Recht ist doch was schönes wenn man es mal mit Fällen aus der Praxis in Verbindung bringen kann.
Zum Thema 'Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund' bzw. §314 habe ich da mal eine Frage an euch wie Ihr das seht.
Eine ältere Dame ist verstorben und hatte eine Wohnung gemietet. Mietverträge gehören ja zu den Dauerschuldverhältnissen. Die Angehörigen, die neben der Trauer auch die Pflicht haben den Nachlass zu regeln, möchten nun den Mietvertrag zum Monatsende aus wichtigem Grund kündigen.
Nun weigerte sich jedoch die Wohnungsbaugesellschaft (als Vermieterin) eine Kündigung vor Ablauf der im Mietvertrag vereinbarten Kündigungsfrist zu akzeptieren.
So jetzt meine Frage euch wie Ihr die Situation beurteilt? Meiner Auffassung nach ist die Tatsache, dass ein Mensch verstorben ist ein äußerst wichtiger Grund entsprechende Dauerschuldverhältnisse ohne einhaltung von Fristen im Sinne des §314 zu kündigen. Im vorstehenden Fall wurde die Kündigung Anfang des Monats ausgesprochen. Die Vermieterin hatte also ausreichend Zeit sich mit dieser Thematik auseinanderzusetzen und entsprechende Aktionen zu veranlassen (wie die Suche nach einem neuen Mieter).
Durch die Verweigerung der Vermiterin die Kündigung zu akzeptieren handelte diese meiner Auffassung nach Rechtswidrig.
Lg
René
Zum Thema 'Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund' bzw. §314 habe ich da mal eine Frage an euch wie Ihr das seht.
Eine ältere Dame ist verstorben und hatte eine Wohnung gemietet. Mietverträge gehören ja zu den Dauerschuldverhältnissen. Die Angehörigen, die neben der Trauer auch die Pflicht haben den Nachlass zu regeln, möchten nun den Mietvertrag zum Monatsende aus wichtigem Grund kündigen.
Nun weigerte sich jedoch die Wohnungsbaugesellschaft (als Vermieterin) eine Kündigung vor Ablauf der im Mietvertrag vereinbarten Kündigungsfrist zu akzeptieren.
So jetzt meine Frage euch wie Ihr die Situation beurteilt? Meiner Auffassung nach ist die Tatsache, dass ein Mensch verstorben ist ein äußerst wichtiger Grund entsprechende Dauerschuldverhältnisse ohne einhaltung von Fristen im Sinne des §314 zu kündigen. Im vorstehenden Fall wurde die Kündigung Anfang des Monats ausgesprochen. Die Vermieterin hatte also ausreichend Zeit sich mit dieser Thematik auseinanderzusetzen und entsprechende Aktionen zu veranlassen (wie die Suche nach einem neuen Mieter).
Durch die Verweigerung der Vermiterin die Kündigung zu akzeptieren handelte diese meiner Auffassung nach Rechtswidrig.
Lg
René