Konstellationen der Analogie und teleologischen Reduktion

Dr Franke Ghostwriter
bin gerade mal dabei mich ausführlich mit den Skripten des Propädeutikums und deren Übungsfragen zu beschäftigen.

Und zack, schon hab ich eine Frage. KE 3 Seite 75 wird gefragt:

"Umschreiben Sie die Konstellationen der Analogie und teleologischen Reduktion"

kann mir das mal jemand bitte schön farbig erklären? Und in diesem Zusammenhang gleich auch nochmal das "Teppichbeispiel" von Seite 70
3. Telelogische Reduktion - a) Grundlagen 3ter Absatz.

Danke schonmal im Voraus
 
mein Problem mit der Versinnbildlichung ist folgendes:

Bei der Analogie ist im Teppich eine Lücke weil die Rechtsfolge fehlt. Der Boden, also der Tatbestand steht fest. (das ist klar)

Sollte dann bei der teleologischen reduktion nicht eine Lücke im Boden sein weil der Tatbestand nicht so ganz passt?! Oder steht das so im Skipt und ich habe es einfach nur nicht verstanden?

Nun ja, wo mein generelles Verständnisproblem liegt kann ich nicht so genau sagen. Ich könnte es zwar wiedergeben aber wirklich verstanden habe ich es nicht wie bei den anderen Themen. Deswegen hatte ich gehofft es hier nochmal mit anderen Worten zu hören. Hatte auch schon im Internet geschaut. Aber werd wohl die Woche über nochmal in die Bib gehen müssen...
 
Bei der Analogie ist im Teppich eine Lücke weil die Rechtsfolge fehlt. Der Boden, also der Tatbestand steht fest. (das ist klar)

Sollte dann bei der teleologischen reduktion nicht eine Lücke im Boden sein weil der Tatbestand nicht so ganz passt?! Oder steht das so im Skipt und ich habe es einfach nur nicht verstanden?

Der Boden ist ja der Sachverhalt, der hat kein Loch, sondern ist einfach da (mit seinen Tatbeständen).

Im Skript steht auf Seite 70:

"Die Ausgangslage bei der teleologischen Reduktion ist dadurch gekennzeichnet, dass der Boden (betroffener Sachverhalt) von dem Teppich (konkrete Norm) bedeckt ist. Dennoch liegt keine angemessene Regelung vor. Die Lücke ist durch die tatbestandliche Anwendbarkeit der Vorschrift verdeckt. Insoweit spricht man von einer
„verdeckten Lücke“."

Also im Bild: Der Boden (Sachverhalt) wird vom Teppich (Norm) bedeckt (erfasst) und das ist falsch. Der Teppich darf den Boden an dieser Stelle nicht bedecken. Die Lücke (Fehlregelung) im Gesetz besteht gerade darin, dass die Norm eine Rechtsfolge vorgibt (weil die Voraussetzungen erfüllt sind), die aber unter Berücksichtigung des Normzwecks unerwünscht ist.

Beispiel für eine teleologische Reduktion:

§ 241a I BGB als Verbraucherschutznorm schützt den "arglosen" Verbraucher gegen den "übertölpenden" Unternehmer und schließt jegliche vertragliche und gesetzliche Ansprüche des Unternehmers an den Verbraucher durch Zusendung unbestellter Ware aus.

Die Norm unterstellt, dass der Verbraucher stets schützenswert ist und folglich das Schutzinteresse des Unternehmers bzw. seines Eigentums in diesem Falle zugunsten der Rechte des Verbrauchers zurücktreten muss.

Die einzige Möglichkeit, die der Rechtsanwender hat in diesem Falle für den Unternehmer doch Ansprüche gegen den Verbraucher abzuleiten, ist teleologische Reduktion, weil der Wortlaut eindeutig ist und die Ableitung eines Anspruchs durch Auslegung die Wortlautgrenze überschreiten würde und damit unzulässig wäre.

Teleologische Reduktion ist in einem konkreten Sachverhalt nur möglich, wenn nach Sachverhalt die Norm überhaupt nicht den Zweck erfüllt, wegen dem sie existiert. Das wäre hier z.B. der Fall, wenn der konkrete Verbraucher nach Sachverhalt überhaupt nicht als das schützenswerte, dem Unternehmer "ausgelieferte" Rechtssubjekt einzuschätzen ist, da er gezielt und mit Absicht, möglicherweise wiederholt, seine vermeintlich garantierte Stellung als Verbraucher, die ihm der § 241a BGB gibt, zu seinen Gunsten und gegen die Intention der Norm, ausnutzt.

Möglicherweise wird dem Unternehmer dann durch teleologische Reduktion entgegen dem Wortlaut der Norm ein Herausgabeanspruch seiner Ware zugestanden, weil in diesem konkreten Fall, das nach GG schützenswerte Eigentum des Unternehmers ein höheres Interesse genießt, als der Schutz des Verbrauchers, der in diesem Falle gar nicht so schützenswert ist, wie ihn sich der § 241a BGB vorstellt.

Die "verdeckte Lücke" im § 241a BGB besteht hier darin, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm (Verbraucher erhält unbestellte Ware von Unternehmer) erfüllt sind, der Gesetzgeber aber nicht beabsichtigt hat, dass die Rechtsfolge (keine Ansprüche des Unternehmers gegen den Verbraucher) in so einem Fall eintritt.

Der Rechtsanwender erkennt diesen Mangel und behebt ihn (in diesem Einzelfall) durch teleologische Reduktion (Rechtsfortbildung).

Liebe Grüße
 
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