S
Steff44
Komolitonen,
vielleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen:
Bei der Bearbeitung des Modul II, §4 (Zustandekommen eines Vertrags) bin ich (bezogen auf "bloße Aufforderung") unter dem Punkt 3c auf folgenden Satz gestoßen:
Beispiel: Katalogversand, Werbeblättchen von Aldi, etc...
"...In den genannten Fällen fehlen meist das Erklärungsbewusstsein und der Rechtfolgewille desjenigen, der den Erklärungstatbestand schafft, jedenfalls aber der Rechtsfolgewille"
Mit Ausnahme der Klausel "unverbindlich" wäre ich davon ausgegangen, dass dem Sender durchaus sowohl ein Erklärungsbewußtsein und die Absicht auf Rechtsfolge zugesprochen werden kann. OTTO möchte doch mit mir ins Geschäft kommen und macht mir ein "Angebot".
Oder ist es deshalb kein Angebot (invitatio ad offerendum) weil die Merkmale des Vertrags fehlen, nämlich:
Die Partner des Vertrags
Leistung und Gegenleistung
Bitte gebt mir doch einen Tipp.
Danke & Gruß
Steff
vielleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen:
Bei der Bearbeitung des Modul II, §4 (Zustandekommen eines Vertrags) bin ich (bezogen auf "bloße Aufforderung") unter dem Punkt 3c auf folgenden Satz gestoßen:
Beispiel: Katalogversand, Werbeblättchen von Aldi, etc...
"...In den genannten Fällen fehlen meist das Erklärungsbewusstsein und der Rechtfolgewille desjenigen, der den Erklärungstatbestand schafft, jedenfalls aber der Rechtsfolgewille"
Mit Ausnahme der Klausel "unverbindlich" wäre ich davon ausgegangen, dass dem Sender durchaus sowohl ein Erklärungsbewußtsein und die Absicht auf Rechtsfolge zugesprochen werden kann. OTTO möchte doch mit mir ins Geschäft kommen und macht mir ein "Angebot".
Oder ist es deshalb kein Angebot (invitatio ad offerendum) weil die Merkmale des Vertrags fehlen, nämlich:
Die Partner des Vertrags
Leistung und Gegenleistung
Bitte gebt mir doch einen Tipp.
Danke & Gruß
Steff