Kurseinheit 2 - Rechtsfolgen der Drittschadensliquidation - Seite 45 f

Dr Franke Ghostwriter
KE 2 - Rechtsfolgen der Drittschadensliquidation - S. 45 f

Hallo alle zusammen,

hier bin ich mal wieder mit einer Frage. Diesmal zu den Rechtsfolgen der Drittschadensliquidation.

Grundsätzlich ist mir die Situation schon klar, aber irgendwie hat mich das Skript auf Seite 45 f ein weing verwirrt.

Eigentlich läuft es ja so, dass der geschädigte Dritte einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten/Abtretung des Ersatzanspruchs hat. Soweit so klar und auch so im Skript.
Aber weiter vorne (S.45) steht, dass der Ersatzberechtigte die Leistung nur an den Dritten verlangen kann. Dazu die Frage:
Wenn der Schädiger deshlab sowieso an den Dritten zu leisten hat. Wieso braucht dann der Dritte einen Anspruch aus § 285 analog?

Ich dachte immer der Ersatzberechtigte liquidiert den Schaden sozusagen an sich und ist daraufhin dem Dritten aus § 285 analog ersatzverpflichtet.


Steht das auch so im Skript und ich habe es falsch verstanden oder habe ich das falsch in Erinnerung und es ist irgendwie anders. Dann wäre es nett, wenn es mir nochmal jemand erklären könnte.

by heinereiner
 
heinereiner,

ich verstehe das so:

Es hängt davon ab, wer (der Ersatzberechtigte ode der Dritte) Ansprüche geltend machen will.

Macht der Ersatzberechtigte den Schaden des Dritten gegenüber dem Schädiger geltend, so darf er nur Leistung an den geschädigten Dritten verlangen.

Möchte der geschädigte Dritte, der ja (im Gegensatz zum imgeschädigten Ersatzberechtigten) einen Schaden hat, diesen Geltend machen, so kann er diesen nur vom Ersatzberechtigten gem. § 285 BGB analog verlangen und diesen damit dazu bewegen, den Schaden überhaupt geltend zu machen.

Gruß

Claudia
 
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