bezüglich des Vorbehalts nach Art. 95 CISG habe ich eine Frage, die mir auch nach der Literatur des Lehrbriefes nicht klar geworden ist: Welcher Staat muss den Vorbehalt unterzeichnen damit er beachtlich ist? An dieser Stelle ein Beispiel: Deutsch-Britischer Kaufvertrag. Bei der Suche nach der lex causae stellt sich inzident die Frage nach der Eröffnung des räumlichen Anwendungsbereichs des CISG. Gesetzt dem Fall, der Verkäufer befindet sich in Deutschland, so würde das IPR eines Staates (hier: Rom-I-VO, anwendbar in Großbritannien und Deutschland) auf deutsches materielles Recht, mithin auf das Recht eines CISG Vertragsstaats verweisen. Welcher Staat müsste nun, um eine Anwendbarkeit des CISG gem. Art. 1 I lit.b) auszuschließen, einen Vorbehalt gem. Art. 95 CISG unterzeichnet haben. Deutschland oder Großbritannien?
Vielen Dank für Eure Antworten. Die gleiche Frage habe ich bei Moodle ins Forum gestellt, die Beteiligung dort ist aber nicht so groß.
Vielen Dank für Eure Antworten. Die gleiche Frage habe ich bei Moodle ins Forum gestellt, die Beteiligung dort ist aber nicht so groß.