Lex Fori und Qualifikation

Dr Franke Ghostwriter
vielleicht kann mir jemand von Euch behilflich sein!
Ich kämpfe mich gerade durch das IPR-Skript und habe keine Ahnung von Qualifikation und lex fori.....da sind auch viel zu wenig Beispiele im Skript!

Kann mir das vielleicht jemand von Euch mit verständlichen Worten erklären und mir Literatur empfehlen.....?!
Das Skript ist meines Erachtens nämlich nicht prickelnd!

Wäre nett, wenn ihr mir behilflich sein könntet!

Mfg
Markus
 
Mein Tipp:

Lese erst das Almann-Schmidt Skript "Internationales Privatrecht" ... Das ist zwar ziemlich flach, gibt Dir aber genau die Grundlagen ...

Danach lesen das mehr in die Tiefe gehende Skript von Hemmer ...

Dann kannst Du das Skript vom Prinzen lesen und verstehst auch, was er von Dir will.

Schließlich kannst Du die Dinge, die Dir wichtig sind, mit weiterer Fachliteratur vertiefen ...

Gruß

Sandra
 
ich habe mal eine Frage bzgl. lex fori und hoffe, dass ich es jetzt endlich verstanden habe.
Meine Frage ist folgende:
Gehen wir mal davon aus, dass ein deutsches Gericht einen Fall mit Auslandsbezug klären muss.
Nun ist ja das EGBGB heranzuziehen, wenn kein Einheitsrecht vorliegt, oder?
Im EGBGB ist dann geregelt welches Recht anzuwenden ist. Gibt es aber im EGBGB Begriffe, die noch geklärt werden müssen, wie zum Beispiel Wohnsitz oder charakteristische Leistung, dann muss das deutsche Gericht nach der lex fori diese Begriffe unter Berücksichtigung nach deutschem Recht klären, oder?

Habe ich das soweit verstanden? Bitte, bitte.....

Und die Qualifikation einer Sache, also ob das Familienrecht oder Erbrecht oder irgendwas anderes ist, muss das deutsche Gericht auch nach deutschem Recht beurteilen (Lex fori)......stimmts?

Wenn das alles stimmt, dann glaube ich, ist der Knoten bei mir endlich geplatzt.....!

Bitte antwortet zügig, damit ich beruhigt weiter lernen kann......
Danke!

Markus
 
Markus,

ich dachte letztes Semester eigentlich vielmehr, dass sich das "Lex Fori" insbesondere darauf bezieht, dass das Gericht sein eigenes Prozessrecht anwendet, was natürlich v.a. großen Einfluss auf die Beweisaufnahme etc. hat. Hinweisen möchte ich auf die Entscheidungsregeln bei Beweislast- umkehr etc. Lex Fori bedeutet auch, dass der Richter bei der Entscheidung über das anwendbare Recht das "deutsche" autonome Recht (also EGBGB oder bei Zulässigkeit irgendwelche mulitnationalen Abkommen, die für das Gericht bindend sind) anwenden muss. Kommt er allerdings mit Hilfe seines Rechts auf Frankreich, muss er französisches Recht zugrunde legen.

In der Tat kann es dazu kommen, dass beispielsweise ein deutsches Gericht zuständig ist, aber nach japanischem Recht urteilen muss. Dann kann der deutsche Richter eben die Begriff nicht einfach nach deutschem Recht auslegen, sondern muss schauen, was das ausländische Gericht eben zu den bestimmten Gerichten meint, muss sich beispielsweise auf
japanische Urteile stützen.

Naja, einem "normalen" Richter geht es wahrscheinlich eher darum, so einen verzwickten Fall möglichst schnell von seinem Tisch zu bekommen. Wenn ihm die Zulässigkeit nicht bereits die Chance bietet, sich für unzuständig zu erklären, wird er möglichst versuchen, das "lex fori" so hinzubiegen, dass
deutsches Recht zur Anwendung gelangt ...

Merke:
1.) Bin ich überhaupt zuständig?
2.) Wie bekomme ich den Fall möglichst elegant und schnell vom Tisch ?


Gruß


Sandra
 
Sandra,

ich weiß nicht, ob wir dasselbe meinen.
Ich rede nicht vom Prozessrecht, sondern von der Frage, welches Recht zur Anwendung kommt.

Wenn der deutsche Richter an einem deutschen Gericht feststellt, dass er einen Fall lösen muss, dann muss er doch erst einmal schauen, welchen Artikel er im BGB anwenden muss, oder?
Um beurteilen zu können, ob die Frage, die er zu beantworten hat, Sachenrecht, Schuldrecht, Erbrecht, Familienrecht oder sonstirgendwas ist, muss er doch erstmal seinen Fall qualifizieren als sachenrechtlich, schuldrechtlich, erbrechtlich oder familienrechtlich.
Für diese Qualifikation bedient er sich des lexfori.....so doch jedenfalls die herrschende Meinung, oder?

Wenn er nun weiß, dass er im Art. xy EGBGB nachsehen muss, und dort irgendein Begriff auftaucht......"Wohnsitz" oder "charakteristische Leistung", dann ist doch die Frage "Was ist Wohnsitz" oder "Was ist die charakteristische Leistung?".
Um diese Fragen beantworten zu können, kann sich der Richter nach der lex fori ans BGB wenden, oder?

Erst dann kann er doch entscheiden, ob beispielsweise japanisches Recht oder ähnliches anwendbar ist, oder?
Wenn er dann ins japanische Recht kommt und dort im japanischen "BGB" einen Begriff auslegen muss, dann muss er dies natürlich nach japanischem Recht tun.....

Aber in der Klausur kann ja die Frage kommen:
Welches Recht ist anzuwenden?

Und dann würde ich den von mir beschriebenen Weg gehen.....
Ist das richtig?

Markus
 
Ja, Markus, das würde ich auch so sehen.

Solange ein deutscher Richter deutsche Gesetze anwendet, benutzt er die deutschen Definitionen. Aufpassen muss man jedoch, wenn ein deutscher Richter nach völkerrechtlichen Verträgen (z.B. EuGVO) prüft, dann muss er beispielsweise europäische Definitionen anwenden oder schauen, welche Definition im völkerrechtlichen Sinne üblich ist.

Ich denke ihr werdet, nachdem letztes Semester so viele durchgerasselt sind, eher eine einfachere Klausur haben.

Schätze Zulässigkeit nach EuGVO oder Luganer Abkommen (z.B. Dänemark), eventuell wieder UN-Kaufrecht in der Begründetheit oder eben welches Recht im vorliegenden Zeit zur Anwendung gelangt ...

Stand letztes Semester ziemlich auf dem Schlauch als ich plötzlich Art. 33 EGBGB prüfen musste (eigentlich hätte ich ja ein ganz anderes Abkommen prüfen müssen).

Wiederhole bitte nicht meinen Fehler. Bevor man einfach autonomes Recht prüft, weil beispielsweise weder EuGVO oder die CISG einschlägig ist, sollte man so schlau sein im Hausmann ein paar Seiten vorzublätter und schauen, ob es nicht noch ein anderes internationales Abkommen gibt ;-(


Gruß


Sandra
 
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