Leistungsstörung

Dr Franke Ghostwriter
Interessierten!

Ich hätte da einen weiteren Alltagsfall, der vom gesunden Menschenverstand her meines Erachtens klar ist, aber rein von der rechtlichen Seite einige Unklarheiten aufwirft. Mal sehen, ob ihr Ideen habt. Folgender Sachverhalt:

A kauft über Ebay (ganz normaler Kaufvertrag, § 433) einen gebrauchten Staubsauger von M. Dieser liefert ihn per versichertes Paket über den DPD. Dieser wiederum stellt das Paket ohne Genehmigung bei A ab, woraufhin es abhanden kommt (klares Verschulden des DPD).
Nun wäre es an M, diesen Verlust entsprechend zu melden, die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und den Kaufbetrag an A zu erstatten (wurde per Vorkasse natürlich von A schon längst bezahlt).
A hat den M zwei mal schriftlich und zuvor mehrmals per Email aufgefordert, zu zahlen, was dieser jedoch nicht tut (ohne Begründung).

Frage: wonach richtet sich der Anspruch des A?

Ein Brainstorming ergibt: Unmöglichkeit im Sinne von § 275 I, da Stückkauf => Möglichkeit des A zum Rücktritt nach § 323 => Rückabwicklungsverhältnis nach § 346

Oder aber: § 285 Herausgabe des Ersatzes (den M ja vom DPD erhält, nachdem dieser wohl oder übel sein Verschulden anerkannt) in Form der Versicherungsleistung? Dem steht aber evtl. entgegen, dass M ja keine Leistung des DPD erhalten hat (was er aber selbst zu vertreten hat).

Zu beachten: Verbrauchsgüterkauf i.S. des § 474, deshalb Gefahrübergang trotz Schickschuld erst, wenn Ware bei A angekommen...

Ich glaub, ich sitz im Moment einfach nur auf dem Schlauch, komm aber nicht zur richtigen Anspruchsgrundlage. 😕

Bin mal gespannt, ob mir jemand mit ein paar Stichworten auf die Sprünge helfen kann...

Danke schon mal!

Schönen Abend noch!
Andy
 
The.Merlin schrieb:
Zu beachten: Verbrauchsgüterkauf i.S. des § 474, deshalb Gefahrübergang trotz Schickschuld erst, wenn Ware bei A angekommen...

Ein ganz kleiner Einstieg am Sonntagmorgeeeeeeeenn

Übergang der Leistungsgefahr: Mit der ordnungsgemäßen Übergabe an die Transportperson beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die übergebene Sache (sog. Konkretisierung), § 243 II BGB. Selbst wenn also ursprünglich eine Gattungsschuld (§ 243 I BGB) vorlag, wird der der Verkäufer bei Untergang der Sache nach Übergabe von seiner Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit (§ 275 I BGB) frei. Der Käufer kann nicht die Leistung einer anderen Sache gleicher Art verlangen.
 
Richtig! Das Interesse des A soll auch nicht mehr auf die Lieferung eines solchen Gegenstandes lauten, sondern auf Rückerstattung des im Voraus bezahlten Kaufpreises...
Das mit dem Gefahrübergang hab ich nur angemerkt als Abgrenzung zu § 447 Versendungskauf, wonach normal die Gefahr auf den Käufer übergeht, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur o.ä. übergeben hat. Dieser Gefahrübergang vollzieht sich beim Verbrauchsgüterkauf eben nicht so früh (§ 474 II). Das bedeutet also: Pflicht des Schuldners nicht erfüllt, Unmöglichkeit eingetreten, und nun? Rücktritt oder Schadensersatz (wohl eher nicht, da ja kein konkreter Schaden und auch kein Vertretenmüssen des M, oder doch?). Oder Herausgabe des Ersatzes, § 285? Ich komm noch immer nicht drauf...
 
Andy,

m.E. hast Du die Rechtslage für den Fall zutreffend erkannt.

Sicher liegt eine "Unmöglichkeit" i.S.d. § 275 vor. Konkret eine vom Schuldner zu vertretende Unmöglichkeit, und zwar eine nachträgliche.

Rechtsfolge ist, daß der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen ist (weil es sich spätestens mit dem Verpacken und Versenden um eine Stückschuld handelt) und gleichzeitig auch der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt. Da die Gegenleistung aber bereits erbracht ist, ist diese zurückzugewähren, wenn der Gläubiger vom Vertrag zurücktritt.

Die Rechte des Gläubigers bestimmt § 275 IV. Demnach kann der Gläubiger nach seiner Wahl
  • zurücktreten, § 326 V. Die Fristsetzung ist hier sogar entbehrlich, der Rücktritt regelt sich nach § 323. Da hier bereits bezahlt wurde, gilt auch § 326 IV: Der Gläubiger kann das Geld nach den §§ 346 - 348 zurückfordern.
  • oder aber Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes nach § 285 verlangen. Das wäre hier in der Tat die Versicherungsleistung, die der Schuldner vom Paketdienst erlangt. Es wäre hier aber doch eher für den Gläubiger nachteilig, die Verischerungsleistung zu verlangen, weil er dann gleichzeitig auch zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet bliebe, natürlich unter Anrechnung der Versicherungsleistung. Rücktritt und Ersatzverlangen schließen sich gegenseitig aus.
Wenn der Gläubiger hier einfach den Rücktritt wählt, dann erspart er sich das ganze Bitten und Betteln dafür, daß der Schuldner endlich in die Gänge kommt, um die ihm (= dem Schuldner, hier dem Verkäufer) zustehende Versicherungsleistung vom Paketdienst geltend zu machen. Rücktritt ist hier doch der wesentlich unkompliziertere Weg.

Der Verkäufer sollte also am besten:
  • Den Rücktritt erklären, am besten nachweislich, also mit eingeschriebenem Brief
  • die Rückzahlung des Kaufpreises mit Fristsetzung verlangen
  • und wenn der Schuldner nicht fristgerecht zahlt, Mahnverfahren einleiten.
Wer nun was zu beweisen hat, also ob der DPD das Paket tatsächlich pflichtwidrig "abgeliefert" hat, das überfordert mich jetzt leider ...

Knackpunkt ist jedenfalls, daß wegen des Verbauchsgüterkaufs die Gefahr des zufälligen Untergangs nicht bereits mit der Übergabe der Sache an den Paketdienst auf den Käufer überging. Würde es sich um einen Vertrag zwischen zwei Privatpersonen handeln, dann wäre der Käufer hier tatsächlich der Dumme.

Es kann vom Gläubiger auch nicht verlangt werden, ständig in "Annahmebereitschaft" zu sein (§ 299, "vorübergehende Annahmeverhinderung"). Der Gläubiger geriet hier also nicht schon deswegen in Annahmeverzug, nur weil er zum Zeitpunkt der "Lieferung" nicht anwesend war.

Der Gläubiger muß aber vielleicht dem Schuldner erst einmal eine angemessene Zeit gewähren, damit dieser überprüfen kann, wo das Paket ist - das kann er durch einen Nachforschungsauftrag beim Paketdienst, um sich selbst davon zu überzeugen, ob das Paket tatsächlich abhanden gekommen ist, das ergibt sich wohl aus § 242. Wenn der dann vom DPD die Auskunft bekommt, das Paket wäre ordnungsgemäß abgeliefert und eben nicht verloren, dann haben wir wieder die Beweisproblematik, die ich aber wie gesagt nicht beantworten kann.

Vermutlich kann auch der Gläubiger hier - anhand einer Sendungsnummer - in den Datenbestand von DPD einsehen und daraus ersehen, welchen Ablieferungsvermerk der Paketbote beim Abstellen des Pakets in seinen mobilen Computer eingetippt hat. Dieser Vermerk hat - schlag mich tot, hab keine Ahnung - glaube ich den Wert eines Anscheinsbeweises, der aber nicht so schwer zu erschüttern sein wird.

Es würde sich lediglich dann nicht um ein "Verschulden" des DPD handeln, wenn zwischen DPD und Gläubiger ein Vertrag bestünde, nachdem Pakete an der entsprechenden Stelle einfach abgestellt werden dürfen. In diesem Fall läge eine ordnungsgemäße Übergabe vor, die Gefahr des zufälligen Untergangs, hier des Abhandenkommens, läge dann beim Käufer und er müßte wohl oder übel zahlen.

Vorsicht: eine solche Vereinbarung könnte sich auch konludent daraus ergeben, daß der Paketdienst in der Vergangenheit bereits widerspruchslos Pakete einfach im Flur abgelegt hat - der DPD könnte sich dann darauf berufen - woraus ergibt sich das? - wohl auch aus § 242, Treu und Glauben. Dann dürfte der Gläubiger sich auf den "Pflichtverstoß" des Paketdienstes nun nicht mehr berufen - ich glaube, das wäre eine Verwirkung - vielleicht kann man auch aus den bisherigen "geglückten" Lieferungen eine konludente Vereinbarung konstruieren, daß Pakete auch im Flur abgestellt werden sollen / dürfen.

Zum Schadensersatz: Da den Schuldner hier kein Verschulden trifft, scheidet Schadensersatz gegen ihn aus ? Käse ...

Vielleicht muß er sich das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen. § 278 ? Er hat sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Haupleistunspflicht "Übergabe" aus § 433 des Paketdienstes bedient. Nach § 278 hat er also auch das Verschulden des Paketdienstes in gleichem Maße zu vertreten wie eigenens Verschulden, hier also nach § 276 Vorsatz und Fahrlässigkeit - es dürfte sich um Fahrlässigkeit handeln. Anspruchsnorm ist dann wohl § 280, "Pflichtverletzung"

Schadensersatz gegen den Schuldner also prinzipiell ja, die Frage wäre nur, welche Schäden entstanden sind und auch geltend gemacht werden können ... - dafür habe ich jetzt keine Zeit mehr, sorry 🙂

Schadensersatz gegen den Paketdienst direkt ? - nur Frage ich mich, aus welchem Rechtsgrund ... - nicht aus Vertrag, nicht aus unerlaubter Handlung (der Bote handelte nicht rechtswidrig), nicht aus cic, auch kein gesetzliches SV - also eher nicht.

Zu beachten:

Die Überlegungen gehen davon aus, daß tatsächlich eine Schickschuld vorliegt. Nur dann hat der Schuldner das für die Leistung seinerseits erforderliche getan und die Gattungsschuld konkretisiert sich in eine Stückschuld.

Nach der Rechtsprechung übernimmt auch der Verkäufer im Versandhandel i.d.R. keine Bringschuld - dann sähe es hier anders aus, dann müßte der Verkäufer nämlich nochmal liefern, solange aus der Gattung noch eine Lieferung möglich ist.

Wenn nichts anderes vereinbart ist, dann liegt also - nach der Verkehrssitte - eine Schickschuld vor.

Der Verkäufer könnte natürlich per AGB etwas anderes "vereinbart" haben - das müßte man dann nach dem AGB-Gesetz prüfen.

Sollten Auskünfte vom Verkäufer einzuholen sein, so ergibt sich seine Auskunftspflicht aus dem Kaufvertrag i.V.m. § 242, denn Treu und Glauben begründen für das Schuldverhältnis über die primäre Leistungspflicht hinaus auch Anzeige-, Hinweis- und Offenbarungspflichten. Die wären auch einklagbar - was aber den Aufwand nicht lohnt, Rücktritt ist hier wohl die eleganteste Lösung für den Käufer.

Wenn man ganz pingelig ist, dann könnte man noch näher differenzieren, ob die Leistung wirklich ganz "unmöglich" i.S.d. § 275 I ist, oder ob "lediglich" die Einrede aus " 275 II möglich ist (das Paket könnte ja noch existieren, was die Unmöglichkeit ausschließen würde ...) - im Ergebnis ist es aber praktisch egal, denn die Rechtsfolgen von " 275 I und II sind insofern identisch, nur muß sich bei § 275 II der Gläubiger von sich aus auf die Einrede berufen.

Verwirrend finde ich übrigens, daß bei der Schickschuld Erfolgs- und Erfüllungsort auseinanderfallen. Zwar hat der Schuldner bereits "geleistet", der Leistungserfolg ist aber noch nicht eingetreten, da der Erfolg auch am Erfolgsort eintreten muß, der bei der Schickschuld ausnahmsweise dort liegt, wo die Sendung hin soll. Sonst könnte ja auch gar keine Unmöglichkeit vorliegen, denn dann hätte der Schuldner ja bereits "geleistet", indem er die Sendung dem Paketdienst übergab - irgendwie total verwirrend und gigantische Denkfehlerquelle...

Schöne Grüße, Markus
 
Schadensersatz

Nach einem Rücktritt kommen als Schadensersatz in Betracht
  • entweder Schadensersatz statt der Leistung, § 280 I, III i.V.m. § 283 - Geltendmachung schließt den Anspruch auf die Leistung aus - der Gläubiger ist so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünde
  • oder Aufwendungsersatz statt der Leistung, § 284 - Ersatz der Aufwendungen, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und machen durfte - ausgeschlossen wäre dann natürlich der Schadensersatz statt der Leistung und der Leistungsanspruch sowieso
 
noch eine Ergänzung

Ein Rücktritt vom Vertrag ist nicht unbedingt erforderlich :
  • Der Ausschluß der Leistungspflicht ergibt sich allein schon aus der Tatsache der Unmöglichkeit, die automatisch zum Ausschluß des Anspruchs auf die Gegenleistung führt. Auch ohne Rücktritt besteht also nach § 326 IV bereits der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises.
  • Wenn der Gläubiger dennoch den Rücktritt nach § 326 V erklärt, dann gewinnt er dadurch also nichts.
Vielleicht bringt aber das eine oder das andere eine Beweiserleichterung, keine Ahnung.
 
Kann sein, daß ich vorher Käse geschrieben habe, sorry: Der Paketdienst gilt nicht als Erfüllungsgehilfe des Verkäufers. Folglich handelt es sich um eine Unmöglichkeit, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat.

In dem Fall, daß der tatsächliche Wert der Kaufsache höher ist als der (bereits bezahlte) Kaufpreis, könnte § 285 interessant sein. Danach kann der Käufer vom Verkäufer
  • entweder Herausgabe des als Ersatz Empfangenen verlangen - das wäre der Fall, wenn der Verkäufer vom Paketdienst bereits einen Schadensersatz, z.B. eine Versicherungsleistung für den Verlust der Sendung, erhalten hat. Diese Versicherungsleistung müßte dem tatsächlichen Wert des Kaufgegenstands entsprechen - zwar müßte der Käufer dann die nicht erhaltene Kaufsache bezahlen (Kaufpreis), aber er dürfte die Differenz zum tatsächlichen Wert einstreichen - das selbe gilt für die zweite Altenrative der Abtretung des Ersatzanspruchs ...
  • oder alternativ die Abtretung des Ersatzanspruchs.
Dazu ist aber vorher die Prüfung erforderlich, ob der Verkäufer gegen den Paketdienst überhaupt einen Ersatzanspruch hat - der könnte sich aus § 823 I ergeben. Besteht der Anspruch und hat ihn der Verkäufer an den Käufer abgetreten, dann kann der Käufer den Ersatzanspruch direkt beim Paketdienst geltend machen.

Ich habe auch von einer anderen Alternative gelesen, wonach sich aus dem HGB ein direkter Anspruch des Empfängers einer Paketsendung gegen den Paketdienst ergibt, § 421 HGB. Inwieweit das dem Abtretungsanspruch aus § 285 vorgeht, weiß ich nich
 
Vielen Dank für die wirklich sehr ausführlichen Kommentare.
Ist aber echt erstaunlich, was aus einem solchen Alltagsfall alles "herauszuholen" ist.

Da der Anspruch des Verkäufers gegen den DPD jedenfalls aufgrund von dessen Dummheit (oder was auch immer) noch nicht geltend gemacht wurde, OBWOHL der DPD sein Verschulden eingeräumt hat, fällt für den Käufer hier jedenfalls der § 285 weg. Wo kein Ersatz gezahlt wurde, kann auch keiner verlangt werden.
Anspruchsabtretung funktioniert mangels Mitwirkens des Verkäufers leider auch nicht... (ist eh schon der hammer: es ist wohl nur ein Formular für den DPD notwendig und schon würde der zahlen; aber hierzu ist dieser Verkäufer nicht gewillt).

So, abgesehen davon ist wohl folgendes Fakt: die Möglichkeit des Verkäufers, sich seinen "Schaden" vom DPD ersetzen zu lassen, ist eine Sache, die jedenfalls nicht das Schuldverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer berührt. Der Käufer hat seinen Anspruch auf Rücktritt und Rückgewährung des bereits gezahlten Kaufpreises unabhängig hiervon. Wenn der Käufer bei einem redlichen Verkäufer wartet, bis dieser seinen Ersatzanspruch bekommen hat und anschließend den Kaufpreis rückerstattet, ist das reine Kulanz.

Im Falle eines unredlichen Verkäufers (wie hier) spielt das jedenfalls keine Rolle mehr. Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach
Rücktritt und vorangegangener eingetretener Unmöglichkeit besteht m.E. sicher.

Und aus diesem Grunde erfolgte inzwischen ein Sprung in KE 5: es wurde ein Mahnverfahren eingeleitet. Die Gebühr ist inzwischen bezahlt, d.h. der Verkäufer dürfte in Kürze einen Mahnbescheid in Händen halten. Je nach dessen Reaktion ist der nächste Schritt dann das Amtsgericht oder der Gerichtsvollzieher.

Ist jedenfalls eine interessante Geschichte und betrifft alles von der Anspruchsentstehung, der Unmöglichkeit, dem Rüchtritt und schließlich von der Durchsetzung des Anspruchs.
 
The.Merlin schrieb:
Und aus diesem Grunde erfolgte inzwischen ein Sprung in KE 5: es wurde ein Mahnverfahren eingeleitet. Die Gebühr ist inzwischen bezahlt, d.h. der Verkäufer dürfte in Kürze einen Mahnbescheid in Händen halten. Je nach dessen Reaktion ist der nächste Schritt dann das Amtsgericht oder der Gerichtsvollzieher.
Dann hoffe ich für A 😉 dass er Erfolg hat und M keinen Widerspruch einlegt. Bei uns unlängst in einer ganz klaren Sache so geschehen, das ist sehr sehr ärgerlich und kostet wieder unnötigerweise teures Geld... 🙄

Viele Grüße
Steffi
 
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