Die Abgrenzung zwischen bindendem Angebot und der bloßen Aufforderung

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Steff44

Dr Franke Ghostwriter
Komolitonen,

vielleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen:
Bei der Bearbeitung des Modul II, §4 (Zustandekommen eines Vertrags) bin ich (bezogen auf "bloße Aufforderung") unter dem Punkt 3c auf folgenden Satz gestoßen:

Beispiel: Katalogversand, Werbeblättchen von Aldi, etc...

"...In den genannten Fällen fehlen meist das Erklärungsbewusstsein und der Rechtfolgewille desjenigen, der den Erklärungstatbestand schafft, jedenfalls aber der Rechtsfolgewille"

Mit Ausnahme der Klausel "unverbindlich" wäre ich davon ausgegangen, dass dem Sender durchaus sowohl ein Erklärungsbewußtsein und die Absicht auf Rechtsfolge zugesprochen werden kann. OTTO möchte doch mit mir ins Geschäft kommen und macht mir ein "Angebot".

Oder ist es deshalb kein Angebot (invitatio ad offerendum) weil die Merkmale des Vertrags fehlen, nämlich:

Die Partner des Vertrags
Leistung und Gegenleistung

Bitte gebt mir doch einen Tipp.

Danke & Gruß

Steff
 
Steff44 schrieb:
Liebe Komolitonen,

vielleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen:
Bei der Bearbeitung des Modul II, §4 (Zustandekommen eines Vertrags) bin ich (bezogen auf "bloße Aufforderung") unter dem Punkt 3c auf folgenden Satz gestoßen:

Beispiel: Katalogversand, Werbeblättchen von Aldi, etc...

"...In den genannten Fällen fehlen meist das Erklärungsbewusstsein und der Rechtfolgewille desjenigen, der den Erklärungstatbestand schafft, jedenfalls aber der Rechtsfolgewille"

Mit Ausnahme der Klausel "unverbindlich" wäre ich davon ausgegangen, dass dem Sender durchaus sowohl ein Erklärungsbewußtsein und die Absicht auf Rechtsfolge zugesprochen werden kann. OTTO möchte doch mit mir ins Geschäft kommen und macht mir ein "Angebot".

Oder ist es deshalb kein Angebot (invitatio ad offerendum) weil die Merkmale des Vertrags fehlen, nämlich:

Die Partner des Vertrags
Leistung und Gegenleistung

Bitte gebt mir doch einen Tipp.

Danke & Gruß

Steff


Wesentlich ist hier der Rechtsfolgewille. Z.B.möchte Aldi dem letzten Ladendieb - der inzwischen Hausverbot hat - kein Angebot machen. Bei Prospektverteilung kann aber nicht selektiert werden, wer das alles bekommt.
 
Lieber Steff,

wer lesen kann ist klar im Vorteil!

Ich gehe davon das sich Deine Frage nach einer kleinen Pause an der frischen Luft, bei Wind & Wetter, im Regen, ... von selber erklärt hat, wenn Du ein, zwei Seiten weiterliest.

Dort steht:

"...Die Erklärung des Versandhauses ist nur dann ein Angebot, wenn sie bereits alle regelungsbedürftigen Punkte des erstrebten Vertrages enthält und der Erklärende den Willen hatte, sich durch ein Angebot zu binden"

Also lieber Steff, mach mal zwischendurch eine Pause

Bei Fragen einfach fragen

Gruß

Steff
 
Ein Faltblatt von Aldi, ein Katalog von Otto, etc sind ja keine an Dich persönlich gerichteten Angebote sondern sind eine Information. Stell Dir vor, es wäre tatsächlich ein Angebot, dann müsste z.B. Quelle von jedem im Katalog abgebildeten Artikel jede Größe, Farbe etc. auf Lager haben, denn wenn Du das Angebot annimst, wäre ein Kaufvertrag zu Stande gekommen und das Versandhaus müsste liefern. Aber es ist genau anders herum. Wenn Du anrufst und sagst, dies und jenes möchte ich bestellen, gibst Du das Angebot ab und derjenige am Telefon nimmt an oder sagt Dir, nein, nicht verfügbar, oder an Dich liefer ich nicht, usw... (so ist uns das ganze mal während meiner Fachwirts-Ausbildung von einer Juristin erklärt worden)

Grüße

Kai
 
Würde durch den Versand eines Katalog ein rechtsbindendes Angebot abgegeben werden, dann würde der Verkäufer mit jedem, der das Angebot annimmt, einen wirksamen Vertrag abschließen. In den meisten Fällen wird aber der Verkäufer nicht mit allen Empfängern des Prospekts einen Vertrag abschliessen wollen (es sei denn er verfügt über unendlich viele Produkte). Ansonsten hätten ja alle Annehmenden Ansprüche gegen den Verkäufer auf Übertragung. Und diejenigen, die keinen Artikel mehr abbekommen, sogar Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht Erfüllung.
 
Steff44 schrieb:
Dort steht:

"...Die Erklärung des Versandhauses ist nur dann ein Angebot, wenn sie bereits alle regelungsbedürftigen Punkte des erstrebten Vertrages enthält und der Erklärende den Willen hatte, sich durch ein Angebot zu binden"
Zusammenfassung: invitatio ad offerendum, keine bindende Sache.
Verkäufer kann nicht garantieren, dass er tausenden von Kunden die Ware verschaffen kann. --> noch kein Angebot. Das Angebot kommt erst durch den späteren Käufer zustande. Verkäufer nimmt es konkludent an.
[Käufer: Angebot; Verkäufer: Annahme, so betrachten, gell?]
 
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