Bestellte Ware kommt nicht an, wer trägt Risiko
Kann mir jemand die Frage beantworten?
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A hat mit B einen Kaufvertrag geschlossen. A hat die Ware an B auch gesendet, aber die Ware ist bei B nie angekommen. A hat die Ware auch nicht per Einschreiben abgeschickt, B hat auch nie etwas unterschrieben. Kann nun A von B die Begleichung des Kaufvertrages verlangen??
Die Geldforderung wurde nun von einem Inkasso-Unternehmen C aufgegriffen und die droht B, falls er nicht zahlt, gerichtlich gegen ihn vorzugehen. C beruft sich darauf, dass B mit A einen Kaufvertrag abgeschlossen hat, der noch nicht seitens des B erfüllt worden ist. Wird C Erfolg haben?
Ich meine dazu Folgendes:
Mit Urteil vom 16.07.2003 (AZ: VIII ZR 302/02) stellte der BGH klar, dass wenn die Ware auf dem Transportweg verloren geht oder der Transportdienst die Ware einem falschem Empfänger aushändigt, besteht kein Anspruch des Käufers gegen den Versandhandel auf erneute Lieferung der Ware. Der BGH hat aber auch entschieden, dass der Käufer die abhanden gekommene Ware nicht bezahlen muss. Die Transportgefahr geht erst mit Übergabe der Ware auf ihn über. Der Unternehmer kann das nicht durch seine AGB ausschließen. Die Frage nach dem Beweis des Zugangs stellt sich für B nicht, da der Verkäufer den Zugangsnachweis (vgl. § 130 BGB) spätestens in der Beweiserhebung (§§ 355 ZPO) schuldet. Allein aus der Absendung eines Briefes/Pakets kann nicht auf dessen Zugang geschlossen werden.
Ich meine also, dass weder A noch C Anspruch auf Geldforderung gegen B haben. B kann aber auch nicht die Neulieferung der Ware von A verlangen.
Und C bleibt auf seinen gersichtlichen Kosten sitzen.
Stimmt dem jemand noch zu???
Kann mir jemand die Frage beantworten?
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A hat mit B einen Kaufvertrag geschlossen. A hat die Ware an B auch gesendet, aber die Ware ist bei B nie angekommen. A hat die Ware auch nicht per Einschreiben abgeschickt, B hat auch nie etwas unterschrieben. Kann nun A von B die Begleichung des Kaufvertrages verlangen??
Die Geldforderung wurde nun von einem Inkasso-Unternehmen C aufgegriffen und die droht B, falls er nicht zahlt, gerichtlich gegen ihn vorzugehen. C beruft sich darauf, dass B mit A einen Kaufvertrag abgeschlossen hat, der noch nicht seitens des B erfüllt worden ist. Wird C Erfolg haben?
Ich meine dazu Folgendes:
Mit Urteil vom 16.07.2003 (AZ: VIII ZR 302/02) stellte der BGH klar, dass wenn die Ware auf dem Transportweg verloren geht oder der Transportdienst die Ware einem falschem Empfänger aushändigt, besteht kein Anspruch des Käufers gegen den Versandhandel auf erneute Lieferung der Ware. Der BGH hat aber auch entschieden, dass der Käufer die abhanden gekommene Ware nicht bezahlen muss. Die Transportgefahr geht erst mit Übergabe der Ware auf ihn über. Der Unternehmer kann das nicht durch seine AGB ausschließen. Die Frage nach dem Beweis des Zugangs stellt sich für B nicht, da der Verkäufer den Zugangsnachweis (vgl. § 130 BGB) spätestens in der Beweiserhebung (§§ 355 ZPO) schuldet. Allein aus der Absendung eines Briefes/Pakets kann nicht auf dessen Zugang geschlossen werden.
Ich meine also, dass weder A noch C Anspruch auf Geldforderung gegen B haben. B kann aber auch nicht die Neulieferung der Ware von A verlangen.
Und C bleibt auf seinen gersichtlichen Kosten sitzen.
Stimmt dem jemand noch zu???