Aufbau einer Klage

Dr Franke Ghostwriter
Langsam geht es ja auf die Klausuren zu. Ich hoffe ihr seit noch nicht so nervös wie ich. Ich hasse Klausuren.😡 Trotzdem Augen zu und durch.😉

Ich habe eine Frage zum Aufbau einer Klage.
Bei der Begründetheit prüfe ich ja bei der formellen Rechtmäßigkeit das Verfahren indem der Verwaltungsakt erlassen wurde. D. h. die §§ 9-34 VwVfG. In einer Klausur muss ich doch aber nur klausurrelevante Punkte ansprechen oder? Zum Beispiel die Anhörung, der Untersuchungsgrundsatz u.s.w.

Gruß Katja
 
Ich habe eine Frage zum Aufbau einer Klage.
Hallo Katja,
Du meinst doch sicherlich, die Erfolgsaussichten einer Klage prüfen?
Dann (+) wenn zulässig(+) und begründet(+).
Wird ein VA angefochten, dann würde ich auch nur auf die §§ eingehen, die einem ins Auge springen.
In der Reihenfolge dann vielleicht so:

A. Verwaltungsrechtsweg eröffnet, § 40 VwGO
B. Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit
II. Klagebefugnis
...
...
V. Beteilgten- und Prozeßfähigkeit
C. Begründetheit
richtiger Antragsgegner..., § 78 VwGO
I. Passivlegitimation
II. Formelle Rechtmäßigkeit
{hierauf bezieht sich Deine Frage, wenn ich Dich richtig verstanden habe.}
Bei der Begründetheit prüfe ich ja bei der formellen Rechtmäßigkeit das Verfahren indem der Verwaltungsakt erlassen wurde. D. h. die §§ 9-34 VwVfG. In einer Klausur muss ich doch aber nur klausurrelevante Punkte ansprechen oder? Zum Beispiel die Anhörung, der Untersuchungsgrundsatz u.s.w.
Ja, nur die §§, die offensichtlich verletzt wurden.
III. Materielle Rechtmäßigkeit
Viel "Spass" bei der Klausur.
Die Wege des Verwaltungsrechts sind ja so vielfältig...😱

Ulrike
 
Gehört das wirklich zur Begründetheit ?

Also für mein Verständnis "Ja".
Worauf stützt Du bei Deiner Bearbeitung sonst eine Begründetheit?
Ich kann doch nur etwas (Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage, allg. Leistungsklage, Fortsetzungsfeststellungsklage) begründen, indem ich meinem "Gegner", nachweise, dass es Unrechtmäßig ist, was da entweder von mir verlangt wurde oder man mir trotz Anspruchs nicht geben möchte oder ich einfach Tatsachen festgestellt haben möchte.
Meistens wird das ja einen VA betreffen.
Mein Widerspruch/meine Klage wird nur begründet sein, wenn die Gegenpartei bereits formell derbe Fehler gemacht hat (die aber meistens nur zur Rechtswidrigkeit führen) und auch materiell, also inhaltlich, Murks gebaut hat.
z.B. Du beantragst eine Gaststättenerlaubnis und Du bekommst sie auch, aber entgegen dem Gaststättengesetz sollst Du nicht 2 Toiletten "vorhalten", sondern 6. (Hier dann als Nebenbestimmung, aber selbes Prozedere.)
Dann zählt das zur "Materiellen Rechtmäßigkeit".
Du legst dann eben Widerspruch ein, legst dar wieviel wirklich gesetzlich vorgeschrieben...
Im eben genannten Bsp. zählt das zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Befugnisnorm.
Die Materielle Rechtmäßigkeit gliedert sich gegebenenfalls noch mal auf
II. Formelle Rechtmäßigkeit
III. Materielle Rechtmäßigkeit
1.Tatbestand der Befugnisnorm
2. Verfassungsmäßigkeit der Befugnisnorm
Punkt III.2. würde ich prüfen, wenn es geradezu ins Auge springt, dass hier auch in Grundrechte eingegriffen wird, sonst weglassen.
Ein anderer Aufbau zur Begründetheit wäre mir nicht bekannt und nachvollziehbar.
Ulrike
 
😕 was genau ist "Passivlegitimation ?! 😕
Also, mir war das bisher so plausibel:
aktiv legitimiert:
ist immer derjenige, der glaubhaft machen kann, berechtigt zu sein zum Widerspruch bzw. zur Klage.
Das ist man dann, wenn man bei der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in seinen Rechten verletzt ist.
Eigentlich handelst Du dies bereits unter dem Punkt
B. Zulässigkeit
III. Klage-/Widerspruchsbefugnis gem § 42 II VwGO
ab. Du kannst dann also in der Prüfung getrost nach oben verweisen.
Manchmal funktioniert das nach der Adressatentheorie, aber Vorsicht, nicht immer.
Willst Du z.B. gegen eine Verordnung vorgehen, die konkret-generell ist (also Allgemeinverfügung gem. § 35 S.2 VwVfG), und Du bist der Meinung, diese Verordnung verletzt Dich in Deinen Grundrechten, funktioniert die Adressatentheorie nicht, denn Dich persönlich hat ja keiner "belastet".
Dann unter
C. Begründetheit
halt ein kurzer Hinweis, dass der Kläger in seinen Rechten verletzt ist.
Anschließend kurzer Verweis darauf, dass der richtige Klagegegner "erwischt" wurde. Der ist passiv legitimiert.

passiv legitimiert:
passiv war doch immer derjenige, der still hält 😱
Du strengst die Klage an, bist aktiv.
Deine Klage/Dein Widerspruch muss sich auch gegen den richtigen Gegner richten, Klagegegner gem. § 78 I VwGO. Meist die zuständige Behörde beim VA. Der/die hält ja erst mal still, ist also passiv.​

Dann weiter im Text
I. Formelle Rechtmäßigkeit
II.Materielle Rechtmäßigkeit
Also, Passivlegitimation beinhaltet nichts anderes, als dass der Widerspruchsführer/Klageberechtigte nicht einfach gegen irgendwen klagen kann, sondern gegen den Richtigen.

Die Durchfallquoten im Verwaltungsrecht sind ja sowas von beeindruckend...

Ulrike
 
Rechtmäßigkeit VA

Hallo Katja,
noch eine Ergänzung zu meinem oben geschriebenen.

C. Begründetheit
richtiger Antragsgegner..., § 78 VwGO
I. Passivlegitimation
II. Formelle Rechtmäßigkeit
{hierauf bezieht sich Deine Frage, wenn ich Dich richtig verstanden habe.}

Ja, nur die §§, die offensichtlich verletzt wurden.
III. Materielle Rechtmäßigkeit
dass nur die §§, die offensichtlich(!) verletzt wurden, anzusprechen wären.
Das ist soweit auch richtig.
Aber, im Kopf "durchprüfen" müssen wir sie korrekterweise wohl alle!
Und selbst wenn korrekt, dann müssen uns die einzelnen Prüfungspunkte noch einen einzigen Satz im Urteilsstil wert sein. Dann weiß der Korrektor zumindest, dass wir dran gedacht haben.
Dann vielleicht so?

C. Begründetheit
...
Obersatz:
Der VA müßte rechtmäßig sein.
Definition:
Ein (belastender) VA ist rechtmäßig, wenn er auf einer Ermächtigungsgrundlage beruht und sowohl formell als auch materiell rechtmäßig ist
II. Formelle Rechtmäßigkeit
Obersatz:
Der VA (Bescheid oder was auch immer) müßte formell rechtmäßig sein.
Definition:
Ein VA ist formell rechtmäßig, wenn er durch die zuständige Behörde unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist.

(Und jetzt sollte man wohl tatsächlich die einzelnen Punkte kurz prüfen.)
1. Zuständige Behörde
Definition:
Die Zuständigkeit der Behörde untergliedert sich in die sachliche und die örtliche
Zuständigkeit. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den jeweils einschlägigen
Spezialvorschriften (z.B.: aus dem Baurecht, Gewerberecht, Ordnungsrecht).
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 3 VwVfG.
Subsumtion:
Vorliegend hat die sachlich und örtlich zuständige Behörde gehandelt.
2. Verfahrensvorschriften
Obersatz:
Die Verfahrensvorschriften müßten eingehalten worden sein.

a) Anhörung gem. § 28 I VwVfG
Obersatz:
Es müßte eine Anhörung durchgeführt worden sein.
Definition:
Eine Anhörung liegt vor, wenn dem Bürger, in dessen Rechte eingegriffen werden
soll, Gelegenheit gegeben wird, sich zu den für die Entscheidung erheblichen
Tatsachen zu äußern.
Subsumtion:
Was so aus dem Sachverhalt entnehmbar ist. Also wenn der Adressat evtl. vorher aufgefordert wurde sich zu äußern entspricht das einer Anhörung.
Ergebnis:
Somit ist eine Anhörung erfolgt / nicht erfolgt.

Gibt der Sachverhalt keinen Anlass, an der rechtmäßig erfolgten Anhörung zu zweifeln, dann kurz im Urteilsstil:
"Die nach § 28 I VwVfG erforderliche Anhörung ist erfolgt."

b) Begründung gem. § 39 VwVfG
Obersatz:
Der Bescheid müßte mit einer ordnungsgemäßen Begründung versehen sein.
Definition:
Hierunter versteht man gem. § 39 Abs. 1 Seite 2,3 VwVfG, daß die Behörde die wesentlichen
tatsächlichen und rechtlichen Gründe darlegt, die sie bewogen hat, in
dem konkreten Fall zu der gewählten Maßnahme zu greifen.
Subsumtion:
....
Ergebnis:

Hier ebenso. Kein Anlass zum Zweifel, dann
Urteilsstiel:
"Die nach § 39 VwVfG erforderliche Begründung wurde gegeben."

c) Bestimmtheit gem. § 37 I VwVfG
Obersatz:
...
Definition:
...
Subsumtion:
....
Ergebnis:

Ggf:
Urteilsstil:
...
d) Form gem. § 37 II, III VwVfG
Obersatz:
...
Definition:
...
Subsumtion:
....
Ergebnis:

Ggf:
Urteilsstil:
...

e) Bekanntgabe gem. § 41 VwVfG
Obersatz:
...
Definition:
...
Subsumtion:
....
Ergebnis:

Ggf:
Urteilsstil:
...

III. Materielle Rechtmäßigkeit
....
Wenn Du irgendwo noch was herausragend wichtiges gefunden hast...Ich bin ganz Ohr.

Ulrike
 
Ich würde die Einleitung der Begründetheitsprüfung direkt am Gesetz festmachen:

Die Verpflichtungsklage ist begründet, soweit die Ablehnung des VA rechtswidrig, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist, § 113 V 1 VwGO, wenn der Kläger also einen Anspruch auf die begehrte Leistung hat.

oder:

Die Verpflichtungsklage ist begründet, soweit die Ablehnung des VA rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist und einen Anspruch auf nochmalige Bescheidung hat, § 113 V 2 VwGO.
 
Vorsicht bei der Passivlegitimation:

einmal gibt es die passive Prozessführungsbefugnis § 78 VerwGO (auch umstritten, aber egal), diese kann nach Landesgestz auf eine Behörde übergehen(§ 78 I Nr. 2), aber nur wenn dies gesetzlich normiert ist.

Die Passivlegitimation (Frage der Begründetheit) steht nach der h.M. nur einer jur. Person des öffentlichen Rechtes zu! Daher kann es nur ein Rechtsträger sein. Eine Behörde ist niemals Rechtsträger.

All dies ist eh fast total unwichtig und würde ich nur im Hinterkopf haben. Wenn du aber die Passivlegitimation einer Behörde bejahst gibt es Abzugspunkte!! Auch wenn das gar kein Problem der Klausur ist. Würde ich gar nicht prüfen.
Richtiger Klagegegner sowie Prozessführungsbefugnis nur wenn es echt im Sachverhalt Ansatzpunkte gibt (Also A klagt nun vor dem VerwG gegen die Behörde B obwohl er sich nicht sicher ist, dass diese auch tatsächlich der richtige Klagegegner ist...)

auch nicht verwechseln mit sachlicher und örtlicher Zuständigkeit einer handelnden Behörde...

Florist:
Die Verpflichtungsklage ist begründet, soweit die Ablehnung des VA rechtswidrig, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist, § 113 V 1 VwGO, wenn der Kläger also einen Anspruch auf die begehrte Leistung hat.

Sehe ich auch so. Man muss den § 113 (je nach Klage) nennen und sich am Wortlaut orientieren!!!
 
Zustimmung: Passivlegitimation nur erwähnen, wenn der SV eindeutig was dazu hergibt - kann ich mir nicht vorstellen.

Abgesehen davon ist es wohl sehr umstritten, ob sie zur Zulässigkeit oder zur Begründetheit gehört. Immerhin steht die Norm im Gesetz bei den Zulässigkeitsvoraussetzungen. Der Streit wäre anzusprechen, wenn es um den Suspensiveffekt der Klage geht, weil dann die verschiedenen Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. Sonst macht es wohl keinen Unterschied.
 
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