Jetzt bin ich wieder mal hängen geblieben und stehe völlig auf dem Schlauch, vielleicht kann ja jemand helfen.
Auf S. 54 Kurs 3 (Teil II) zur Befristung nach § 14 Abs. 2a, die beiden Beispiele.
Das erste scheint mir klar. Ich teile auch nicht die Meinung der "anderen Ansicht". Beispiel zwei versteh ich aber nicht. Da hat der U seine Erwerbstätigkeit also am 01.02.2002 aufgenommen, die 4Jahres-Frist ist also anwendbar, weil das Unternehmen am 01.01.2004 zumindest noch keine 4 Jahre alt war (soweit richtig?). Warum aber kann der den am 01.10.2004 eingestellten AN dann maximal bis zum 31.01.2006 befristet einstellen und nicht bis zum 30.09.2008?
Ich lese dem Gesetzestext (und auch dem entsprechenden Absatz in den Bundesdrucksachen) nicht heraus, dass die Regel nur mit Einschränkungen für die Unternehmen gelten soll, die zwar vor dem 01.01.2004 ihre Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, aber zu dem Zeitpunkt noch nicht 4 Jahre alt gewesen sind. Oder überlese ich irgendwas Entscheidendes?
Auf S. 54 Kurs 3 (Teil II) zur Befristung nach § 14 Abs. 2a, die beiden Beispiele.
Das erste scheint mir klar. Ich teile auch nicht die Meinung der "anderen Ansicht". Beispiel zwei versteh ich aber nicht. Da hat der U seine Erwerbstätigkeit also am 01.02.2002 aufgenommen, die 4Jahres-Frist ist also anwendbar, weil das Unternehmen am 01.01.2004 zumindest noch keine 4 Jahre alt war (soweit richtig?). Warum aber kann der den am 01.10.2004 eingestellten AN dann maximal bis zum 31.01.2006 befristet einstellen und nicht bis zum 30.09.2008?
Ich lese dem Gesetzestext (und auch dem entsprechenden Absatz in den Bundesdrucksachen) nicht heraus, dass die Regel nur mit Einschränkungen für die Unternehmen gelten soll, die zwar vor dem 01.01.2004 ihre Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, aber zu dem Zeitpunkt noch nicht 4 Jahre alt gewesen sind. Oder überlese ich irgendwas Entscheidendes?