Anspruchsgrundlage bei Rücktritt?

Dr Franke Ghostwriter
Ich schreibe grad an ner Schuldrecht AT-HA und hoffe inständig, dass mir jemand weiterhelfen kann! Also, in dem Fall geht es um ein gestohlenes Auto, das ein Gebrauchtwagenhändler kauft aufgrund täuschend echter,auch für Experten nicht zu erkennender, aber trotzdem gefälschter Papiere. Dieses Auto nun wird von ner Frau gekauft, die auf dem Weg zur Zulassungsstelle damit verunglückt und die Kiste zu Schrott fährt, weil sie anstatt 50km/h 60 fährt. Dabei kommt durch Ermittlungen der Polizei raus, dass der Wagen Diebesgut war. Sie will daraufhin ihr Geld vom Händler zurück,was er ablehnt. Wenigstens will er Wertersatz.
Was ist nun die Anspruchsgrundlage für die Frau?Irgendwie fänd ich es ganz logisch, über §§437,346 zu gehen, aber das ist Schuldrecht BT.Deshalb weiß ich im Moment echt nicht weiter!Es wäre von daher superklasse, wenn mir jemand auf die Sprünge helfen könnte!:hilfe
 
Fehlendes Eigentum des Verkäufers Rechtsmangel?

Also, inzwischen habe ich selbst herausgefunden, dass es hier um einen Meinungsstreit geht, ob man die gestohlene Sache als als Nichtleistung gem. §433 I 1 oder als Rechtsmangel gem. §433 I 2 ansieht. Nun bin ich mir jedoch im Unklaren, welcher Meinung ich folgen soll, denn da dies eine Hausarbeit für Schuldrecht AT ist, wäre es doch seltsam, einen Rechtsmangel zu prüfen, da der unter das Gewährleistungsrecht fällt, oder sehe ich das falsch?
Falls irgendjemand etwas zu diesem Thema weiß, bitte Leute, meldet euch! Dat wär echt dufte!
 
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