Beherbergungsvertrag

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poppkopp2005

Dr Franke Ghostwriter
habe da mal ein Problem.Schreibe grad ne Hausarbeit im BGB und muss einen Beherbergungsvertrag prüfen. Buchung eines Hotelzimmers und darauf versuchte Stornierung des Kunden. Hotelier möchte nun die vereinbarte Miete für das Hotelzimmer haben. AGBs sind nicht ersichtlich.

1. Ich weiß, dass sich der Beherbergungsvertrag aus Mietvertrag + einem anderen Vertragsteil zusammensetzt. Aber aus welchem und wie formuliere ich dies im OS?

2. muss ich zuvor eventuell eine Einführung in die Problematik des Beherbergungsvertrages anführen? Dieser ist ja niergendwo aufgeführt.

Über eine kleine Hilfestellung wäre ich sehr Dankbar.....
 
grundsätzlich wird bei der Hotelzimmerbuchung ein Vertrag nach den §§ 535 ff. geschlossen. Wenn es lt. Sachverhalt nur um eine Stornierung geht, dann sehe ich auch keinen Grund, auf die Problematik eines Mischvertrags einzugehen. Die vertraglichen Hauptpflichten für Gast und Hotelier ergeben sich aus § 535. Ist der Vertrag nach den allgemeinen Vorschriften des BGB zustandegekommen und sind aus dem SV auch keine anderen Parteivereinbarungen ersichtlich, so gilt "pacta sunt servanda". Eine Stornierung ist ausgeschlossen.

Beim Zustandekommen des Vertrags könnte der "Hotelzimmerparagraf" zu prüfen sein, § 151 BGB - die schriftliche Bestellung des Gastes ist Antrag, die Annahme kann durch Eintragung der Reservierung in das Reservierungsbuch des Hoteliers ohne ausdrücklich Annahmeerklärung erfolgen.

Nimmt der Gast das Zimmer nicht in Anspruch, so muß er zwar zahlen, evtl. mindert sich der Preis jedoch nach § 537 I Seite 2 - etwa, wenn der Hotelier sich Aufwendungen für frische Bettwäsche, Frühstück usw. erspart oder er das Zimmer anderweitig vermieten konnte, wobei er eine anderweitige Vermietung nicht treuwidrig vereiteln darf.

Die anderen Fragen sind ohne Kenntnis des SV und der Anforderungen für die Hausarbeit schwer zu beantworten.

Schöne Grüße, Markus

poppkopp2005 schrieb:
Hallo,
habe da mal ein Problem.Schreibe grad ne Hausarbeit im BGB und muss einen Beherbergungsvertrag prüfen. Buchung eines Hotelzimmers und darauf versuchte Stornierung des Kunden. Hotelier möchte nun die vereinbarte Miete für das Hotelzimmer haben. AGBs sind nicht ersichtlich.

1. Ich weiß, dass sich der Beherbergungsvertrag aus Mietvertrag + einem anderen Vertragsteil zusammensetzt. Aber aus welchem und wie formuliere ich dies im OS?

2. muss ich zuvor eventuell eine Einführung in die Problematik des Beherbergungsvertrages anführen? Dieser ist ja niergendwo aufgeführt.

Über eine kleine Hilfestellung wäre ich sehr Dankbar.....🙂
MFG
 
Hallo
erst mal vielen vielen dank für die schnelle hilfestellung. Die Tipps sind super. Hier noch mal der Ausführliche Sachverhalt...
Laut Sachverhalt schließt eine Privatperson mit einem Hotelier in M. per Telefon eine Buchung ab.Dabei werden Zimmerpreis, An- und Abreisetag, sowie eine Vereinbarung mit dem Hotelier getroffen, dass eine Reservierung nicht möglich ist. Nun möchte der Gast die Buchung stornieren, da er für einen Termin in M. keine Tickets bekommen hat. Der Hotelier verlangt nun 1000 Euro -20% . Zu recht?

Also meine Fragestellung ist vielleicht ein bisschen blöd, aber ich sehe die Problematik in dieser Fallkonstellation nicht ganz. Dies ist eine HA, kleiner Schein....Deshalb auch mein Einwand zur Einführung in Bezug auf den Beherbergungsvertrag! Worauf zielt die Fragestellung ab, oder stehe ich einfach nur auf dem Schlauch und suche nach Problemen, wo keine sind???!!!😕



MFG.....
 
Hmmm,

die telefonische Buchung kann man schon mal auseinanderklamüsern Antrag - Annahme und wie gesagt Hotelzimmerparagraf.

Dann kann man die essentialia negotii einbringen (Preis, Dauer des Mietverhältnisses) und sich fragen, was es mit der "Reservierung" auf sich hat - da müßte man den Wortlaut kennen - vermutlich meint der Hotelier, daß er kein bestimmtes Zimmer reservieren kann, jedoch irgend eines, das einer bestimmten Zimmerkategorie entspricht ? Da kann man argumentieren, ob das bestimmt genug ist für einen Vertrag oder nicht - aber ich kenne den Wortlat wie gesagt nicht.

"stornieren", "keine Tickets bekommen" - riecht nach Anfechtung: dürfte aber ein unbeachtlicher Motivirrtum sein.

Demnach muß der Gast zahlen - die 20% sind m.E. fair und kommen wie gesagt wohl wegen § 537 zustande.

Wie ausführlich eine HA sein muß, weiß ich leider auch nicht - im Gutachten jedenfalls würde ich auf überflüssige Ausführungen verzichten, die sich nicht konkret aus einer zu prüfenden Norm ergeben. Man macht soclhe Vorüberlegungen natürlich, aber im Gutachten hängt man Ausführungen immer an einem konkreten zu prüfenden Tatbestand auf.



poppkopp2005 schrieb:
Hallo
erst mal vielen vielen dank für die schnelle hilfestellung. Die Tipps sind super. Hier noch mal der Ausführliche Sachverhalt...
Laut Sachverhalt schließt eine Privatperson mit einem Hotelier in M. per Telefon eine Buchung ab.Dabei werden Zimmerpreis, An- und Abreisetag, sowie eine Vereinbarung mit dem Hotelier getroffen, dass eine Reservierung nicht möglich ist. Nun möchte der Gast die Buchung stornieren, da er für einen Termin in M. keine Tickets bekommen hat. Der Hotelier verlangt nun 1000 Euro -20% . Zu recht?

Also meine Fragestellung ist vielleicht ein bisschen blöd, aber ich sehe die Problematik in dieser Fallkonstellation nicht ganz. Dies ist eine HA, kleiner Schein....Deshalb auch mein Einwand zur Einführung in Bezug auf den Beherbergungsvertrag! Worauf zielt die Fragestellung ab, oder stehe ich einfach nur auf dem Schlauch und suche nach Problemen, wo keine sind???!!!😕



MFG.....
 
Jemand hat das angesprochene Problem so gelöst:

1. Anspruch der "Luxushotel-GmbH" ggü. K auf Zahlung aus Beherbergungsvertrag
Die „Luxushotel-GmbH“ könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Gesamtbetrages von 62.000,- haben, sofern zwischen diesen beiden ein wirksamer Beherbergungsvertrag besteht.
Verträge, die nicht lediglich die Raumnutzung zum Gegenstand haben, sondern aus denen darüber hinausgehende Leistungspflichten wie etwa Reinigung der Zimmer und Beköstigung resultieren, stellen Beherbergungsverträge dar. Der Beherbergungsvertrag ist im BGB nicht näher geregelt, sondern stellt nach vielmehr einen typengemischten Vertrag aus Miet-, Dienst- und Werkvertrag dar. Nach welchen Regeln derartige Typenmischverträge zu behandeln sind, ist strittig, für den Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Entgelts jedoch ohne Bedeutung.

Fall und Lösung im Internet
 
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