Wenn man den Erfüllungsgehilfen und den Verrichtungsgehilfen vergleichen will, muss man sich zuerst deutlich machen, in welchem Zusammenhang bzw. in welchem Teilbereich des BGB die beiden geregelt sind.
Dabei fällt auf, dass der Erfüllungsgehilfe im Recht der Schuldverhältnisse und der Verrichtungsgehilfe bei den "unerlaubten Handlungen" behandelt wird.
Im ersten Fall existiert also zwischen dem Auftraggeber des Gehilfen und dem Geschädigten ein Schuldverhältnis (ohne den Schaden zu betrachten), in letzterem Fall nicht. Die Verbindung zwischen dem Auftraggeber und dem Geschädigten ist im ersten Fall deutlich enger, so dass der Gesetzgeber hier eine größere Sorgfalt bzw. eine umfangreichere gegenseiteitige Haftung vorgesehen hat. Deshalb kann sich der Auftraggeber also im ersten Fall nicht exculpieren (vulgo rauswinden 😀), im zweiten Fall schon.
Nehmen wir als Schuldverhältnis mal einen Vertrag an. Hier hat der Auftraggeber (A) des Gehilfen (G) besondere vertragliche Verpflichtungen, dazu gehört auch, dass der Vertragspartner (V) nicht geschädigt wird. Da reicht es nicht aus, dass A einfach einen zuverlässigen G auswählt. Für seine Vertraglichen Pflichten haftet A trotzdem, auch wenn G die Pflichtverletzung verursacht.
Gegenüber einem unbeteiligten Dritten, hat A normalerweise keine schuldrechtlichen (i. d. R. vertraglichen) Verpflichtungen. Deshalb ist es hier gerechtfertigt, dass er sich eben der Haftung entziehen kann, wenn er den G sorgfältigt ausgewählt hat.
Es ist grundsätzlich in Klausuren und in der Praxis beides zu prüfen! G kann durchaus Verrichtungsgehilfe und Erfüllungsgehilfe gleichzeitig sein. Das (vertragliche) Schuldverhältnis schließt einen Anspruch aus einer unerlaubten Handlung nämlich nicht aus. Und sinnvoll ist es auch, da sich evtl. unterschiedliche Ansprüche oder Rechtsfolgen ergeben können.
Viele Grüße,
Bernd