Kabel Deutschland - ist § 535 I 2 dispositiv oder zwingend ?

Dr Franke Ghostwriter
Kabel Deutschland - ist § 535 I 2 dispositiv oder zwingend ?

M schließt mit seinem Kabelnetzbetreiber einen Vertrag, um künftig über das Kabelfernsehnetz ins Internet zu gelangen. Das kostet ihn monatlich 19,90 €.

Der Kabelnetzbetreiber (K) stellt dazu ein sog. "Kabelmodem" zu Verfügung. In seinen AGB schreibt K, daß das Kabelmodem "während der Vertragslaufzeit kostenlos zur Verfügung gestellt" wird. Für Mängel hafte K nur dann, wenn sie bereits bei Vertragsschluß vorgelegen hätten. Würde während der Vertragslaufzeit das "kostenos überlassene" Modem defekt, so ginge das zu Lasten von M. M hätte also die Kosten für eine neues Modem und den Servicetechniker zu bezahlen, denn diese Art Modem gibt es nur bei K und K hat außerdem ausschließlich den Zugriff auf die Konfigurationsdaten des Modems (das Ding wird angeschlossen und wählt sich anschließend - hoffentlich - immer automatisch ins Internet ein und bleibt dann solange verbunden, bis mal der Strom weg is).

Frage:

Darf K das rechtlich so gestalten ?

Zwar schreibt K in den AGB, das Modem würde "kostenos zur Verfügung gestellt" - also verliehen. Bei der Leihe hat nach § 602 der Verleiher Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache nicht zu vertreten. Tatsächlich aber bezahlt M doch jeden Monat K dafür, daß der Internetzugang funktioniert. Wesentliche Voraussetzung dafür ist doch ein funktionierendes Modem ? Handelt es sich also tatsächlich um einen Mietvertrag - trotz der anderslautenden Bezeichnung in den AGB ?

Muß / kann man den Vertrag also als Mietvertrag auslegen ?

Und wenn ja: Nach § 535 I 2 wäre K für den zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten zustand des Kabelmodems und dessen Erhaltung verantwortlich - K hätte folglich auch die Kosten eines auftretenden Defekts zu tragen (sofern das modem nicht mit Füßen getreten wurde etc.).

Wäre es aber denkbar, daß man von einem Mietvertrag ausgeht, bei dem § 535 I 2 abbedungen wurde ?


Was meint Ihr ?
 
Für Mängel hafte K nur dann, wenn sie bereits bei Vertragsschluß vorgelegen hätten.

Dies würde gegen einen Leihvertrag sprechen


Bei der Leihe hat nach § 602 der Verleiher Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache nicht zu vertreten.

Was meint Ihr ?

Korrekter Gesetztestext:

§ 602 Abnutzung der Sache


Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.

Wer der Entleiher ist geht aus § 604 hervor, dort ist er zur Rückgabe verpflichtet.

Damit das Angebot genutzt werden kann, muss ein funktionierendes Gerät bereitgestellt werden. Zunächst sagt der Vertrag nur aus (ich kenne diesen nicht näher, habe aber einen anderen so ähnlichen Vertrag), dass das Gerät nicht in das Eigentum des M übergehen soll.

Sollte die Kabelgesellschaft nicht die Kosten übernehmen wollen, könnte darin eine unagemessene Benachteiligung des Kunden liegen, zumal irgendwer ja regelmässig dieGewährleistungsansprüche an den Gerätehersteller des Modems hat.
 
Advokat,

sorry für den Wortdreher Entleiher - Verleiher und danke für den Tip. Ich habe mich unklar ausgedrückt:

Was ich mich Frage ist, ob man bzgl. des Modems einen Leihvertrag oder einen Mietvertrag anzunehmen hat ?

Der Wortlaut der AGB spricht für einen Leihvertrag, denn dort ist von unentgeltlichem Zurverfügungstellen die Rede.

Nebenbei ergibt sich daraus auch, wie Du schreibst, daß Eigentum am Modem nicht auf den Kabelkunden übergeht - er muß es vielmehr zum Ende der Vertragslaufzeit zurück geben, im Fall der nichtrückgabe sogar einen pauschalen Wertersatz leisten.

Aber die tatsächlichen Verhältnisse sprechen doch für einen Mietvertrag ? KD stellt Kabelnetz und Modem zur Verfügung und ich bezahle dafür, also liegt doch ein entgeltliches Zurverfügungstellen vor ?! Jedenfalls käme für mich dann die AGB-Klausel (sinngemäß🙂 sehr überraschend: "KD stellt Zugang zum Internet zur Verfügung, Kunde zahlt dafür, aber für das Modem zahlt Kunde nicht und KD ist deshalb für die dauerhafte Funktion des Modems nicht verantwortlich". Insofern müßte man mal prüfen, ob eine unwirksame Überraschungsklausel vorliegt ?

Was wäre der Unterschied zwischen Leihe und Miete? Bei der Leihe trägt der Entleiher die Kosten für die Erhaltung der geliehenen Sache, § 601 I. Damit sind aber nicht die Reparaturkosten im Fall eines Defekts gemeint, oder ?

Sehe ich das richtig, daß bei der Leihe also weder der Entleiher noch der Verleiher zur Reparatur verpflichtet sind, wenn ein vertragsgemäßer Gebrauch vorliegt, § 602 ?

Läge dagegen ein Mietvertrag vor, so wäre der Vermieter schon aus § 535 I 2 verpflichtet, das nach vertragsgemäßem Gebrauch defekte Gerät zu ersetzen oder in vertragsgemäßen Zustand zu versetzen.

Hier mal der Link zu den AGB. Ich spreche von Klausel 3.2:

3.2. Kabelmodem

Dem Kunden wird für die gesamte Dauer des Vertrages unentgeltlich ein Kabelmodem inkl. Telefonadapter zur Nutzung überlassen. (...). Das Kabelmodem verbleibt im Eigentum von Kabel Deutschland. Kabel Deutschland übernimmt die Haftung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und haftet demzufolge nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Kabel Deutschland ist nicht verpflichtet, ein mangelhaftes Gerät zu ersetzen, soweit bei der Übergabe des Gerätes dieses mangelfrei war oder ein Mangel von Kabel Deutschland nicht arglistig verschwiegen wurde. Der Kunde ist zum sorgfältigen Umgang mit dem ihm überlassenen Gerät verpflichtet. Der Ersatz eines beschädigten oder zerstörten Kabelmodems während der Vertragslaufzeit erfolgt auf Wunsch und auf Kosten des Kunden.
 
Also hier mal mein Bauchgefühl:

Würde ich das Modem kaufen, dann ginge ein Defekt, der nach dem maßgeblichen Zeitpunkt eintrat, zu meinen Lasten, §§ 437, 434 I 1.

Mal angenommen, die Vertragsgestaltung bei KD wäre in Ordnung, dann hätte ich ein Problem, wenn meinethalben nach einem Jahr das Modem plötzlich seinen Dienst versagt. Diese Modems gibt es zwar zu kaufen, sie sind aber ohne Hilfe eines Technikers von KD nicht benutzbar, weil die Zugangsdaten eingetragen werden müssen - das kann man bei diesen KD-Modems aber nicht wie sonst üblich selbst, sondern der Zugang zu dem Menü, in das man die Zugangsdaten einträgt, ist nur über eine unbekannte Zugriffsadresse und mit unbekannten Daten möglich, die KD nicht rausrückt.

Ich müßte also am besten bei KD ein neues Modem kaufen und auch noch den Techniker dafür bezahlen, daß der zu mir kommt und mit seinem Laptop schnell Benutzername und Paßwort neu einträgt ...

Aus dem Bauch heraus würde ich eben meinen, daß
  • der Kabelanbieter, wenn er ein Modem "zur Verfügung stellt", auch für dessen Funktionsfähigkeit verantwortlich ist.
  • Oder aber, die Verantwortung für das Modem liegt voll und ganz beim Kunden - dann muß er aber auch eine Zugriffsmöglichkeit haben, das Modem also auch selbst konfigurieren können / dürfen.
Deshalb möchte ich das "unentgeltliche Bereitstellen des Modems" am liebsten als Mietvertrag sehen. Und deshalb Frage ich mich aber, ob man beim Mietvertrag den § § 535 I 2 abbedingen kann - also die Erhaltungspflicht auf den Mieter abwälzen ?

Konnte ich mich jetzt verständlich machen ?
 
Damit das Angebot genutzt werden kann, muss ein funktionierendes Gerät bereitgestellt werden.

Sollte die Kabelgesellschaft nicht die Kosten übernehmen wollen, könnte darin eine unagemessene Benachteiligung des Kunden liegen, zumal irgendwer ja regelmässig die Gewährleistungsansprüche an den Gerätehersteller des Modems hat.
Ja ja, aber ...

... das Problem ist ja, daß gerade kein Gewährleistungsfall in Frage steht - nach den AGB gewährleistet KD schon für bei Übergabe bereits bestehende Mängel, nicht jedoch für später auftretende Fehler. Insofern ist das die gleiche Situation wie bei einem Kauf.

Die "unangemessene Benachteiligung" - Du stellst auf § 307 I ab ?, ich denke auch an eine überraschende Klausel i.S.v. § 305c I - müßte also darin liegen, daß die Vertragsgestaltung und die technischen Vorkehrungen dem Kunden faktisch KD als Vertragspartner für die Reparatur aufzwingt - ohne KD läßt sich kein anderes modem an dem Anschluß betreiben ...

Andere Frage:

Würde da stehen, daß KD sein Kabelnetz und seine technische Infrastruktur für die Dauer der Vertragslaufzeit unentgeltlich zur Verfügung stellt, für auftretende Fehler aber nicht verantwortlich sein mag, dann würde man sicher den Kopf heftig schütteln ...

Ist also das Kabelmodem eher noch ein Teil der Netzinfrastruktur oder gehört es schon zur Sphäre des Internetnutzers ?

Bzw.: Zu welcher Sphäre gehört dieses spezielle Kabelmodem von KD ?

Wenn mein PC versagt und ich deshalb nicht mehr ins Netz kann, dann bin ich natürlich selbst dafür verantwortlich.

Eindeutig fände ich die Antwort auch bei meinem bisherigen Internetanbieter, der Telekom. Da habe ich das Modem gekauft (wenn auch für 0,- €). Geht es kaputt und liegt kein Gewährleistungsfall vor, dann kaufe ich ein neues modem bei einem Anbieter meiner Wahl, zur Not ein Gebrauchtes bei ebay - und konfiguriere es dann wieder selbst - mit den Zugangsdaten, die mir die Telekom zu Vertragsbeginn mitgeteilt hat (Benutzername und Paßwort).

Aber bei KD: Die verschweigen diese Benutzerdaten und lassen es auch nicht zu, daß man irgend ein anderes Modem benutzt - das spricht doch mächtig dafür, daß das Modem noch zur Sphäre des Kabelnetzbetreibers KD gehört und KD deshalb auch für defekte Modems verantwortlich ist ?
 
Welche Art von Vertrag vorliegt ist nicht auszumachen.

Das ganze ist sicher auslegungsbedürftig.

Danach ist der Kunde nur bei einem beschädigten oder zerstörten Moden an den Kosten zu beteiligen. Dies dürfte also nur bei unsachgemßem Gebrauch der Fall sein. Und dann wäre es ja ohnehin selbstverständlich.

Geht das Gerät unter normalen Umständen kaputt, bleibt es m.E. bei meiner vorherigen Aussage, dass Kabel Deutschland zum kostenlosen Ersatz verpflichtet ist, da sie dem Kunden kostenfrei ein funktionierendes Gerät zur Verfügung stellen (vertragliche Verpflichtung).

Der Ausschluss der Ersatzpflicht dürfte demnach unwirksam sein, weil de Kunde damit unangemessen benachteiligt wäre.


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edit: ich sehe gerade dass du noch einiges geschrieben hast.
Ich würde es nicht zu kompliziert machen. Lass dir von KD bescheinigen, dass sie im Zweifelsfall ersezten, oder schließe den Vertrag nicht ab.

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edit: ich sehe gerade dass du noch einiges geschrieben hast.
Ich würde es nicht zu kompliziert machen. Lass dir von KD bescheinigen, dass sie im Zweifelsfall ersezten, oder schließe den Vertrag nicht ab.

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Danke für die Tips - ich habe den Vertrag bereits so abgeschlossen, das Kleingedruckte aber erst nacher gelesen - der Vertrag bietet gleiche Leistung wie bei der Telekom, aber für halbes Geld. Da nehme ich die Unsicherheit in Kauf, war nur eine theoretische Frage. Es wäre mir schon zuviel Aufwand, so eine Bescheinigung zu verlangen. Die AGBs sind halt immer so wie sie sind ...
 
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