Fälle zum Besitzschutz

Dr Franke Ghostwriter
VM hat eine Lagerhalle an HM vermietet. Einen Teil der Halle hat HM mit Einverständnis des VM an UM weiter vermietet. Nachdem HM keine Miete mehr zahlt, kündigt VM ihm am 24.05. zu Recht fristlos und fordert gleichzeitig zur umgehenden Räumung der Halle auf. Auch an UM schreibt VM am 29.05. mit der Aufforderung, entweder unverzüglich einen Mietvertrag mit ihm abzuschließen und die Miete dann an ihn zu zahlen oder aber die Halle bis zum 04.06. zu räumen. Andernfalls würde die Halle am 04.06. von Mitarbeitern des VM "geräumt".

UM reagiert nicht auf das Schreiben, am 04.06. versperren Mitarbeiter des VM den Zugang zur Halle. Die Mitarbeiter des UM können nicht mehr an ihre Arbeit, die Produktion fällt aus. Kunden des UM machen in Folge zu Recht Schadensersatz i.H.v. 150.000 € bei UM geltend, da dieser wegen der Sperrung der Halle vertragliche Lieferpflichten nicht einhalten konnte und die Kunden sich zu höheren Preisen anderweitig eindecken mussten.

UM möchte diesen Schaden nun von VM ersetzt haben, da von seinem insolventen Vertragspartner HM nix mehr zu holen ist. Hat eine Klage Aussicht auf Erfolg?
 
Probefahrt mit einem KFZ - Besitzdienerschaft?

V macht mit Einverständnis des E eine Probefahrt mit dessen Auto, denn er spielt mit dem Gedanken, den Wagen zu kaufen, möchte aber nicht "die Katze im Sack". V bringt das Auto aber nach der Probefahrt nicht mehr zu E zurück. Statt dessen veräußert er das Auto an K.

Die Polizei beschlagnahmt das Auto - nachdem E dessen Unterschlagung angezeigt hatte - und gibt es dem E zurück.

Nun klagt K gegen E auf Herausgabe des Autos aus § 985. Er habe das Auto gutgläubig erworben. E wendet dagegen ein, das Auto sei ihm abhanden gekommen, weswegen ein gutgläubiger Erwerb ausscheide. Denn V sei im Zusammenhang mit der Probefahrt als sein (des E) Besitzdiener anzusehen. Dagegen meint K, ein Abhandenkommen liege nicht vor, weil V das Auto von E zur Probefahrt geliehen habe, V mithin von E für die Zeit der Probefahrt ein Besitzrecht übertragen bekommen habe und das Auto damit nicht dem Eigentümer abhanden gekommen sei.

Abwandlung 1: Wie, wenn K das Auto von E gemietet hätte?

Abwandlung 2: Wie wenn K ein FAHHRAD
a) im Rahmen einer Probefahrt unterschlagen hätte,
b) im Rahmen einer Fahrradmiete unterschlagen hätte.

Wie wird das Gericht entscheiden?

Bearbeitervermerk:

Bitte versuchen Sie zunächst, den Fall schon auf der Stufe des Abhandenkommens zu lösen. Erst wenn Sie zu dem Ergebnis kommen, dass dies nicht möglich ist, sollen Sie folgenden zusätzlichen Sachverhalt berücksichtigen: E hat den KFZ-Brief im Auto liegen lassen und K hat sich keine Gedanken dazu gemacht, dass im KFZ-Brief nicht V eingetragen war.

Gehen Sie bei den Fahrradabwandlungen bitte davon aus, dass kein "Fahrrad-Pass" im Spiel war, bei dem irgendein Eigentümer eingetragen war. Vielmehr hat K jeweils gutgläubig ein Fahrrad von V gekauft, der dieses vorher unterschlagen hatte.


Hinweis: Bitte suchen Sie zunächst nicht nach einschlägiger Rechtsprechung zu solchen Fällen, sondern versuchen Sie, eine überzeugende, eigenständige Lösung zu erarbeiten. Ich möchte herausfinden, wie weit die real existierende Rechtsprechung zu einem bestimmten Problem von diesen unvoreingenommenen Lösungen abweicht ... . Ich werde die Lösung der Rechtsprechung zu einem späteren Zeitpunkt hier veröffentlichen.
 
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