Übrigens - Ulrike - auch das Feststellen von rechtserheblichen Tatsachen ist als "Regelung" anzusehen. Bei Deinem Beispiel mit der Mitteilung, daß Punkte in Flensburg eingetragen werden, muß also diskutiert werden, ob das Schreiben lediglich als Information dienen, oder ob eine rechtsverbindliche Feststellung getroffen werden soll. Was im konkreten Einzelfall zutrifft, ist durch Auslegung zu ermitteln.
In meinen Augen wird mit einer Feststellung eben nur etwas festgestellt und keine Rechtsfolge gesetzt/Pflicht auferlegt und nix geregelt.
Geregelt wird erstmalig, wenn ich es auf etwas zu viele Pünktchen gebracht habe und man mir evtl. die Pflicht auferlegt, ein Seminar oder MPU zu besuchen.
Dann natürlich in dem Zusammenhang, daß man am FZR in Flensburg die rechtserhebliche Tatsache feststellt, Frau Broulik hat zu viele Punkte, dann mit Setzen der entsprechenden Rechtsfolge.
Parallel dazu: Auch gegen einen Eintrag in einer Datenbank, der aus einer Überwachung resultiert kann ich meiner Meinung nach nicht vorgehen, erst wenn irgendjemand auf Grund meines Eintrages meine Daten (miß-)/(ge-)braucht, sie für irgendwas verwendet, was dann Folgen für mich haben könnte.
Sehr geehrter Herr Bürger,
hiermit setze ich kraft meiner mir hoheitlich verliehenen Gewalt fest, daß Sie auf Ihrem Grundstück in der Hafenstraße das beantragte Bauvorhaben realisieren dürfen. Diese Genehmigung wird jedoch nur dann wirksam, wenn Sie mir bis morgen Abend Schlag 20 Uhr noch die bereits angeforderte Bescheinigung nachreichen.
Gezeichnet Schimmel
Das ist meiner Meinung nach nix anderes als 'ne Bedingung gem. § 36 II Nr.2 VwVfG. Vorliegend verhindert sie ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Baugenehmigung.
Ich würde "hoheitlich" und "Regelung" trennen.
Ich auch. Das "hoheitlich gehört ja gem. § 35 S.1 VwVfG auch zur "Maßnahme".
Ob diese Maßnahme dann auch etwas regelt macht sie evtl. erst zum VA.
"Hoheitlich" ist eine Maßnahme, wenn die Verwaltung einseitig anordnend handelt und nicht einvernehmlich. Beim vorliegenden "VA auf Unterwerfung" will die Verwaltung eine einseitige, hoheitliche Maßnahme treffen. Diese ist jedoch in materieller Hinsicht rechtswidrig und entfaltet ihre Wirksamkeit auf einer anderen Ebene erst durch das Einverständnis des Betroffenen, dessen "Unterwerfung".
Ja, und mit der Unterwerfung IST es KEINE einseitige hoheitliche Maßnahme mehr. Kann die Verwaltung noch so gerne wollen.
Überhaupt ist das vielleicht immer am konkreten Fall zu sehen und ich glaube nicht, dass das vorm BVerfG durchgehen würde, wenn der Grundsatz vom "Vorbehalt des Gesetzes" durchbrochen wird.
Nur, wer sich unterwirft wird unter Umständen nicht bis vor das BVerfG klagen, auch wenn die Rechtswidrigkeit/Rechtsverletzung noch so groß ist.
Ulrike