Gutachtenstil Einwendungen und Einreden. Was macht ihr?

Dr Franke Ghostwriter
Gutachtenstil: Einwendungen und Einreden. Was macht ihr?

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Wenn ich einen Anspruch prüfe und zu dem Ergebnis komme, dass er entstanden ist, muss ich ja noch prüfen ob er untergegangen ist und ob er durchsetzbar ist.
Komme ich zu dem Ergebnis, dass er bestehen bleibt, muss ich dann noch die Prüfung der Einwendungen und (Einreden) ins Gutachten schreiben, oder muss ich das nur, wenn es Einwendungen gegen den Anspruch gibt oder er einredenbehaftet ist.

Ich möchte nicht Gefahr laufen einen Punktabzug zu bekommen, weil ich die Prüfung zwar vornehme aber sie nicht ins Gutachten schreibe.

Wo wir gerade dabei sind, muss ich Einreden eigentlich überhaupt prüfen, wenn der Anspruchsgegner sie nicht geltend macht?



Gruß Michael


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Antwort

Hallo, diese Antwort habe ich vom Kursbetreuer bekommen, vielleicht hilft sie euch ja auch weiter. Gruß Michael

Wenn der Sachverhalt keine Anhaltspunkte für Einreden enthält,
gehören sie auch nicht ins Gutachten, bei wenigen Anhaltspunkten und

eindeutiger Rechtslage kann man sie kurz im Urteilsstil erwähnen, bei

eindeutigeren Anhaltspunkten ist dann wieder Gutachtenstil erforderlich.

Ob eine Einrede geltend gemacht wurde oder nicht, ist dagegen nicht

maßgeblich. Es kann durchaus (je nach Sachverhalt) geboten sein, eine

bestehende, aber noch nicht erhobene Einrede zu prüfen und darauf

hinzuweisen, dass der Anspruchsgegner die Durchsetzung eines bestehenden

Anspruchs durch Erhebung etwa der Verjährungseinrede verhindern kann.

Ihre Lösung soll den Sachverhalt und die darin angelegten Probleme

widerspiegeln, das ist der Grundsatz.
 
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