kurioses Recht

Dr Franke Ghostwriter
Der nicht rechtsfähige Verein, § 54 BGB, ist wegen § 54 1 BGB und der neusten BGH-Rechtsprechung rechtsfähig.

Prost Mahlzeit ! :eek
 
msel schrieb:
Gibt es dafür eine Quelle, wo man das nachlesen kann?

Mit freundlichen Grüßen, Maria!
natürlich selbstverständlich - bitteschön: 🙂

Herren Larenz und Wolf, § 9 Rn 42

  • Nach der Grundkonzeption des BGB gibt es Vereine, die nicht rechtsfähig sind, § 54 Seite 1 BGB.
  • Außerdem ging das BGB ursprünglich bei der GbR, §§ 705 ff., ebenfalls davon aus, daß die BGB-Gesellschaft nicht rechtsfähig ist. Nach der neueren Rechtsprechung wird allerdings nun entgegen der Grundkonzeption des BGB die GbR dennoch als rechtsfähig angesehen. Es wird argumentiert, daß § 718 BGB eine Gesamthandschaft begründet, die Rechtsräger ist. Die GbR ist also rechtsfähig, ohne juristische Person zu sein. Sie wird nun behandelt wie die "rechtsfähige Personengesellschaft" in § 14 II BGB, also wie OHG und KG. Die GbR kann z.B. im Grundbuch eingetragen werden.
  • Da nun aber § 54 BGB auch auf die Vorschriften der BGB-Gesellschaft, §§ 705 ff., verweist, muß man nun nach Larenz / Wolf auch den nicht rechtsfähigen Verein analog als rechtsfähig ansehen. Man solle den nichtrechtsfähigen Verein deshalb künftig besser "nicht eingetragenen" Verein nennen, um geistige Kurzschlüsse zu vermeiden.
Ein schönes Wochenende !
 
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