Frage zum gemilderten Niederstwertprinzip

Dr Franke Ghostwriter
vielleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen:

Das Skript sagt:

"Das gemilderte Niederstwertprinzip ist dadurch gekennzeichnet, dass der niedrigere

Vergleichswert nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung

angesetzt werden muss. Bei einer dauerhaften Wertminderung muss somit das
gesamte Anlagevermögen mit dem niedrigeren Wert angesetzt werden (§ 253


Abs. 3 S. 3 HGB). Bei einer voraussichtlich vorübergehenden Wertminderung

besteht dagegen nur bei Finanzanlagen des Anlagevermögen ein Wahlrecht


zwischen dem höheren und dem niedrigeren Wert (§ 253 Abs. 3 S. 4 HGB)."

Wie schaut es denn bei Anlagevermögen aus, dass keine Finanzanlage ist und die Wertminderung nur voraussichtlich vorrübergehend ist?

Wenn dort steht, dass das Wahlrecht bei voraussichtlich vorübergehender Wertminderung nur fürs Finanzanlagevermögen gilt, versteh ich es richtig, dass dann bei anderem AV auf jeden Fall der niedrigere Wert angesetzt werden muss? 😕

 
Schau mal im JA-Skript KE3, Seiten 49 und 50:
Da gibt es zwei Darstellungen bzgl. Anlagevermögen, wo genau die Unterscheidungen super zusammengefasst dargestellt sind. Mir hilft das auf jeden Fall viel mehr, als aus dem Fliesstext die Wenn - Danns herauszulesen.
Der einzige Unterschied zu Deiner Wikipedia-Suche liegt darin, dass es hier 'Ansatzgebot' heisst, ist ja aber sinngemäß das Gleiche.
Auf Seite 53 im Skript findest Du die analoge Darstellung für das Umlaufvermögen.
 
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