Ersatz von Verwendungen

Dr Franke Ghostwriter
Mir ist eine Fallkonstellation aufgefallen bei der ich leider keine eindeutige Lösung gefunden habe, vielleicht könnt ihr mir eure Gedanken dazu mitteilen
😉

Also:

nach §999 kann der Besitzer für seinen Vorbesitzer, dessen Rechtsnachfolger er geworden ist Verwendungsersatz verlangen.
Dieses hat nach meiner Recherche damit zu tun dass angenommen wird der aktuelle Besitzer hätte die Verwendungen vom Vorbesitzer ja bei Kauf mitbezahlt, deswegen sein Anspruch.
ABER:
Wie seht ihr diese Konstellation wenn der aktuelle Besitzer nicht gekauft sondern geschenkt bekommen hat? Dann würde m.E. die o.g. Argumentation ins Leere laufen und der Anspruch auf Verwendungsersatz für die Verwendungen des Vorbesitzers verneint werden.
Wie seht ihr das?

Vielen Dank für eure Überlegungen, das lässt mir sonst keine Ruhe :gruebel:

Gruß,

Orange
 
Also du musst dich erst mit dem Begriff Rechtsvorgänger bzw. Rechtsnachfolger auseinander setzen. Die Rechtsübertragung erfolgt aufgrund eines Vertrages (Kauf eines Vermietetes Hauses) oder kraft Gesetzes (z.B. Erbe). In beiden Fällen wird der Erwerber des Rechts neuer Besitzer und er muss so behandelt werden, als wäre er "der alte Besitzer". Der neue Besitzer erwirbt alle Rechte und Pflichte des alten Besitzers. D.h. wenn der alte Besitzer dies oder jenes verlangen konnte, kann das auch der neue.
So sehe ich das.
Da ich noch ein Link zum Rechtsnachfolger

Rechtsnachfolge ? Wikipedia
 
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