Fall 8 Seite 64 Kurseinheit 1

Dr Franke Ghostwriter
Im Fall des griechischen Ehepaares verstehe ich nicht, zu welcher Anknüpfung man tendieren sollte. Sollte man die unselbständige Anknüpfung favorisieren, da die Ehe dann Gültigkeit besitzt?
Fällt dieser Fall unter die Ausnahmeregelungen von der selbständigen Anknüpfung auf Seite 66 (erster Spiegelstrich, da das Erbstatut an die Staatsangehörigkeit anknüpft und es um die Wirksamkeit einer Eheschließung geht)????😕

strahlie
 
Ich würde nach den Empfehlungen auf S.66-67 gehen.
Grundsätzlich wird nach BGH und h.M. selbstständig angeknüpft. (Siehe Seite 64 unten)
Gerade in familienrechtlichen Sachverhalten muss man aber das schützenswerte Vertrauen beachten und dann die danach bessere Entscheidung treffen. Also einfach je nach Fall entscheiden! Die Argumente zählen am Ende!

In einem Klausurfall würde aber normalerweise eher ein Fall dran kommen, in dem sowohl das dt. als auch das ausländische IPR zum gleichen Ergebnis kommen würden. Oder der Fall wäre nach der Entscheidung beendet, so dass es nicht weiter darauf ankommt, wie Du Dich entscheidest.

LG Sabrina
 
Danke für Deine Antwort.

Irgendwie ist ja kein Fall in der Kurseinheit wirklich gelöst.
Ich habe das Gefühl, dass es beim IPR auch meist keine wirklich korrekte Antwort gibt, sondern es wirklich nur um die Art der Argumentation geht.

Viele Grüße
strahlie
 
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