CISG: Vorbehalt gem. Art. 95

Dr Franke Ghostwriter
bezüglich des Vorbehalts nach Art. 95 CISG habe ich eine Frage, die mir auch nach der Literatur des Lehrbriefes nicht klar geworden ist: Welcher Staat muss den Vorbehalt unterzeichnen damit er beachtlich ist? An dieser Stelle ein Beispiel: Deutsch-Britischer Kaufvertrag. Bei der Suche nach der lex causae stellt sich inzident die Frage nach der Eröffnung des räumlichen Anwendungsbereichs des CISG. Gesetzt dem Fall, der Verkäufer befindet sich in Deutschland, so würde das IPR eines Staates (hier: Rom-I-VO, anwendbar in Großbritannien und Deutschland) auf deutsches materielles Recht, mithin auf das Recht eines CISG Vertragsstaats verweisen. Welcher Staat müsste nun, um eine Anwendbarkeit des CISG gem. Art. 1 I lit.b) auszuschließen, einen Vorbehalt gem. Art. 95 CISG unterzeichnet haben. Deutschland oder Großbritannien?

Vielen Dank für Eure Antworten. Die gleiche Frage habe ich bei Moodle ins Forum gestellt, die Beteiligung dort ist aber nicht so groß.
 
Und hier (im Zuge eines kleinen Selbstgespräches 😉) die Lösung auf die Frage, die ich im MüKo gefunden habe:

Zitat: "Befindet sich das berufene Gericht in einem Vorbehaltsstaat, kann das CISG nicht über Art 1 Abs 1 lit b zur Anwendung gelangen. Führt hingegen das IPR eines Vertragsstaates, der den Vorbehalt nicht erklärt hat (zB Deutschland), zur Anwendbarkeit des Rechts eines Vorbehaltsstaates, ist umstritten, ob der Vorbehalt nur die Gerichte des Vorbehaltsstaates bindet (MK HGB/Ferrari Rn 4; Schlechtriem/Schwenzer/Ferrari Art 1 Rn 78) oder auch von den Gerichten des berufenen Nicht-Vorbehaltsstaates zu beachten ist (Staudinger/Magnus Rn 6). Nach der erstgenannten Auffassung wäre das CISG anwendbar, nach der letztgenannten hingegen nicht. Deutschland hat diesbezüglich (dh für den Fall, dass die Regeln des IPR zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen, der einen Vorbehalt nach Art 95 erklärt hat) in Art 2 des Vertragsgesetzes (BGBl 1989 II S 586) eine Interpretationserklärung (Achilles Rn 2; MK/P. Huber Rn 2; Staudinger/Magnus Rn 5; wohl auch MK HGB/Ferrari Rn 5; aA Soergel/Lüderitz/Fenge Art 1 Rn 16: Teilvorbehalt) abgegeben, wonach deutsche Gerichte unvereinheitlichtes Kaufrecht des Vertragsstaates anwenden (Art 1 Rn 18)."
 
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