Inhalt vertraglicher Schuldverhältnisse KE1
Ich habe die KE 1 jetzt als Überblick zum ersten mal durchgelesen und fange gerade mit dem zweiten Durchgang an - jetzt gehts ans Zerpflücken und Zusammenfallsen. Ich scheitere schon auf Seite 1:
Thema persönliche Bewirkung:
Unter Punkt 2 stehen zwei Beispiele:
1: Anwalt vereinbart vertraglich, dass er die Leistung höchstpersönlich zu erbringen hat.
2: Lt. §613 muss die Leistung eines Dienstvertrages immer persönlich rbracht werden, wenn es keine abweichende gesetzliche Regelung gibt.
Warum wird dann überhaupt in Beispiel 1 diese Vereinbarung getroffen ?
Weiterhin Frage ich mich, ob §362 Abs. 1 nicht eine abweichende Regelung darstellt. Kann §613 dann überhaupt jemals eintreten oder von bedeutung sein ? In §362 steht nichts davon, das die Regelung nicht für Dienstverträge gilt.
Gebt mir doch mal einen Tip :rolleyes
Ich habe die KE 1 jetzt als Überblick zum ersten mal durchgelesen und fange gerade mit dem zweiten Durchgang an - jetzt gehts ans Zerpflücken und Zusammenfallsen. Ich scheitere schon auf Seite 1:
Thema persönliche Bewirkung:
Unter Punkt 2 stehen zwei Beispiele:
1: Anwalt vereinbart vertraglich, dass er die Leistung höchstpersönlich zu erbringen hat.
2: Lt. §613 muss die Leistung eines Dienstvertrages immer persönlich rbracht werden, wenn es keine abweichende gesetzliche Regelung gibt.
Warum wird dann überhaupt in Beispiel 1 diese Vereinbarung getroffen ?
Weiterhin Frage ich mich, ob §362 Abs. 1 nicht eine abweichende Regelung darstellt. Kann §613 dann überhaupt jemals eintreten oder von bedeutung sein ? In §362 steht nichts davon, das die Regelung nicht für Dienstverträge gilt.
Gebt mir doch mal einen Tip :rolleyes