55103 - Modul 4 - Kurseinheit 1- Abgabe

Dr Franke Ghostwriter
55103 - Modul 4 - KE 1- Abgabe

Hallo gibts noch keinen aktuellen Beitrag für die EAs,

ich würde gerne meine Ergebnisse diskutieren.

Gruß
Ringgeist
 
55103 - Modul 3 - KE 1- Abgabe

Hallo,

bald geht das neue Semester los und so langsam werden/wurden die Unterlagen verschickt.
Um ein wenig Übersicht zu bekommen, hier schon mal die Startpostings für die kommenden EAs mit Abgabetermin - zur besseren Planung und weniger Suchzeit.

Ich wünsche allen einen guten und erfolgreichen Start und viele anregende, faire und hilfreiche Diskussionen.

Duddits

Hinweis: Die EAs werden gestaffelt versandt. Siehe Seite 179 Studien- und Prüfungsinformationen Nr. 1 vom 13.03.2007
 
Ich hab mir auch schon ein paar Gedanken gemacht:
1,2,5,8,10 habe ich auch so.

Bei 3 habe ich D.


Bei 4 habe ich B. 4D ist m.E. schon von der Formulierung "bei dem Vertrag handelt es sich um eine Bringschuld" nicht richtig. Ein Vertrag ist keine Bringschuld, sondern er begründet Schulden und zwar mehrere. Zum anderen ist zumindest die Zahlungspflicht aus dem Vertrag keine Bringschuld (sondern eine Schickschuld)

Bei 6 habe ich A und B. Bei E soll m.E. kein unmittelbarer Anspruch des K gegen den H begründet werden.

Bei 7 habe ich auch B, aber noch ein Fragezeichen hinter E. Ich bin mir unsicher, ob ein Vermieter, der sich derart verhält nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben seinen Mietzinsanspruch verliert.... ??

Bei 9 habe ich B,C,D und E.
Für C und D bin ich mir nicht ganz sicher. Ich habe die beiden Alternativen zuerst auch pauschal abgelehnt. Aber die Frage, ob eine WE unter Anwesenden oder Abwesenden abgegeben wurde ist ja nur für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens von Bedeutung ( sofort oder später). Wenn eine WE abgegeben wurde (egal wie) , kann sie ja auch widerrufen werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
 
zu Aufgabe 3

Wieso kommt ihr bei Aufgabe 3 nur auf 2 WE?
Ist es nicht so, dass hier nicht nur der Kaufvertrag abgeschlossen wird, sondern gleich auch die Erfüllung abgewickelt wird also dingliche Verträge, die ihrerseits wieder aus Angebot und Annahme bestehen?
 
Meine Meinung:

1. abc
2. ac
3. b es sind nur 2 WE, Antrag und Annahme, das andere ist dann die Übereignung im Sinne des Abstraktionsprinzips
4. b; der Leistungsort ist der Ort, an dem der Schuldner seine Leistungshandlung erbringen muss, somit das Dach des A (bei A); der Erfolgsort ist der Ort, an dem der Erfolg der Handlung eintritt, also ebenfalls das Dach des A (das immer noch vermutlich bei A liegt); zur Holschuld bei c: In diesem Fall ist B der Gläubiger und A der Schuldner, die Antwort ist also falsch:
Von einer Holschuld spricht man, wenn der Leistungsort der Wohnsitz des Schuldners ist und der Gläubiger die Leistung auf eigene Kosten abholen muss. Gemäß § 269 BGB ist dies der Normfallfall wenn im Vertrag nichts abweichendes geregelt wird.
5. ace: Dem K ist es ja völlig egal, ob er diese oder eine andere Flasche Ketchup kauft, deshalb habe ich a auch; e: Es handelt sich um ein beliebiges Stück des Werkes aus der großen Anzahl der Bücher dieses Werkes, somit aus meiner Sicht um eine Gattung
6. a,b. Im Falle e kommt kein rechtlicher Anspruch zwischen K und H zustande, Ansprechpartner für K ist immer noch M.
7. ? In § 393 steht ausdrücklich, dass gegen eine Forderung aus einer unerlaubten Handlung nicht aufgerechnet werdne darf; ich bin mir nicht sicher, ob das beidseitig gilt...
8. a (b) c: Ich bin mir bei b nicht sicher...
9. e. Der Vertrag ist zunächst rechtsgültig, nicht schwebend unwirksam, würde ich sagen. Er kann aber widerrufen werden. Die WE muss erfoilgt sein, d.h. der Vertrag wurde bereits geschlossen, also muss b falsch sein.
10. c d e. Bei b bin ich mir nicht sicher, denn es kann ja nur eine Abtretung vorgenommen werden, die auch durchsetzbar ist; eine verjährte Forderung ist nicht unbedingt durchsetzbar... allerdings natürlich solange keiner die Verjährung geltend gemacht hat...
 
Sehe ich anders: Gattung "Bilder von Antes", ein bestimmtes Werk wird nicht geschuldet. Somit sehe ich hier keine Stückschuld. Stückschuld: es wird ein genau bezeichneter Gegenstand geschuldet; das liegt hier nicht vor.

Stückschuld

Bei der Stückschuld, schuldet der Schuldner ein ganz bestimmtes Stück, das im Rahmen des Vertrages festgelegt wurde. Z.B. eine bestimmte gebrauchte Lewis-Jeans in einem Second-Hand-Shop.
Eine Stückschuld wird unmöglich, wenn das geschuldete Einzelstück, im Beispiel die gebrauchte Lewis-Jeans, vor Gefahrübergang zerstört wird.
Gattungsschuld

Von einer Gattungsschuld spricht man, wenn der Schuldner kein genau bestimmtes Einzelstück schuldet, sondern nur zur Leistung einer der Gattung nach bestimmten Sache verpflichtet ist (sog. Gattungware). Z.B. eine Jeans der Marke Mustang mit Normalschnitt, Farbe blau, in der Größe 34/34.
 
DerBelgarath schrieb:
Aber auch bei der Eigentumsübertragung findet der Transfer nur wirksam statt, wenn er vom Willen der beiden Beteiligten getragen ist!

Beide müssen bei der Übergabe den Eigentumswechsel wollen, und das geht nur mit wörtlicher oder konkludenter Willenserklärung.

Indiz dafür ist m.E. auch das im Sachverhalt auffällig häufig geschilderte "Genicke" der beiden Geschäftspartner. 😎

Deshalb neige ich auch zu c = 4 🙂

So habe ich das auch verstanden. Die Erfüllungsgeschäfte bestehen aus Einigung (2WE) und Übergabe (keine WE)

Ich komme aber auf 8 WE
1. Will Brötchen = Angebot
2. Nickt = Annahme
3. Übergibt Brötchen = Dingliches Angebot
4. Nimmt Brötchen = Dingliche Annahme (erst jetzt ist genau dieses Brötchen übereignet)
5. Übergibt 2 Euro = dingliches Angebot
6. Nimmt 2 Euro = dingliche Annahme
7. Übergibt Wechselgeld = dingl. Angebot
8. Nimmt Wechselgeld = dingl. Annahme

Stellt euch mal vor, der Bäcker irrt sich beim Rückgeld. Da muss er doch anfechten können oder ?

Das einzige was mich daran stört, ist die Tatsache, dass es sich um eine EA zum Schuldrecht handelt und die Details der Eigentumsübertragung noch gar nicht dran waren. 😕
Außerdem Frage ich mich, ob ich nicht mit den ganzen WE den einheitlichen Sachverhalt "atomisiere".
Also so ganz sicher bin ich mir noch nicht.
 
Zu 8: ein Anspruch ist ja gem. 194 I dar Recht von einem anderem ein Tun, dulden oder Unterlassen verlangen zu können. Hierfür bietet 323 I keine Grundlage...

Zu 9: Aus meiner Sicht ist B auch richtig, weil ob bereits ein Vertrag zustande gekommen ist oder nicht, ist ja im Rahmen des 355 gleichgültig... oder?
 
Bei 4D war ich mir nicht sicher, denke nun aber auch, dass es falsch ist. Bei 6E habt ihr recht, mein Fehler. 🙁
Bei 7 ist mE nach A falsch (§ 393 BGB). "Der Schuft darf nicht aufrechnen". Also darf V nicht aufrechnen. Dieses Aufrechnungsverbot gilt aber nicht für M, also B ist richtig. E halte ich für falsch, kann es aber nicht begründen.
Zu Aufgabe 9 habe ich noch etwas gefunden: Der Widerruf verhindert, dass der Vertrag bei Ablauf der Widerrufsfrist wirksam wird. Der Widerruf beendet also den Vertrag. Wie passt hier Antwort B (die ich eigentlich für richtig gehalten habe) dazu? 😕
Bei 10 bin ich mir bei CDE sicher. Zu B habe ich nichts gefunden.
 
Zu 9b: Das Gesetz geht zwar davon aus, dass das Widerrufsrecht zur Rückabwicklung eines bereits geschlossenen Vertrages führt, aber gibt auch dem Verbraucher die Möglichkeit zuvor (ohne Annahme) die WE zu widerrufen und demzufolge den Vertragsabschluss von vornherein zu verhindern... Das hat ja Sinn und Zweck durch den Widerruf frei zu entscheiden, ob man sich Bindet oder nicht... oder bin ich da Falsch? :ka
 
Zu 9b: Das Gesetz geht zwar davon aus, dass das Widerrufsrecht zur Rückabwicklung eines bereits geschlossenen Vertrages führt, aber gibt auch dem Verbraucher die Möglichkeit zuvor (ohne Annahme) die WE zu widerrufen und demzufolge den Vertragsabschluss von vornherein zu verhindern... Das hat ja Sinn und Zweck durch den Widerruf frei zu entscheiden, ob man sich Bindet oder nicht... oder bin ich da Falsch? :ka:
Sehe ich genauso.
 
gut dass wir verglichen haben:

Zu 2:
Meine Lösung E ist auf jeden Fall falsch. Da bei der Schickschuld Leistungs und Erfüllungsort auseinanderfallen.
B kann m.E. aber auch nicht richtig sein. Der erste Halbsatz ist zwar richtig " bei der Schuckschuld ist der Leistungsort der Wohnsitz des Schuldners, aber der Leistungserfolg tritt nicht dort ein. der tritt am Erfolgsort ein, nämlich beim Gläubiger. Dem schicke ich ja was 😉
D ist m.E. auch nicht korrekt, da eine Geldschuld eine qualifizierte Schickschuld ist, und wenn du bei B bereits bejaht hast, dass der Leistungsort der Wohnsitz des Schuldners ist, dann kann es hier nicht der des GL sein.

Wie kommst du auf 8 WE bei Aufgabe 3?

Zu 4 (A):
Der Leistungsort des Dachdeckens, kann aus der Natur der Sache nur der Wohnort des GL sein, wenn der Dachdecker in Essen wohnt und das Haus in Bottrop steht, dann will ich mal sehen wie B in Essen das Dach deckt...
B ist korrekt, dass hatte ich vergessen.

5
Warum nicht auch das Buch? Bei einer entsprechenden Auflage gibt es doch mehr als eins von der selben Sorte?

9
Wenn ein Widerruf gem. §355 eingeräumt ist, dann war der Vertrag m.E. vorher nicht schwebend unwirksam...
 
bei 3 ist sicher C=4 richtig; das war bei den Wiwis mal ne vieldiskutierter Klausuraufgabe.

Ich habe nochmal ein wenig nachgelesen. Ich glaube das mit den 8 WE ist doch nicht so ganz richtig.
Bei dem Brötchenfall handelt es sich wohl um ein sogenanntes Handgeschäft, wo obligatorische und dingliche WE zusammenfallen können.
Ich tendiere jetzt auch nur zu 2 WE.

@Eliza
Weisst du noch, wie ihr die 4 WE begründet habt ? Hat das eventuell mit dem Wechselgeld zu tun?
 
Allerseits,
seit ihr euch mit den 8 WE wirklich sicher? Bin immer noch am grübeln, ob die Wechselgeldrückgabe wirklich ein Angebot darstellt.. weil eigentilch steht dem Bäcker dieses ja gar nicht zu und dementsprechend müsste er doch kein Angebot zu Annahme abgeben.. oder:confused
 
Ich bin noch immer für 2 WE, denn es ist ein Kaufvertrag, der dort geschlossen wird, mit Angebot und Nachfrage, die damit zusammenhängenden Leistungen sind sozusagen damit ebenfalls abschließend geregelt.

Zum Widerruf nach 355 schaut mal in die KE 2 Seite 140, da steht, dass der Vertrag bereits geschlossen sein muss...
 
Ich bin noch immer für 2 WE, denn es ist ein Kaufvertrag, der dort geschlossen wird, mit Angebot und Nachfrage, die damit zusammenhängenden Leistungen sind sozusagen damit ebenfalls abschließend geregelt.

Zum Widerruf nach 355 schaut mal in die KE 2 Seite 140, da steht, dass der Vertrag bereits geschlossen sein muss...

Ich habe mal im Münchener Kommentar geschaut und da heißt es:

Das in Abs. 1 Seite 1 vorausgesetzte, den Gegenstand besonderer gesetzlicher Regelung bildende Widerrufsrecht des Verbrauchers betrifft die auf den Abschluss des Verbrauchervertrags gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers bzw. des für ihn handelnden Vertreters. Darauf, ob die Willenserklärung - durch Annahme seitens des Unternehmers - bereits zum Vertragsschluss geführt hat ..... kommt es nicht an.
 
seit ihr euch mit den 8 WE wirklich sicher? Bin immer noch am grübeln, ob die Wechselgeldrückgabe wirklich ein Angebot darstellt.. weil eigentilch steht dem Bäcker dieses ja gar nicht zu und dementsprechend müsste er doch kein Angebot zu Annahme abgeben.. oder😕

Nein, sicher bin ich mir absolut nicht. Ich schwanke noch zwischen zwei Meinungen: entweder sind es 2 WE oder 8 WE. 😕

Wenn man von einem Handgeschäft ausgeht, dann sagt der eine "Ich will Brötchen" und der andere sagt "kriegst du". Damit wäre dann alles gesagt, auch über die anschließende Erfüllung des Vertrages. Dann hätten wir 2 WE.

Wenn man sich den Sachverhalt genau anschaut, wird da aber verdächtig viel genickt. Und dieses Genicke kann ja auch eine WE sein. In diesem Fall muss man den Sachverhalt aber komplett zerlegen und kommt auf 8 WE.

Das Wechselgeld spielt m.E. deshalb eine Rolle, weil die Münzen (als körperlicher Gegenstand - nicht als Forderung!) vorher in der Kasse des Bäckers waren und im Eigentum des Bäckers standen. Nach dem Geldwechseln standen sie im Eigentum des Kunden. Also muss da irgendwas stattgefunden haben, was das Eigentum übergehen lässt. Und das ist eine dingliche Einigung nach § 929 BGB.
 
vor 2 Semestern hatte ich Propedeutikum belegt und dort gab es eine EA mit ähnlichem Sachverhalt. Dieser wurde auch im Wolf BGB AT behandelt.

Die Frage lautete wie viele Verträge wurden geschlossen. Insgesamt waren es 4 Verträge. Zwei Verpflichtungsgeschäfte 1) Übereignung Brötchen 2) Übereignung Geld. Und dann noch zwei dingliche Geschäfte Einigung und Übergabe Geld und Brötchen. Die dinglichen Rechtsgeschäfte bedürfen ebenfalls jeweils zwei Willenserklärungen, also ist die Wahrscheinlichkeit dass 8 korrekt ist, sehr hoch.
 
Klingt auch logisch...😕 Also, 8 Stck???🙄 Ist ja wie auf einem orinetalischen Bazar

Noch mal zum Widerruf: Hier sagt der Becksche Onlinekommentar folgendes:
Die Anknüpfung an die Willenserklärung des Verbrauchers statt an den Vertrag ändert an dieser Konzeption eines gesetzlichen Rücktrittsrechts besonderer Art nichts (BGH NJW-RR 2004, 1058, 1059; Staudinger/Kaiser 2004 Rn 18). Schon gar nicht bedarf es der Konstruktion einer „schwebenden Wirksamkeit“, vergleichbar § 158 Abs 2 (So aber Begr RegE, BT-Drucks 14/2658 S 47; AnwK-BGB/ Ring Rn 10, 16; Reiner AcP 203 (2003), 1, 4 ff; Gaertner/Gierschmann DB 2000, 1601, 1604; dagegen mit Recht Staudinger/Kaiser 2004 Rn 18; Meller-Hannich Jura 2003, 369, 373; Fuchs ZIP 2000, 1273, 1281 f; Bülow/Artz NJW 2000, 2049, 2052; Bülow WM 2000, 2361; wN bei Fischer DB 2002, 253, 254). Solange der Verbraucher sein Widerrufsrecht nicht ausübt, ist der Vertrag voll wirksam
Aus meiner Sicht ist der Vertrag geschlossen, ansonsten gälte ja: wovon sollte der Kunde zurücktreten, wenn es nichts gibt, das geschlossen ist?

Ehrlich? Ich könnte mich für beide Varianten erwärmen, da die KE es aber deutlich anders sagt und Beck auch in diese Kerbe haut, wäre ich dafür, dass der Vertrag geschlossen sein muss...
 
..Solange der Verbraucher sein Widerrufsrecht nicht ausübt, ist der Vertrag voll wirksam
Aus meiner Sicht ist der Vertrag geschlossen, ansonsten gälte ja: wovon sollte der Kunde zurücktreten, wenn es nichts gibt, das geschlossen ist?

...

Hallo Regine,
ich glaube, dass die von dir zitierte Kommentarstelle nur den Fall betrifft, dass ein Vertrag bereits zustandegekommen ist und man darüber diskutiert, ob das Widerrufsrecht zu einer schwebenden Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrages führt.

Eine ganz andere Frage ist, wie Fälle zu behandeln sind, in denen nur die WE (Angebot) zum Vertragsschluss abgegeben worden ist und ein Vertrag noch nicht zustande gekommen ist weil z.B. eine Annahme noch nicht erfolgt ist.
Mal angenommen, ich bestelle im Internet per E-Mail etwas. Kurz nach Absenden der E-Mail will ich die Bestellung rückgängig machen. Muss ich dann warten, bis mein Vertragspartner sich regt und die Annahme erkärt, damit dann ein Vertrag zustandekommt, von dem ich dann endlich zurücktreten darf ? Das ist doch auch ein Fall des § 355 ( über § 312 d) und ich meine, es reicht aus, sofort eine zweite E-Mail hinterherzuschießen und den Widerruf zu erklären.
Auch der Wortlaut des § 355 ( auf Abschluss der Vertrages gerichtete Willenserklärung) spricht dafür, dass ein Vertrag noch nicht zustande gekommen sein muss.

Anmerkung am Rande: In dem oben genannten Beispiel mit dem Internet handelt es sich um eine WE, die unter Abwesenden abgegeben wurde.
 
Klingt logisch, dennoch bin ich ander Auffassung. In puncto schwebend unwirksam gebe ich dir natürlich recht, aber das ist eine andere Sache, ich habe das nur der Vollständigkeit halber mit kopiert.

Wenn ich Abs. 2 lese, dann steht da eine Menge über die Frist, die nämlich erst dann zu laufen beginnt, wenn der Verbraucher entweder den ganzen Mist schriftlich hat = Angebot oder er sogar das Vertragsformular hat = Angebot. Damit wäre seine WE immer eine Annahme. Und somit wäre der Vertrag mit dieser geschlossen, er kann sie aber sofort widerrufen.

Was das mit Anwesenden oder Abwesenden zu tun hat, wurde mir übrigens nicht ganz klar, aber ich sitze hier auch in einem warmen Zimmer.

Oder ist das jetzt ein Schnellschuss?
 
Was das mit Anwesenden oder Abwesenden zu tun hat, wurde mir übrigens nicht ganz klar, aber ich sitze hier auch in einem warmen Zimmer.

Oder ist das jetzt ein Schnellschuss?

Hallo Regine,
habe mich vielleicht etwas mißverständlich ausgedrückt.
Wir sprechen ja über die Aufgabe 9 der EA und da ist als Alternative D die Rede von WE unter Abwesenden. Ich wollte damit nur sagen, dass eine WE nach § 355 BGB auch widerrufen werden kann, wenn sie - wie beim Internetkauf - unter Abwesenden abgegeben wurde.

Bzgl. § 355 Abs. 2 BGB überzeugt mich dein Argument nicht. § 355 Abs. 2 regelt nur, wann die Frist zu laufen beginnt, sagt aber nichts darüber aus, ob ein Widerruf schon vorher erfolgen kann. Also ich meine, dass sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch die Kommentarstelle im MüKo eindeutig sind und ein Widerruf bereits vor Vertragsschluss zulässig ist. Ich halte daher bei Aufgabe 9 BCDE für richtig.
 
Aquila,

schön, dass wir darüber diskutieren können🙂 . Ich werde nochmals Informationen sammeln - und gebe dir dann auch gerne Recht, wenn ich mich Irre. Derzeit ist es für mich eben nicht so eindeutig wie für dich.

Viele Grüße aus dem Norden!
 
ich arbeite mich gerade durch mein BGB III Skript 1 und hier steht auf S 95.

"Beim Barkauf mit Übereignung gegen Bezahlung liegen mindestens drei Verträge vor. Der Kaufvertrag mit den Pflichten gemäß § 433, die dingliche Einigung gemäß § 929 zwecks Übereignung der gekauften Sache und die dingliche Einigung zwecks Übereignung der Geldscheine zur Bezahlung des Kaufpreises. Muss vom Verkäufer dann noch Wechselgeld an den Käufer zurück übereignet werden, so findet mit der Rückübergabe ein vierter Vertragsschluss statt."

Und ein Vertrag kommt ja bekanntermaßen aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen zustande .....

Da ich beim Stöbern hier im Forum über diese Diskussion gestolpert bin und das eben gelesene doch irgendwie passt, dachte ich mir, ich geb mal kurz meinen Senf hierzu ab 😉

LG

Roman
 
da will ich mich doch auch noch in die Diskussion einmischen und mal ein paar andere Fragen ansprechen

Frage 6: Die Tendenz geht hier zu A und B.
A bin ich mit einverstanden
B nicht. Und zwar weil ja nicht die Forderungen aus dem Vertrag zugunsten des Dritten, Endabnehmers, wirken sollen, also etwa Lieferung der Ware, sondern nur bestimmte Nebenforderungen, wie Mängelabreden.
Was sagt ihr dazu?

Frage 5: Hier geht eine Tendenz zu A C und E.
C und E bin ich mit einverstanden
A denke ich, dass eine Stückschuld ist. Grundsätzlich ist es wohl eine Gattungsschuld wenn ich eine Flasche Ketchup kaufe, denn es ist mir egal welche es genau ist. Hier ist es aber die letzte und damit eine ganze präzise. Denn wenn ich die nicht bekomme steh ich ohne Ketchup da. Deswegen will ich genau diese.
Meinungen?

Frage 9
Sind C und D auch richtig? C schließt ja nicht D aus und umgekehrt. Will man uns vielleicht aus Glatteis führen mit dem Widerruf nach § 130 der ja de facto nur bei WEs unter Abwesenden möglich ist, denn da die WE unter Anwesenden sofort zugeht, kann kein Widerruf vorher oder gleichzeitig zugehen kann? Ich tendiere hier auch zu C und D.

So viel für heute. Freu mich auf Antworten
Jana
 
Ich hänge noch ziemlich bei den Fragen 7 und 10 rum 😕

Zu Frage 7:
Lt §393 BGB kann nicht gegen eine Forderung aus unerlaubter Handlung aufgerechnet werden.
Die Forderung, gegen die aufgerechnet wird, bezeichnet man dabei als Hauptforderung (Passivforderung), die Forderung mit der aufgerechnet wird, als Aufrechnungsforderung oder Gegenforderung (Aktivforderung).
Somit müsste V aufrechnen können, da für ihn die Miete die Hauptforderung ist, oder?
Also wäre 7 A richtig und damit auch 7 D, da dann beide Forderungen gegenseitig aufgerechnet werden.
Oder bin ich auf dem Holzweg..

Zu Frage 10:
Hier müssten doch C, D und E richtig sein; eine bedingte oder befristete Forderung kann man doch ebenfalls abtreten, oder?

Greetz
Julia
 
>Zu Frage 7:
>Lt §393 BGB kann nicht gegen eine Forderung aus unerlaubter Handlung >aufgerechnet werden.
>Die Forderung, gegen die aufgerechnet wird, bezeichnet man dabei als >Hauptforderung (Passivforderung), die Forderung mit der aufgerechnet >wird, als Aufrechnungsforderung oder Gegenforderung (Aktivforderung).
>Somit müsste V aufrechnen können, da für ihn die Miete die >Hauptforderung ist, oder?

Nein, nach meinem Verständnis ist B richtig. Sinn der Norm ist (wie ich sie vertanden habe), dass gerade die Absicht vermieden werden soll: "Wenn ich schon meine 1000 Euro nicht bekomme, dann steche ich dir dafür alle 4 Reifen platt. Und durch eine Aufrechnung wären wir dann quitt."

Hauptforderung ist die aus u.H.; Gegenforderung ist Mietforerung; Folglich kann V nicht aufrechnen.


>Also wäre 7 A richtig und damit auch 7 D, da dann beide Forderungen >gegenseitig aufgerechnet werden.

D meint, dass unabhängig vom Wollen der Parteien, die Ford. automatisch verrechnet werden. D ist also falsch.

Somit ist lediglich B richtig.
 
Hallo zusammen,

ich arbeite mich gerade durch mein BGB III Skript 1 und hier steht auf S 95.

"Beim Barkauf mit Übereignung gegen Bezahlung liegen mindestens drei Verträge vor. Der Kaufvertrag mit den Pflichten gemäß § 433, die dingliche Einigung gemäß § 929 zwecks Übereignung der gekauften Sache und die dingliche Einigung zwecks Übereignung der Geldscheine zur Bezahlung des Kaufpreises. Muss vom Verkäufer dann noch Wechselgeld an den Käufer zurück übereignet werden, so findet mit der Rückübergabe ein vierter Vertragsschluss statt."

Und ein Vertrag kommt ja bekanntermaßen aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen zustande .....

Hallo zusammen,
so sehe ich das auch. Ich bin auch für die acht WE's. Aber wie ist das eigentlich mit der Übereigung des Wechselgeldes? Ich stolpere so darüber, dass hier genau gesagt wird welche Münzen übereignet werden. Wird jetzt für jede Münze ein eigener Übereignungsvertrag geschlossen oder aber für beides gemeinsam? Wäre jede Münze einzeln, dann käme man auf 10 und diese Lösung gibts ja auch. Bei lebensnaher SV-Auslegung sollte man aber doch davon ausgehen können, dass beides gemeinsam übergeht oder?
 
1 abc
2 ace
3 c
4 bcd
5 ace
6 ab
7 abd
8 ace
9 e
10 ce

Der Ziehungsbeamte hat sich, wie immer, vom ordnungsgemäßen Zustand
des Ziehungsgeräts auf www.fernuni-hagen.de/mks/lotse überzeugt.

Wir rechnen mit drei richtigen plus Zusatzzahl.

Hallo Le_Marquis,

das rote habe ich anders. Ich sag mal warum...

zu2.
Bei einer Schickschlud fällt L+E nicht zusammen. Schau mal im Skript auf S.40ff

zu3.
hier habe ich d=8. c=4 wäre die Anzahl der Verträge. bin mir aber auch nicht sicher ob nicht sogar auch E=10 richtig sein kann. Habe ich schon gepostet...

zu4.
hier stört mich die Begründung mit dem Werkvertrag. Eine solche Vorschrift habe ich nicht gefunden und auch ist das mit dem "Insgesamt" irgendwie komisch. Die "Geldschuld" ist im zweifel eine Holschuld. Und hier ist nichts dazu gesagt...

zu5.
zum einen ist das die letzte Flasche. K kann keine andere mehr nehmen. Also nur "diese". Außerdem ist m.E. nach der entnahme die Konkretisierung erfolgt. Daher wäre man schon bei Stückschuld. Hier ist aber nach Gattungsschuld gefragt...

zu7.
hier habe ich ehrlich gesagt noch gar nix. Diese drei können es aber meiner Meinung nicht sein, da §393 BGB eine Aufrechnung mit Forderungen aus unerlaubter Handlung verbieten. Konfusion kommt auch nicht in betracht. Daher würde ich hier zu E tendieren. Aber das kann es ja auch nicht sein... Dadurch verliert er doch nicht seinen Anspruch auf Mietzahlung... 😕 HILFE!!!
Nachtrag: so. habe noch mal nachgelesen. Wenn ich das auf Seite 67 unten jetzt richtig verstanden habe, dann ist B richtig. Denn "Gegen eine Forderung..." (§393BGB) meint dann die Gegenforderung und somit kann V nicht aufrechnen M aber schon... richtig???

zu10.
was ist denn mit B und D? darf man das nicht? Prinzipiell doch schon oder? Ein Verbot habe ich nicht gefunden... Bei B besteht die Forderung ja noch. Auch wenn nicht mehr durchsetzbar... Aber abtreten kann ich sie doch dann trotzdem oder? Und bei C muss sich der Zessionar halt an die Bedingungen halten. Aber abtreten kann man sie doch oder nicht???

So. Ich hoffe auf rege Diskussion und Verbesserungen in meinem Wissen
 
Hallo zusammen,
so sehe ich das auch. Ich bin auch für die acht WE's. Aber wie ist das eigentlich mit der Übereigung des Wechselgeldes? Ich stolpere so darüber, dass hier genau gesagt wird welche Münzen übereignet werden. Wird jetzt für jede Münze ein eigener Übereignungsvertrag geschlossen oder aber für beides gemeinsam? Wäre jede Münze einzeln, dann käme man auf 10 und diese Lösung gibts ja auch. Bei lebensnaher SV-Auslegung sollte man aber doch davon ausgehen können, dass beides gemeinsam übergeht oder?
Du kannst ohne weiteres mehrere Münzen mit einer WE übereignen ( sozusagen eine WE für eine Hand voll Dollars 🙂 )
 
Zum Ende der Bearbeitungszeit möchte ich nunmehr meine Gedanken dazu einbringen:
1: A, B, C
allgemeines Schuldrecht 241-432 BGB. A: 397 BGB, B: 312d BGB, C: 336 ff BGB also jeweils richtig.

2: A, C
A richtig, weil bei Holschuld Leistungs- und Erfolgsort beim Schuldner. C richtig, weil bei der Bringschuld Leistungs- und Erfolgsort beim Gläubiger oder einem sonst vereinbarten Ort. Bei der Schickschuld wird die Leistungshandlung beim Schuldner vorgenommen, der Erfolg tritt aber erst beim Gläubiger ein, daher B, D, E falsch.

3: C=4
naja dazu weiss ich nichts schlaues mehr zu sagen.

4: B
ist wohl unstrittig so.

5: C, E
Gattungsschuld = der Gattung nach bezeichnet. Im Gegensatz dazu Stückschuld = individualisierte Gegenstände - ist wohl unstrittig so.

6: A, B
ist wohl unstrittig so.

7: B
A wegen 393 BGB nicht, sonst unstrittig – Rest ausser B falsch.

8: A, C
ist wohl unstrittig so.

9: B; C; D; E
355 I 1 BGB = Nichtbindung des Verbrauchers an seine WE für die Zukunft (Keine Anordung der Nichtigkeit). Daher gleichgültig, ob ein Vertrag bereits geschlossen. Gleichfalls unerheblich, ob unter An- oder Abwesenden – keine Normierung in 355.

10: B; E
Die Abtretung ist eine unmittelbare Verfügung über die Forderung, daher A falsch und B richtig. C ist falsch, weil es sich um ein Verfügungsgeschäft handelt, so auch D, weil die Abtretung nach 398 1 BGB ein Vertrag darstellt, E daher richtig.
 
10: B; E
Die Abtretung ist eine unmittelbare Verfügung über die Forderung, daher A falsch und B richtig. C ist falsch, weil es sich um ein Verfügungsgeschäft handelt, so auch D, weil die Abtretung nach 398 1 BGB ein Vertrag darstellt, E daher richtig.

Hiermit bin ich ganz und gar nicht einverstanden.

A nein, siehe auch die gesetzlichen Ausnahmen Seite 86 oben
B ja, denn Schulder darf trotzdem noch erfüllen, so dass es für den Gläubiger noch Sinn machen kann.
C ja, siehe Seite 87 unten
D ja, denn es spricht ja nichts dagegen; (hier geht es darum, dass die Forderung eine bedingte oder befristete ist und nicht die Abtretung)
E ja


mfg

Mirko
 
thomashendricks,

bei Aufgabe 3
habe ich D=8, dazu habe ich weiter unten schon gepostet...

bei Aufgabe 8
habe ich auch E. Dadurch bekomme ich ja ein Rücktrittsrecht. Damit sollte es doch eine Anspruchsgrundlage sein...

bei Aufgabe 9
bin ich mir unsicher. ich tendiere aber zu c,d,e. 355 bezieht sich auf den Zeitpunkt nach Vertragsschluss (da hier Frist von 2 Wochen und Rücksendung der Ware die Rede ist; außerdem steht in der Überschrift "...bei Verbraucherverträgen) Deshalb kann B nicht zutreffen, da hier noch kein Vertrag besteht... A nicht, weil der Vertrag nicht zunächst schwebend unwirksam ist... Wie siehst du das?

bei Aufgabe 10
sehe ich das so wie Mirko_Ad.
 
hier meine Lösungen:
1 a, b, c
2 a, b
3 c
4 b
5 c
( a nicht, weil durch Greifen dieser bestimmten Flasche eine Stückschuld entsteht)
6 a, b
7 b, d
(wo steht denn, dass sie nicht verrechnen dürfen? Aufrechung ist einseitig, Verrechnung zweiseitig, wenn sie sich also einig sind können sie auch verrechnen)
8 a, b, c
(d nicht weil 249 nur die Art und den Umfang regelt, nicht den Anspruch ansich, abgesehen davon müsste es wenn § 249 Abs 1 Seite 1 BGB heissen)
9 c, d, e
( a nicht weil schwebend wirksam und nicht unwirksam ist, und b ist Quatsch, weil ich ja nen Vertrag brauch, da ein Schweben immer mit Vertragschluss beginnt, da c und d egal sind und in der Frage kann steht, sind die beiden richtig)
10 b, c, d, e

LG
Danni
 
6: A, B
ist wohl unstrittig so.

Hallo Thomas,

wieso habt ihr denn alle nicht auch 6c) als richtig fest gestellt ???
:ka:

Dies dürfte doch ein klassischer Fall von VSD sein.
Die verletzte Tochter ist demnach in das Schutzpflichtverhältnis zwischen den vertragsparteien nach § 241 (2) eingebunden und erwirbt so einen eigenen Anspruch.

Voraussetzungen lt. Skript:
Das Schutzpflichtverhältnis besteht aus c.i.c..
Die Tochter befindet sich in Leistungsnähe.
Die Mutter hat ein besonderes Interesse am Schutz ihrer Tochter.
Dies war für den Verkäufer erkennbar.

Also: Alle Voraussetzungen erfüllt, somit VSD.

Was meint Ihr dazu ???
:hilfe
 
Hallo Thomas,

wieso habt ihr denn alle nicht auch 6c) als richtig fest gestellt ???
:ka:

Dies dürfte doch ein klassischer Fall von VSD sein.
Die verletzte Tochter ist demnach in das Schutzpflichtverhältnis zwischen den vertragsparteien nach § 241 (2) eingebunden und erwirbt so einen eigenen Anspruch.

Voraussetzungen lt. Skript:
Das Schutzpflichtverhältnis besteht aus c.i.c..
Die Tochter befindet sich in Leistungsnähe.
Die Mutter hat ein besonderes Interesse am Schutz ihrer Tochter.
Dies war für den Verkäufer erkennbar.

Also: Alle Voraussetzungen erfüllt, somit VSD.

Was meint Ihr dazu ???
:hilfe:



Ich dachte dann wäre es ein Vetrag mit Schutzwirkung für Dritte (VSD), wenn überhaupt, aber in Aufgabe 6 ist doch die Frage nach einem Vertag zugunsten Dritter (VzD), also ist c falsch
 
Zu KARE:
Aufgabe 8: Ein Anspruch ist gem. 194 I ein Recht, von einem anderen ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen. Jede Rechtsnorm besteht aus einem Tatbestandsmerkmal und einer Rechtsfolge ist aber nicht zugleich eine Anspruchsgrundlage. 323 I normiert ein Gestaltungsrecht, nicht aber ein Anspruch (wenn der Schuldner ..., dann kann der Gläubiger ...)!

Aufgabe. 9: 355 I bezieht sich nicht auf einen Vertragsschluss! Diese Norm bezieht sich auf eine „auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung“ und eine etwaige Bindung. Ob ein Vertrag geschlossen ist oder nicht ist dabei unerheblich – das ist die Essenz! Deswegen trifft B zu!

Aufgabe 10
Ok C und D sind richtig, weil, keine gesetzlichen Abtretungsausschlüsse gelten


Zu DANI
Aufgabe 5: E ist auch richtig

Aufgabe 6: B: ist m.E. falsch, weil das nur eine Garantieübernahme seitens des Herstellers ist, aber kein Vertrag zw. dem Hersteller und dem Verbraucher darstellt.

Aufgabe 7: D ist m.E. falsch, weil im deutschen Recht gegenseitige Ansprüche nicht einfach zu verrechnen sind – es bedarf, um die Verrechnung zu ermöglichen dazu der Aufrechnung.

Aufgabe 8: B ist m.E. falsch, dazu siehe meine Anmerkung zu KARE. Tatbestand: Güterstand durch Tod eines Ehegatten beendet, Rechtsfolge: Zugewinnausgleich wird dadurch verwiklicht, dass ..! 1371 I normiert keinen Anspruch von jemanden ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen.

Aufgabe 9: B ist m.E. richtig siehe meine Anmerkung zu KARE.


Zu THOMAS:
Aufgabe 6: C: da ist kein Vertrag. Es kann wohl sein, dass eine Schutzpflichverletzung gegeben ist, aber das ist kein echter Vertrag zugunsten Dirtter). Ich sehe auch keine Vertragsparteien. Welcher Vertrag? Und das hat auch nichts mit dem möglichen Alter der Beteiligten zu tun!

Und weiter viel Erfolg!
 
Meine Meinung zu Aufgabe 8:

Normen können wie folgt eingeteilt werden:

In diesem Sinne können die Vorschriften als Anspruchsgrundlagen, Definitionsnormen, Gegennormen, Verweisungen und Fiktionen unterschieden werden.

(Quelle: Modul1 - 5 juristisches Arbeiten)


Anspruchsgrundlage (AG)
(recht.zivil.materiell.at)
Mit Anspruchsgrundlage bezeichnet man, entsprechend der Definition des Anspruchs, eine Norm, die einer Person das subjektive Recht gibt, von einer anderen Person ein Tun oder Unterlassen zu fordern.
(Quelle: https://www.lexexakt.de/glossar/anspruchsgrundlage.php )

Daraus folgt: § 667
Herausgabepflicht
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Hier kann der Auftraggeber vom Beauftragen, Herausgabe dessen verlangen, was der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags sowie aus der Geschäftsbesorgung erhalten hat.

Fazit: A ist somit eine Anspruchgrundlage.


§ 1371
Zugewinnausgleich im Todesfall
(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.

Hier könnte der Ehegatte einen Apruch haben. Allerdings fragt sich nur gegen wen? Vom Toten kann kein Tun oder Unterlassen verlangt werden. Ich verstehe das so, dass dann automatisch das gesetzliche Erbteil des Ehegatten sich erhöht.

Fazit: B ist keine AG, sondern eine Definitionsnorm.

§ 535
Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

Dürfte klar sein.

Fazit: C ist AG

§ 249
Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Hier wird nur der Umfang eines Anspruchs definiert.

Fazit: D ist keine AG, sondern Definitionsnorm.

§ 323
Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

Hier sehe ich nicht, wer von wem ein tun oder Unterlassen verlangen darf.
Der Handlungsramen des Gläubigers wird lediglich unter den genannten Voraussetzungen erhöht, so dass der Anspruch des Gläubigers gegenüber dem Schuldner (z.B. Kaufpreiszahlung) ausge­schlossenden wird, falls der Schuldner von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.

Fazit: E ist keine AG, sondern Gegennorm.


zu10.
was ist denn mit B und D? darf man das nicht? Prinzipiell doch schon oder? Ein Verbot habe ich nicht gefunden... Bei B besteht die Forderung ja noch. Auch wenn nicht mehr durchsetzbar...


nein. Sie ist nur dann nicht durchsetzbar, wenn der Schuldner sich auf die Einrede der Verjährung beruft.


bzgl. Aufabe 9:

Keine Ahnung welche Normen noch auf 355 verweisen, 312 tut dies zumindest. Also ist eine Aussage (A bis E) richtig, wenn es einen Sachverhalt (A bis E) gibt, der die Voraussetzungen des 312 erfüllt.

A) Mal mit Beispiel: Der 17 jährige wird an seiner Ausbildungsstelle vom Unternehmen angesprochen....Gibt der 17 jährige nun eine WE ab, so ist sie zunächst schwebend unwirksam. Über 355 kann er seine WE widerrufen, noch bevor sein gesetzlicher Vertreter seine Genehmigung erteilt und damit die Wirksamkeit des Vertrages verhindern.

Fazit: A ist richtig

B + C) Eine WE mag im Sinne des 312 abgegeben worden sein, so dass dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach 355 zusteht. Erfolgt der Widerruf noch vor dem Zugang, so wird sie im Sinne des 355 widerrufen und nicht nach 130, da hier der Spezialitätsgrundsatz gilt.

Fazit: Sowohl B als auch C sind richtig

D) Der Verbraucher mag die WE letztlich unter Abwesenden (z.B. schriftlich) oder unter Anwesenden (mündlich) abgegeben haben. Gleichwohl kann er sie, so lange die Voraussetzungen des 312 Vorliegen, nach 355 widerrufen.

Fazit: D ist richtig.

E) richtig



mfg

Mirko
 
Mirko,

zu Aufgabe 9:


bzgl. Aufabe 9:
m.E. ist A definitiv falsch. Dein Beispiel scheint mir nicht wirklich ausgereift. Nicht jede WE die der 17 jährige an seiner Ausbildungsstelle abgibt ist schwebend unwirksam. Aber wie auch immer 355 gibt ein Widerufsrecht bei Verraucherverträgen. Aber wenn du dein Beispiel jetzt so umbaust, bedenke, dass der Minderjährige u.U. auch andere Rechte hat als nur 355!

355 gibt unter bestimmten Umständen das Recht sich an eine auf den Abschluss eines Verbrauchervertrages gerichtete WE nicht mehr gebunden halten zu müssen. 355 hat nicht zur Folge, dass ein Vertrag, der zunächst schwebend unwirksam war, nichtig wird, sondern 355 hat zur Folge, dass unabhängig des Bestandes eines Vertrages eine Nichtbindung an die WE ermöglicht.

zu BJÖRN
Aufgabe 7: richtig ist hier B.

Meine Meinung.
 
man müßte dann explizit ankreuzen: "ich kreuze nichts an" um von denjenigen zu unterscheiden, die die Aufgabe gar nicht bearbeiten 😀

Das stand meinerseits gar nicht in Frage. Denn ich hatte geschrieben:
Zitat:
Zitat von Eliza
......geht ebensowenig wie alle Antworten richtig

Warum nicht?


Verstehen konnte ich also nicht, warum nicht alles richtig sein kann.

mfg

Mirko
 
Hi Mirko,

355 hat nicht zur Folge, dass ein Vertrag, der zunächst schwebend unwirksam war, nichtig wird, sondern 355 hat zur Folge, dass unabhängig des Bestandes eines Vertrages eine Nichtbindung an die WE ermöglicht.


Dem letzten Halbsatz stimme ich zu. Und dies kann dann auch zur Folge haben, dass ein Vertrag unwirksam wird. Falls dieser zuvor schwebend unwirksam war, ist A richtig. So verstehe ich das zumindest. Aber wenn hier jemand sagt, dass diese Aufgabe schon mal abefragt wurde, mit dem Ergebnis, dass A definitiv falsch ist, schließe ich mich dem wohl oder übel an. Verstehen kann ich es dennoch nicht. Moment, ich sehe gerade, dass der entsprechende Beitrag geändert wurde, A ist nun falsch, weil der Beitraggebende dieser Meinung ist. Aha...

Gruß Mirko
 
Aufgabe 9:
B, C, D, E

B: m.E. irrelevant, ob Vertrag bereits zustandegekommen oder nicht, da § 355 I nur von der auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung spricht.

E: siehe Begründung zu B

D: Bei dieser auch "Fernabsatzgesetz" genannten Norm ist die Willenserklärung unter Abwesenden einer der Hauptanliegen des Gesetzgebers gewesen.

In meinen Augen in diesem Thread strittig, aber von mir dann doch bejaht:

C: Sinn dieser Vorschrift § 355 I war die Umsetzung der Richtlinie betreffend den "Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen" (siehe Fußnote § 355 I BGB, Beck 57. Auflage, Seite 77). Will heißen, dass diese Norm auch bei bspw. Haustürverträgen unter Anwesenden einschlägig sein könnte.
 
Aufgabe 9:
B, C, D, E

B: m.E. irrelevant, ob Vertrag bereits zustandegekommen oder nicht, da § 355 I nur von der auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung spricht.

E: siehe Begründung zu B

D: Bei dieser auch "Fernabsatzgesetz" genannten Norm ist die Willenserklärung unter Abwesenden einer der Hauptanliegen des Gesetzgebers gewesen.

In meinen Augen in diesem Thread strittig, aber von mir dann doch bejaht:

C: Sinn dieser Vorschrift § 355 I war die Umsetzung der Richtlinie betreffend den "Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen" (siehe Fußnote § 355 I BGB, Beck 57. Auflage, Seite 77). Will heißen, dass diese Norm auch bei bspw. Haustürverträgen unter Anwesenden einschlägig sein könnte.


Moin,

selbe Antworten, etwas andere Begruendung.

B ...355 A2 Frist beginnt mit Belehrung........
.....(zum Vergleich 130 greift vorher/zeitgleich)
C/D Textform ist das Keyword (Anwesend oder Abwesend ist wurscht)
E ...wie B

Schoenen Tach

Joschi
 
Nun 86% klingt doch schon mal gut oder? Bedanken möchte ich mich hier bei den Leuten im Forum, es war unheimlich hilfreich zu sehen was die anderen so dachten ... ich selbst war mir dann kurz vor Toresschluss überhaupt nicht mehr sich ob die Antworten die ich da vor zwei Wochen angekringelt hatte auch wirklich Stimmen😕..(so bin ich überhaupt erst auf dieses Forum gestoßen)..🙂
Gruß
Augustinus
 
90 pkte nur die aufg mit den WE´s hatte ich falsch....

Mir geht's genauso....
5 Vertraege....😕

Da war doch eine Frage bei der Klausur Modul 1. Kasse Supermarkt - wie viele Vertraege liegen vor, wenn ich etwas bei der Verkaeuferin bezahle.
Die muesste ich dann ebenso falsch haben.....🙁

Scheinbar haben ich/wir die Grundlagen von WE noch nicht ganz verstanden (Modul1/Modul2), oder sie sind missverstaendlich erklaert in den KE?
Sonst haette sich ja das Forum nicht so lange an so einer "einfachen" Sache aufgehalten......

Guten Tach
Joschi
 
Mir geht's genauso....
5 Vertraege....😕

Da war doch eine Frage bei der Klausur Modul 1. Kasse Supermarkt - wie viele Vertraege liegen vor, wenn ich etwas bei der Verkaeuferin bezahle.
Die muesste ich dann ebenso falsch haben.....🙁

Scheinbar haben ich/wir die Grundlagen von WE noch nicht ganz verstanden (Modul1/Modul2), oder sie sind missverstaendlich erklaert in den KE?
Sonst haette sich ja das Forum nicht so lange an so einer "einfachen" Sache aufgehalten......

Guten Tach
Joschi

Hallo Joschi,

an der Stelle hab ich auch mein Problem.

Gibt es in der Lösung irgendeine Begründung, warum 5 Verträge sprich 10 WE ?

Gruß

Roman
 
also doch 10WE's. Das kommt dadurch, dass pro Geldstück ein Vertrag geschlossen wurde. Dann kommt man auf 5 Verträge. Wenn man von Wechselgeld insgesamt ausgeht kommt man auf 4 Verträge. Aber das war wohl falsch...

Naja, was solls. 90% reicht ja auch...
 
OK, das kann ich nachvollziehen.

Somit stimmt ja prinzipiell 4 Verträge. Ich kannte nur leider den genauen Wortlaut dieser Aufgabe nicht.

Wenn da natürlich die Anzahl der Geldstücke angegeben ist, kommt natürlich pro Geldstück ein dinglicher Vertrag zustande.

Merci.

Gruß

Roman
 
OK, das kann ich nachvollziehen.

Somit stimmt ja prinzipiell 4 Verträge. Ich kannte nur leider den genauen Wortlaut dieser Aufgabe nicht.

Wenn da natürlich die Anzahl der Geldstücke angegeben ist, kommt natürlich pro Geldstück ein dinglicher Vertrag zustande.

Merci.

Gruß

Roman
A betritt die Bäckerei des B und erklärt, dass er gern ein belegtes Käsebrötchen hätte. B nickt, übergibt A ein Käsebrötchen und sagt dabei: „Das macht einen Euro und 75 Cent.” Daraufhin nickt A und übergibt B ein Zwei-Euro-Geldstück. B gibt A ein Zwanzig-Cent-Stück und ein Fünf-Cent-Stück zurück.

Wieviele Willenserklärungen sind aus diesem Sachverhalt insgesamt ersichtlich?


[SIZE=+1](1 aus 5) (10 Punkte)

A1
B2
C4
D8
E10


Moin Roman,

hier die Aufgabe mit meiner falschen Antwort D: 8.....

Ich hatte ehrlich gesagt schon Probleme das nicken als WE anzuerkennen...("Habe verstanden" ist eine WE?).Wollte erst 4 annehmen.

Bin auf dem Gebiet WE scheinbar planlos.... :hilfe:

Und die Version mit den Brautschuhen ist auch komisch....

Gruss

Joschi
 
Moin Roman,

hier die Aufgabe mit meiner falschen Antwort D: 8.....

Ich hatte ehrlich gesagt schon Probleme das nicken als WE anzuerkennen...("Habe verstanden" ist eine WE?).Wollte erst 4 annehmen.

Bin auf dem Gebiet WE scheinbar planlos.... :hilfe:

Joschi


Hallo Joschi,

nein, ich denke nicht, dass Du auf dem Gebiet planlos bist.
Mann muss nur wirklich zur "Erbsenzählerei" neigen und wirklich alles auf die Goldwaage legen.

Wenn Du schonmal erkannt hast, dass hier 8 WE notwendig sind, dann hast Du das Prinzip ja verstanden.

Das es hier für jede Münze ein eigener dinglicher Vertrag abgeschlossen werden muss ist dann zwar klar, aber doch vom Sachverhalt her eine echte "Falle".

Und irgendwann wirst Du dann sowas von argwöhnisch und hinterfragst aber auch das kleinste Detail.

Daraus entstehen dann so lustige Threads wie der BGB I EA 1 Thread.

Teilweise macht Jura dann doch echt strubbelig. 😀

In diesem Sinne noch nen schönen Abend.

Gruß

Roman
 
Sagt mal. habt ihr schon eure Ergebnisse von der Lotse?
Normalerweise kann man sich die ja zwei Tage nach Aufgabenschluss online unter "Ergebnisse anzeigen" anschauen.
Jetzt hatte ich BGB II nur als Wiederholer belegt. Ich bin mir nicht sicher, ob meine Ergebnisse dann überhaupt gewertet werden?
Eingeben konnte ich zwar alles, aber wenn ich Ergebnisse anzeigen drücke, erscheint nur ein leeres BilD....😀 😀 :confused
 
Sagt mal. habt ihr schon eure Ergebnisse von der Lotse?
Normalerweise kann man sich die ja zwei Tage nach Aufgabenschluss online unter "Ergebnisse anzeigen" anschauen.
Jetzt hatte ich BGB II nur als Wiederholer belegt. Ich bin mir nicht sicher, ob meine Ergebnisse dann überhaupt gewertet werden?
Eingeben konnte ich zwar alles, aber wenn ich Ergebnisse anzeigen drücke, erscheint nur ein leeres BilD....😀 😀 😕

also ich hatte meine ergebnisse noch am selben tag
 
Jetzt muss ich mal ganz blöd fragen:
Zählt die Lotse EA eigentlich als ganz normale Einsendearbeit oder anders gefragt: Wenn ich Lotse bestanden habe muss ich nur noch eine andere EA bestehen ?? :confused
 
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