Frage zum Baurecht

Dr Franke Ghostwriter
allerseits!

Ich habe mal eine Frage. Wenn es heißt, eine Gegend sei nicht überplant, bedeutet das dann, dass für sie noch gar kein Bebauungsplan besteht, oder dass zwar einer vorhanden, dieser jedoch veraltet ist und noch kein neuer "überplanter" besteht. Es handelt sich dabei um eine ruhige und eher vornehme Wohngegend, in der sich praktisch nur Einfamilienhäuser befinden und in die jetztanstelle eines alten Einfamilienhauses ein Ärztehaus mit mehreren Praxen gebaut werden soll.
Ich wäre dankbar, wenn mir jemand weiterhelfen könnte!

Liebe Grüße
 
Amarylis,

denke schon, dass Du damit richtig liegst ...

Tipp: Ihr dürftet über Euren Uniserver auch Zugang zu Becks-Online oder Juris haben. Damit könntest Du auch in einem passenden Kommentar nach- schlagen.

Im BoL machen wir v.a. Allgemeines Verwaltungsrecht mit Umweltrecht und Wirtschaftsverwaltungsrecht. Richtig im öffentlichen Recht austoben, "dürfen" wir uns erst im MoL 😉

Mein Sprichwort:

Im Kommentar nachzuschlagen,
bringt oft mehr, als Studis fragen!

Gruß


Sandra
 
Amarylis,

leider hab ich Deine Frage heute erst entdeckt, daher die späte Antwort, ich hoffe, nicht zu spät😉
Wenn es heißt, eine Gegend sei nicht überplant, bedeutet das dann, dass für sie noch gar kein Bebauungsplan besteht, oder dass zwar einer vorhanden, dieser jedoch veraltet ist und noch kein neuer "überplanter" besteht.
Das heißt, es existiert kein B-Plan und es wird wohl auch nie einen geben. Das ist durchaus möglich, denn Deinen Ausführungen
Es handelt sich dabei um eine ruhige und eher vornehme Wohngegend, in der sich praktisch nur Einfamilienhäuser befinden...
entnehme ich, dass es sich um eine bereits bestehende Bebauung handelt. B-Pläne sind neben den Flächennutzungsplänen Bestandteil der sogenannten Bauleitplanung. Aufgabe der Bauleitplanung ist es jedoch, die bauliche Nutzung der Grundstücke der Gemeinde vorzubereiten. Sie werden also aufgestellt, wenn die Gemeinde vorhat, ein Teil ihres Gebiets für neue Bauvorhaben auszuweisen. Das hat zur Folge, dass für die meisten Neubauten (in den meisten Bundesländern) das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden kann.
Wird jedoch im Bestand gebaut, also innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, richtet sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach §34 BauGB - es muss dann also ein Bauantrag entsprechend der jeweiligen LBO nach § 34 BauGB gestellt werden, an Hand dessen die Gemeinde sozusagen individuell prüft, ob das Bauvorhaben zulässig ist.
...und in die jetztanstelle eines alten Einfamilienhauses ein Ärztehaus mit mehreren Praxen gebaut werden soll.
Offenbar handelt es sich also um Bauen im Bestand🙂 Dann ist nach § 34 BauGB zu prüfen, ob sich das Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. "Art und Maß der baulichen Nutzung" bedeutet einerseits die zukünftige Nutzung (dürfte bei normalen Arztpraxen Chance auf Genehmigung haben, die können selbst bei der "schärfsten" Einteilung lt. BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden) als auch die Größe des Gebäudes - stehen zum Beispiel in der Gegend lauter Einfamilienhäuser mit Traufhöhen von 1 1/2 oder 2 Geschossen, hat man wenig Chancen, einen Klotz von Größe eines 6-Familienhauses genehmigt zu kriegen...allerdings - sicher kann man da nie sein, ich hab schon Zeugs genehmigt gekriegt, womit ich nie gerechnet hatte, andererseits sind wir schon wegen profaner Balkonanbauten von Pontius zu Pilatius gerannt🙄 Allerdings haben die Nachbarn, solange die Abstandsflächen eingehalten sind, wenig Widerspruchsmöglichkeiten - beliebter "Dauerbrenner" ist da die "Verschattung des eigenen Grundstücks". Bei uns in Sachsen legt das Bauamt übrigens sehr viel Wert darauf, dass die beteiligten Nachbarn auf den Plänen gegenzeichnen (auch bei eingehaltenen Abstandsflächen). Kann man die Unterschriften nicht beibringen, gibts zumindest jede Menge Zeitverlust, denn dann schreibt das Bauamt die Nachbarn an, dass eine Baugenehmigung erteilt werden soll, und dann haben die Nachbarn einen Monat Zeit, dagegen in Widerspruch zu gehen (§ 70 VerwGO - jetzt haben wir wieder den Bezug😀 )

Ich hoffe, ich konnte Dir helfen.
LG
Georgia
 
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