Fehler im Skript ?

Dr Franke Ghostwriter
kurze Frage: Kann es sein, dass in der KE 2 (Kreditsicherungsrecht) auf
S. 79 ein Fehler ist?

Dort steht, dass für die Übertragung einer Buchgrundschuld nach §§ 1154 III i.V.m. 1192 BGB Einigung und Eintragung im Grundbuch nach der allgemeinen Vorschrift des § 873 BGB erforderlich ist. Soweit klar und auch richtig.

Gleichzeitig steht hier aber, dass die Abtretung der Grundschuld nach § 1154 I, II schriftlich erklärt werden muss, die schriftlich Form allerdings durch Eintragung in das Grundbuch ersetzt werden kann.

Da die Vorschriften der Hypothek nach § 1192 entsprechende Anwendung finden, die Vorschrift des § 1154 I, II bei der Hypothek aber nur für die Briefhypothek, nicht aber für die Buchhypothek gilt, liegt hier doch ein Fehler vor, oder?

Vielmehr müsste doch die Übertragung der Buchgrundschuld einfach nur durch Einigung + Eintragung vonstatten gehen (eben wie bei der Buchhypothek).

Oder bin ich mittlerweile schon total neben der Spur?
 
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