zur Vollmacht und zwar bezieht sie sich auf das Beispiel im Kurs 40560, Seite 74.
Facts:
A bevollmächtigt B
A widerruft die Vollmacht, aber holt sich nicht die Vollmachtsurkunde zurück
B schließt Vertrag mit einem Verkäufer im Namen des A, obwohl die Vollmacht ja eigentlich erloschen ist auf Grund der Regelung in § 172.
Meine Frage:
§ 172 (2) besagt doch, dass die Vertretungsmacht bestehen bleibt, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird. In diesem Fall vergisst A zwar, sich die Vollmacht zurückgeben zu lassen, aber er widerruft sie ja. Damit wird sie doch eigentlich für kraftlos erklärt. Warum kommt der Vertrag denn dann trotzdem zwischen A und dem Verkäufer zustande?:gruebel:
Vielen Dank schonmal für eure Hilfe:winke:
dieSarah
Facts:
A bevollmächtigt B
A widerruft die Vollmacht, aber holt sich nicht die Vollmachtsurkunde zurück
B schließt Vertrag mit einem Verkäufer im Namen des A, obwohl die Vollmacht ja eigentlich erloschen ist auf Grund der Regelung in § 172.
Meine Frage:
§ 172 (2) besagt doch, dass die Vertretungsmacht bestehen bleibt, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird. In diesem Fall vergisst A zwar, sich die Vollmacht zurückgeben zu lassen, aber er widerruft sie ja. Damit wird sie doch eigentlich für kraftlos erklärt. Warum kommt der Vertrag denn dann trotzdem zwischen A und dem Verkäufer zustande?:gruebel:
Vielen Dank schonmal für eure Hilfe:winke:
dieSarah