Hallo,
ich habe mir gerade klausurvorbereitend die Videobesprechung zur Klausur vom 16.03.2011 angeschaut, die ich vorher eigenständig bearbeitet habe.
Mir wird nicht klar, weshalb bei der Prüfung des räumlichen Anwendungsbereiches der Staatsvertrag Dänemarks mit der EU zur Anwendung der EuGVO thematisiert wird.
In meiner Lösung habe ich dies erst beim Prüfungspunkt „Zuständigkeitsordnung eröffnet?“ getan, als ich feststellen musste, ob der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der EU hat. H klagt doch vor einem deutschen Gericht und Deutschland ist zweifellos ein Mitgliedsstaat der EU. Der Anwendungsbereich der EuGVO ist doch nicht erst dann eröffnet, wenn beide Staaten Mitglied der EU sind, oder?
Der Obersatz lautet doch regelmäßig:“Die EuGVO müsste räumlich anwendbar sein. Dies ist der Fall, wenn ein Gericht eines Mitgliedsstaates mit der Sache befasst wird (Art.1 Abs.3 EuGVO).
In Frage 2 käme ich dann noch auf das Problem mit dem Staatsvertrag und würde feststellen, dass über den Staatsvertrag die Sache vor einem Dänischen Gericht genauso liegen würde, also das dänische Gericht die internationale direkte Zuständigkeit wegen des Staatsvertrages auch nach der EuGVO prüfen würde.
Über Euro Antwort auf meine Fragen würde ich mich sehr freuen.
Liebe Grüße Alex
ich habe mir gerade klausurvorbereitend die Videobesprechung zur Klausur vom 16.03.2011 angeschaut, die ich vorher eigenständig bearbeitet habe.
Mir wird nicht klar, weshalb bei der Prüfung des räumlichen Anwendungsbereiches der Staatsvertrag Dänemarks mit der EU zur Anwendung der EuGVO thematisiert wird.
In meiner Lösung habe ich dies erst beim Prüfungspunkt „Zuständigkeitsordnung eröffnet?“ getan, als ich feststellen musste, ob der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der EU hat. H klagt doch vor einem deutschen Gericht und Deutschland ist zweifellos ein Mitgliedsstaat der EU. Der Anwendungsbereich der EuGVO ist doch nicht erst dann eröffnet, wenn beide Staaten Mitglied der EU sind, oder?
Der Obersatz lautet doch regelmäßig:“Die EuGVO müsste räumlich anwendbar sein. Dies ist der Fall, wenn ein Gericht eines Mitgliedsstaates mit der Sache befasst wird (Art.1 Abs.3 EuGVO).
In Frage 2 käme ich dann noch auf das Problem mit dem Staatsvertrag und würde feststellen, dass über den Staatsvertrag die Sache vor einem Dänischen Gericht genauso liegen würde, also das dänische Gericht die internationale direkte Zuständigkeit wegen des Staatsvertrages auch nach der EuGVO prüfen würde.
Über Euro Antwort auf meine Fragen würde ich mich sehr freuen.
Liebe Grüße Alex