Abgrenzung Totschlag - Körperverletzung mit Todesfolge

Dr Franke Ghostwriter
Abgrenzung Totschlag - Körperverletzung mit Todesfolge

Habe im Strafrecht bei der Abgrenzung zw. "Totschlag" (§ 212 StGB) und "Körperverletzung mit Todesfolge" (§ 227 StGB) so meine Probleme. Worauf ist hierbei abzustellen?

Wie ist das beispielsweise bei einer Schlägerei, wenn der eine den anderen "unglücklich" trifft und dieser an den Folgen verstirbt? Worauf soll man dann abstellen, auf die Tötungsabsicht, den Zeitpunkt des Eintritts des Todes (bspw. wenn das Opfer erst im Krankenhaus verstirbt), gilt das bei einer Schlägerei immer als Totschlag oder wie ist hiermit umzugehen?

Wer weiß etwas...
 
Rebel schrieb:
Habe im Strafrecht bei der Abgrenzung zw. "Totschlag" (§ 212 StGB) und "Körperverletzung mit Todesfolge" (§ 227 StGB) so meine Probleme. Worauf ist hierbei abzustellen?

Wie ist das beispielsweise bei einer Schlägerei, wenn der eine den anderen "unglücklich" trifft und dieser an den Folgen verstirbt? Worauf soll man dann abstellen, auf die Tötungsabsicht, den Zeitpunkt des Eintritts des Todes (bspw. wenn das Opfer erst im Krankenhaus verstirbt), gilt das bei einer Schlägerei immer als Totschlag oder wie ist hiermit umzugehen?

Wer weiß etwas...
.......... (sorry, hatte eine Antwort getippt und dann festgestellt, daß es die Antwort auf die falsche Frge war, guten morgen, sorry und schöne Grüße
 
Aber wenn ich mit meiner großen Ahnungslosigkeit im Strafrecht das recht sehe, dann ist die "Körperverletzung mit Todesfolge" eine Kombination aus Körperverletzung und fahrlässiger Tötung, wogegen es sich beim Totschlag um ein Vorsatzdelikt handelt, wonach die Abgrenzung also hier zu suchen sein wird ?

Aus dem Bauch heraus dürfte es für die strafrechtliche Einordnung keine Rolle spielen, ob das Opfer seinen Verletzungen sofort erliegt oder der Tod erst später in Folge der Verletzungshandlung eintritt, Zeitpunkt des Todeseintritts würde ich demnach nicht als ein geeignetes Merkmal ansehen.

Schöne Grüße !
 
Für das Strafrecht ist bei dieser Abgrenzung das Innenleben des Täters wichtig. Wenn A den B schlägt und auch Tötungsabsicht hat, dann ist die Sache klar. Natürlich sieht man objektiv nicht was in A vorgeht, deswegen ist auch die Tatausführung wichtig, also er tötet ihn mit einem Totschläger, oder führt die Schläge in einer todbringenden Intensität aus.
Bei der Körperverletzung mit Todesfolge handelt es sich um ein Mischdelikt. Hierbei ist das Grunddelikt die Körperverletzung. Zumindest leichtfertig muss die schwere Folge herbeigeführt worden sein. Also A schlug den B beispielsweise mit einem Aschenbecher gegen den Kopf, so dass er taumelt und ne Treppe runterstürzt. Da A den B nicht töten wollte, ist §212 hier nicht angebracht. Aber man kann sagen, dass die schwere Folge (Tod) zumindest leichtfertig oder fahrlässig eingetreten ist. Als negative Abgrenzung ist es z.B. so, wenn a den B mit der schwachen Hand schlägt, und B aufgrund einer Vorschädigung durch einen Schlaganfall, von dem A nichts wissen konnte, eine Hirnblutung erlitt und verstirbt.

Bei der fahrlässigen Tötung ist kein vorsätzliches Grunddelikt vorhanden.

Ich hoffe, das hat ein wenig geholfen.
 
Oben