Ich denke auch ein einfacher Fall der Abtretung kann klausurrelevant sein und die Fallfrage allgemein dahingehend ist ob A gegen B einen Anspruch erworben hat (und vorher irgendwie eine Abtretungserklärung erfolgte). Da könnte natürlich dann auch wichtig sein, ob ein Schuldner davon wissen musste oder nicht (Schuldnerschutz) und was passiert, wenn er in seiner Unwissenheit an der ursprünglichen Gläubiger zahlt.
Beim Schuldnerschutz geht es darum, dass der Schuldner nichts von einer Abtretung weiß und dann Forderungen an den falschen/ursprünglichen Gläubiger zahlt und z.B. wenn eine Abtretung nicht wirksam war. Und Schuldnerschutz bedeutet nachtürlich auch, dass der neue Gläubiger (Zessionar) die Leistung nicht ein zweites Mal von dem Schuldner fordern kann, wenn der Schuldner in Unwissenheit an den alten Gläübiger (Zedenten) geleistet hat. Dann hat der Zessionar einen Anspruch gegen den Zedenten, den er selbst geltend machen muss.
Ergänzung:
Beispiel A ist der eigentliche Gläubiger, B der Schuldner. Jetzt tritt A die Forderung wirksam an C ab. B zahlt aber seine Verpflichtung an A.
Fallfrage kann C die Leistung/Zahlung erneut von B verlangen?
- Kurz nein, siehe Punkt 4 (Schuldnerschutz), befreiende Leistung an den
Zedenten. Dies schützt B.
Fallfrage: Kann B die Einrede der Verjährung noch gegen C geltend machen?
- Ja siehe Punkt 2 (Schuldnerschutz)
Abwandlung: Der Abtretungsvertrag zwischen A und C ist nicht wirksam. B zahlt aber an C. Kann A die Forderung erneut von B verlangen?
- nein siehe Punkt 5 befreiende Leistung an den vermeintlichen Zessionar, A muss
dann gegen C seine Forderung geltend machen.