habe ein bisserl Klärungsbedarf, oder vielleicht stelle ich mich dämlich an.
In M2 KE 5 wird ja auf Geschäftsfähigkeit eingegangen.
§2 (KE 5 S.11) besagt >=18 J Volljährig und damit geschäftsfähig
...................deshalb <18 J Minderjährig
§104 (KE 5 S.12) besagt <7 J geschäftsunfähig.
§106 (KE 5 S.13) besagt >=7<18 J beschränkt geschäftsfähig nach §107
§107 (KE 5 S.17) besagt Minderjährige benötigen Einwilligung gesetz. Vertreter
Hier nun mein Problem:
Müsste 107 nicht lauten Minderjährige >= 7 J .........
Auch im Skript wird von Seite 17 an immer nur von Minderjährig gesprochen, obwohl doch immer beschränkt geschäftsfähig, bzw. Minderjährig >= 7 J, gemeint ist.
Liegt die Gesetzesformulierung an der Struktur des BGB und wird dies nur im Skript "unsauber" bis S.29 weiterformuliert.
Oder kann ein 5-Jähriger Minderjähriger WE abgeben nach 107? - Nö weil 104.
Kommentare erwünscht😕
Gruß
Joschi
In M2 KE 5 wird ja auf Geschäftsfähigkeit eingegangen.
§2 (KE 5 S.11) besagt >=18 J Volljährig und damit geschäftsfähig
...................deshalb <18 J Minderjährig
§104 (KE 5 S.12) besagt <7 J geschäftsunfähig.
§106 (KE 5 S.13) besagt >=7<18 J beschränkt geschäftsfähig nach §107
§107 (KE 5 S.17) besagt Minderjährige benötigen Einwilligung gesetz. Vertreter
Hier nun mein Problem:
Müsste 107 nicht lauten Minderjährige >= 7 J .........
Auch im Skript wird von Seite 17 an immer nur von Minderjährig gesprochen, obwohl doch immer beschränkt geschäftsfähig, bzw. Minderjährig >= 7 J, gemeint ist.
Liegt die Gesetzesformulierung an der Struktur des BGB und wird dies nur im Skript "unsauber" bis S.29 weiterformuliert.
Oder kann ein 5-Jähriger Minderjähriger WE abgeben nach 107? - Nö weil 104.
Kommentare erwünscht😕
Gruß
Joschi