Boni---gehört er zu den AK/HK?

Dr Franke Ghostwriter
ich habe diese Frage an den Lehrstuhl gestellt, da es unterschiedliche Meinungen diesbezüglich gab.

Hier die Info des Lehrstuhl.

Sehr geehrte.......,

bei dem Ansatz von Boni als Minderung der Anschaffungskosten gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

Zum einen ist die von Herrn Prof. Meyering in der Präsenzveranstaltung erwähnte Regelung korrekt, sofern der Bonus im Nachhinein für bereits erworbenen Gegenstände gewährt wird ohne konkrete Zuordnung zu einem Wirtschaftsgut. Dieses hat zur Folge, dass eine direkte Zuordnung zu dem erworbenen Wirtschaftsgut nicht möglich ist und dementsprechend eine Anschaffungskostenminderung nicht vorliegt.

Ist jedoch bei Erwerb des Wirtschaftsgutes die Höhe des Bonus bekannt und kann dem Wirtschaftsgut auch direkt zugeordnet werden, wird dieses als Anschaffungskostenminderung behandelt.




Hoffe, jetzt sind alle Unklarheiten beseitigt 😉
LG
Sternchen
 
Klasse, vielen Dank auch von mir! Das entspricht dem, was ich schon vermutet habe: Die Zurdenbarkeit ist der Knackpunkt.

Wo wir gerade beim Thema Anschaffungskosten sind: Im Sript wird hierbei ja nur auf das Grundstudium verwiesen. Hat jemand einen Tipp, wo man hierzu aktuelle Informationen übersichtlich aufbereitet findet?

EDIT: Was übrigens Herstellungskosten betrifft, habe ich diesen Link schon mal wo anders gepostet. Vielleicht hilft er Euch auch!
 
also ich habe bzgl der AK mir die im skript genannten ausführungen aus dem buch "Jahresabschluss" angeschaut.
dementsprechend sind die Anschaffungskosten
- Anschaffungspreis (ohne Umsatzsteuer)
+ Anschaffungsnebenkosten (die direkt zurechenbar sind [eingangsfrachten, einfuhrzölle, provisionen, sprditionskosten, transportversicherungen, ausfuhr-, ablade, montage und fundamentierungskosten, bei grundstücken die grunderwerbssteuer, notariats- und gerichtskosten, maklergebühren , etc)
+ nachträgliche anschaffungskosten (sind werterhöhend zu berücksichtigen)
+ anschaffungspreisminderungen (skonti, boni, rabatte, etc) - bei öffentlichen zuschüssen muss geprüft werden, ob sie die AK mindern oder als Einnahmen erfolgswirksam zu behandeln sind)

wichtig: finanzierungskosten (schuldzinsen, vermittlungsprovisionen zur kreditbeschaffung) gehören nicht zu den AK

ich find die auflistung eigentlich ganz übersichtlich.
 
also ich habe bzgl der AK mir die im skript genannten ausführungen aus dem buch "Jahresabschluss" angeschaut.
dementsprechend sind die Anschaffungskosten
- Anschaffungspreis (ohne Umsatzsteuer)
+ Anschaffungsnebenkosten (die direkt zurechenbar sind [eingangsfrachten, einfuhrzölle, provisionen, sprditionskosten, transportversicherungen, ausfuhr-, ablade, montage und fundamentierungskosten, bei grundstücken die grunderwerbssteuer, notariats- und gerichtskosten, maklergebühren , etc)
+ nachträgliche anschaffungskosten (sind werterhöhend zu berücksichtigen)
+ anschaffungspreisminderungen (skonti, boni, rabatte, etc) - bei öffentlichen zuschüssen muss geprüft werden, ob sie die AK mindern oder als Einnahmen erfolgswirksam zu behandeln sind)

wichtig: finanzierungskosten (schuldzinsen, vermittlungsprovisionen zur kreditbeschaffung) gehören nicht zu den AK

ich find die auflistung eigentlich ganz übersichtlich.

Super, danke für die Übersicht! Wenn ich es richtig im Kopf habe, ist es außerdem so, dass bei den Anschaffungs- im Gegensatz zu den Herstellungskosten nur Einzel- und keine Gemeinkosten berücksichtigt werden dürfen (weder bezüglich des Kaufs noch bezügich der Versetzung in betriebsbereiten Zustand). Korrekt?
 
und was passiert wenn der Bonus im Bezugsjahr gewährt wird aber der Gewerbetreibende diesen erst laut Aufgabenstellung im nächsten Jahr erst verrechnet?
Dann hat er nix bei den AK zu suchen oder?
Ich denke doch, dass die AK mit Kenntniss des Bonus nachträglich zu mindern sind, und wenn natürlich der Bonus dem WG zuzuordnen ist. Erfolgt die Kenntnisnahme erst nach Bilanzerstellung, ist der AfA-Plan anzupassen.
 
Ich würde ihn immer abrechnen, wenn sich in irgend einer Form ein konkreter Bezug herstellen lässt. Sprich heißt es, 3 % der Bezugssumme, dann würde ich ihn berücksichtigen. Wenn aber etwas steht von "pauschal X €", dann würde ich es lassen, da das ein pauschaler Nachlass ist und nichts konkrekt mit der Bezugssumme zu tun hat.
Und im Zweifel halte ich es so wie es der Prof in einem anderen Fach gesagt hat - klausurtaktisch entscheiden, je nachdem, ob sich bei bestimmten Konstellationen am Ende gerade Werte ergeben. Denn sie rechnen nie mit krummen Werten 😉. Das ist aber nur ein persönliches in keinster Weise rechtlich gestütztes Vorgehen
 
Nachträgliche Minderung der Anschaffungskosten

Rabatte und Boni mindern die AK im Zeitpunkt der Entstehung der Ansprüche. Bei Skonti tritt die Minderung der AK erst im Zeitpunkt der Zahlung des Kaufpreises ein (BFH-Urteil vom 27.2.1991, BStBl II 1991, 456).

das hab ich dazu noch gefunden...
 
In der Lösung zu Aufgabe 1 im Skript wird ein Bonus abgezogen, der laut Aufgabenstellung weder zum Zeitpunkt der anschaffung bekannt war, noch direkt zuordenbar ist. Ich würde sagen: Wenn der Bonus zugeordnet werden kann und im Jahr der anschaffung - also vor Bilanzerstellung - gewähtr ird, muss er abgezgen werden. Was meint Ihr?
 
also in dem Buch von Bitz/Schneeloch steht das nachträgliche Anschaffungskosten werterhöhend zu berücksichtigen sind. dh wenn ich einen direkten Bezug feststellen kann. das gleiche würde ich dementsprechend bei den Minderungen sagen. wenn ich AK von 70000 habe und im nächsten jahr einen boni von 3000 gewährt bekommen, mindern sich im Jahr 2 meine AK um 3000... oder?
 
Bei mir tut sich doch noch mal ein Fragezeichen auf, wenn ich die Antwort des Lehrstuhls lese: Warum muss ein Bonus beim Kauf des Vermögensgegenstandes schon bekannt sein, um von den Anschaffungskosten abgezogen zu werden?

Wenn ein Vermögensgegenstand angeschafft wird und vor Bilanzerstellung und Bilanzstichtag ein Bonus gewährt wird, der dem Gegenstand direkt zuzuordnen ist, muss dieser doch auch dann abgezogen werden, wenn er beim Kauf noch nocht bekannt war, oder nicht?
 
Oben