habe noch kein Profil angelegt!
So weit ich aus einem Beitrag eines Tutors /Tutorin vor
einigen Tagen entnehmen konnte-nein!!x aus 5 beinhalte auch
1 aus 5
 
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