Nachbesprechung

ich fand die Klausur ganz ok, fand aber die Problematik in Frage 2 mit dem Vollmachtsstatut und der rechtlichen Einordnung / Sonderanknüpfung sehr überraschend. Sonderlich viel habe ich dazu nicht geschrieben, da ich diesen Teil im Skript nicht hinreichend genug gewürdigt habe.

Es heißt "... hinterher ist man immer schlauer!"

Gruß
Sebastian.
 
zuerst habe ich gedacht, ich läge mit meinem großkotzigen Tipp "EuGVO und CISG" richtig und hatte mich schon gefreut, mich genau auf das Richtige vorbereitet zu haben. 😀 Aber dann wurde ich bitter enttäuscht. 😱

Trotz allem hatte ich am Ende ein gar kein so schlechtes Gefühl und nun die Hoffnung, das es gereicht hat. Ich hoffe der Lehrstuhl ist bei der Bewertung nicht ganz so streng wie in den letzten Semestern. 🙄

Ich denke, dass ich zumindest mit der Zuständigkeitsprüfung nach der EUGVO punkten konnte, denn darauf hatte ich mich ja schließlich bis zum Erbrechen vorbereitet. 😀

Bei der zweiten Frage bin ich mir natürlich unsicher, ob ich sie korrekt gelöst habe, aber was will man machen. Jetzt heißt es abwarten. 🙄

Für die Nachwelt und alle die Lust haben mit uns über die Lösung zu diskutieren hier mal der Sachverhalt in groben Zügen, aus meiner wirren Erinnerung:

V hat sich in Köln mit einem kleinen Laden für Antiquitäten selbständig gemacht. Er entdeckt bei einem Händler in Österreich interessante Dinge zu einem günstigen Preis und weil er viel zu tun hat, bevollmächtigt er schriftlich einen Kumpel A, nach Österreich zu fahren um die Sachen dort für seinen Laden zu kaufen. Er gibt ihm eine schriftliche Vollmachtserklärung für den Kauf dieser Dinge mit.

A fährt nach Österreich, trifft bei diesem Händler aber niemanden an. Damit er nicht umsonst unterwegs ist, fährt er bei einem Kumpel (S) (Uhrenhändler) in der Schweiz vorbei. Dort kauft er mit der Vollmacht von V im Namen des V - wohlwissend das dieser damit nicht einverstanden sein wird - ein paar Uhren zu einem Preis X. Angesichts der schriftlichen Vollmacht zögert S nicht und schließt mit A den Kaufvertrag. Diesen Kaufvertrag hat A aus einem "Vertragsbuch" abgeschrieben. Darin enthalten ist die Bestimmung: Die Parteien vereinbaren die Anwendung deutschen Rechts auf diesen Vertrag, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. A unterschreibt den Vertrag im Namen des V und auch S unterschreibt den Vertrag. S liefert die Uhren vereinbarungsgemäß an V.

V ist erstaunt und sauer, weil der die Uhren gar nicht haben will und will den Kaufpreis nicht zahlen.

S verlangt von V die Zahlung des Kaufpreises. Als dieser nicht zahlt, klagt er vor einem Gericht in Köln auf Zahlung des Kaufpreises.

Frage 1: Ist das Gericht in Köln für die Entscheidung über die Klage international zuständig? 40 Punkte

Frage 2: Nach welchem Recht wird das Gericht in Köln den Sachverhalt entscheiden? 60 Punkte

So, oder ähnlich muss es gewesen sein. Weitere Hilfsmittel o.ä. (wie z.B. Auszüge aus dem schweizerischen Recht) waren nicht dabei.

Meine Lösung in groben Zügen:

Frage 1:

I. Anwendungsbereich EuGVO
1. sachlich (+), weil Zivilsache, kein Ausschluss nach Art. 1 II
2. zeitlich (+)
3. räumlich (+), Deutschland und Schweiz
4. Wohnistz des Beklagten in einem Mitgliedstaat (+)

II. Internationale Zuständigkeit
1. Art. 22 (-)
2. Art. 23 (-), haben zwar Rechtswahl getroffen, aber nicht den Gerichtsstand gewählt
3. Art. 8 ff, 15 ff, 18 ff (-)
4. allg. Gerichtsstand, Art. 2 I - Wohnsitz des Beklagten V - Köln - Deutschland
5. besonderer Gerichtsstand ist nicht zu prüfen, da allgemeiner Gerichtsstand nicht außerhalb des Gerichtsstaates

Ergebnis: Gerichtsstand ist Deutschland

Frage 2:

I. internationales materielles Einheitsrecht - CISG (?)
1. Anwendungsbereich
- Art. 1 I lit. a (+)
- Ausschluss durch Art. 2 lit. a (-)
- Ausschluss durch Art. 4 lit. a (+), weil die Gültigkeit des Vertrages Streitpunkt ist und das CISG darüber keine Regelungen enthält
- Ausschluss durch Art. 6 (+), abwahl des UN-Kaufrechts durch die Parteien
Zwischenergebnis: Anwendungsbereich des CISG nicht eröffnet

II. völkerrechtliche Vereinbarungen i.S.d. Art. 3 II EGBGB
- bilateral (-)
- multilateral - EVÜ (-), wei Deutschland die Regelungen ins EGBGB übernommen hat

III. Ermittlung der Kollisionsnorm nach autonomem Recht
1. Sachverhalt mit Auslandsberührung - Art. 3 I 1 EGBGB (+)
2. Anwendungsbereich der Art. 27 ff. EGBGB eröffnet (+)

IV. Anwendung der Kollisionsnorm
1. wirksame Rechtswahl der Parteien - Art. 27 I 1 (+)
- hier habe ich den Knackpunkt gesehen, weil A den Vertrag nur abgeschrieben hat, die beiden sich aber überhaupt nicht über die Rechtswahl unterhalten haben. Das heißt es könnte sein, dass beide sich bei der Unterzeichnung dessen gar nicht bewusst waren. Jedoch hat A den Vertrag abgeschrieben und musste das dabei zur Kenntnis genommen haben, wogegen S verpflichtet war ihn zu lesen, bevor er ihn unterschreibt und somit auch Kenntnis davon erlangen musste. Weiterhin ausschlaggeben war für mich, dass man bei einer objektiven Anknüpfung zum schweizerischen Recht inkl. dessen Kollisionsrecht käme, dieses Stand uns jedoch nicht zur Verfügung, hätte also gar nicht geprüft werden können. Das bestätigte mich in meiner Lösung, dass die Rechtswahl wirksam war. damit: deutsches Recht
2. Wirksamkeit des Vertrages - Art. 31 I EGBGB
- entscheidet sich ebenfall nach deutschem Recht

Ergebnis: es ist deutsches Sachrecht anzuwenden.

Ich habe keine Ahnung, ob ich damit meinen A... gerettet habe, habe aber nun hoffentlich genug Disskussionsstoff für Euch geliefert.

Ich würde mich freuen, von Euch zu hören, wie ihr die Lösung seht, damit ich mir nicht ganz so alleine vorkomme, bzw. bis zum Ergebnis der Klausur schon mal eine Einschätzung erhalte, wie ich so abgeschnitten haben könnte....😛

Jetzt wünsche ich Euch aber erst mal tolle "Semesterferien".
 
hier mal meine Lösung:

Frage 1 habe ich wie vorstehend, habe allerdings auch noch den besonderen Gerichtsstand kurz mit angeprüft, aus welchem sich ja direkt die örtliche Zuständigkeit mit ergibt - Köln. So habe ich hier als Ergebnis:

allg. GST nach 2I iVm 12, 13 ZPO, 7 BGB: Köln oder Wahl des bes. nach Art. 5


Frage 2:

1. Einheitsrecht:

CISG sachlich anwendbar, aber Ausschluss

2. dt. KR:

2.1 EVÜ (-)
2.2

a. Hauptvertrag

hier habe ich auf die Rechtswahl abgestellt - also eigentlich deutsches Recht; allerdings ist ja gerade problematisch, ob diese wirksam ist, denn auch bei der Rechtswahl wurde V ja durch A vertreten: Wirksamkeit der Rechtswahl richtet sich gem. 27 IV iVm 31 nach dem Hautpstatut.

Im Falle der Wirksamkeit unterliegt der Vertrag somit deutschem Recht

Sollte die Rechtswahl mangels Vollmacht unwirksam sein, so unterläge der Vertrag gem. 28 II schweiz. Recht.

Da der Fall nicht weiter materiell nachprüfbar war, habe ich es bei diesem Ergebnis belassen.

b. Vollmacht

Einigkeit: ob eine ausreichende Vollmacht vorliegt, richtet sich nicht einfach nach Hauptstatut

Problem: rechtsgesch. Vollmacht nicht gesetzlich geregelt

Lösungsmöglichkeiten:

aa. für Prokuristen, kaufm. Angestellte von Firmen, welche diese dauerhaft vertreten: Recht der Niederlassung auf Vollmacht anwendbar - wäre hier dt. Recht. A allerdings als Freund nur einmaliger Vertreter - somit kein dt. Recht

bb. Recht des Landes, in welchem die Vollmacht gebraucht werden sollte - hier also F: schützt den Vertretenen

cc. Recht des Landes, in welchem Vollmacht tatsächlich gebraucht wurde - hier also Schweiz

Arg.: soll den Vertragspartner schützen, dieser soll Regeln der Stellvertretung des eigenen Landes nutzen können, dieser Meinung bin ich gefolgt - also auf Vollmacht: schweiz. Recht

Ergebnis:

KV: Rechtswahl wirksam: dt. Recht, falls unwirksam schweiz. Recht

Vollmacht: schweizer. Recht

Vertrag zw. A und V (Auftrag o. ä.): dt. Recht (war hier meiner Meinung nach aber nicht zu problematisieren, da ja nur das Interessierende bei einer Klage S gg. V gefragt war)

Der Fall stimmte übrigens insoweit mit einer EA aus dem SS 2006 überein.


Grüße aus Iserlohn

Flops
 
Hört sich gut an. Darauf, dass es sowas wie ein Vollmachtsstatut gibt, bin ich leider nicht gekommen. 🙄 Da es im EGBGB nicht geregelt ist und ich die Scripte leider nicht auswendig gelernt habe, hatte ich das leider vergessen. 🙁 Aber vielleicht kann ich ja mit dem Rest meiner Lösung Punkten. 😱 Die Hoffnung stirbt zuletzt. 😛
 
Fand die Klausur ging so.

zu Frage 1, da war ich mir nicht sicher ob nun das EuGVo gilt oder das Luganer Abkommen, den die Schweiz ist ja nun kein Mitglied der EG. Hab mich aber dann doch für das EuGVO entschieden, da ja die Klage in Deutschland eingereicht wurde und ich der EG zugesprochen habe, dass für alle Mitgliedstaaten im Verhältnis zu Drittstaaten zu regeln. (da war doh dieser Fall mit dem AUtounfall in Kroatien im Skript)
 
ich fand die Klausur sehr fair. Mit den Basics kann man m.E. jedenfalls bestehen. Das ist ja nun nicht immer so!
Vielleicht habe ich aber auch den Schwerpunkt übersehen?? Die Lösung habe ich im Wesentlichen so wie Ihr. Auf das schweizer Recht bin ich über ARt. 37 Nr.3 EGBGB gekommen, der die Vertretung ausnimmt. Dann fiel mir aber nichts mehr ein, wonach ich prüfen konnte, ob die Schweizer die auch annehmen.
Egal, in ein paar Wochen/ Monaten sind wir schlauer!
Ich wünsche allen ein entspanntes lernfreies Wochenende
LG
Petra
 
Also, ich muss sagen, ich hab mir ja echt den Arsch abgelernt für IPR und wirklich gedacht, ich habe das alles verstanden. Musste aber feststellen, dass ich in der Klausur echt leichte Panikattacken bekam. Ich hab mal ein paar Anmerkungen und würde mich freuen, eure Meinung dazu zu hören:

Frage 1:
Ich habe zunächst auch die EuGVO geprüft, aber bin dann darauf gekommen, dass die Schweiz ja kein Mitgliedsstaat der EG ist, und bin somit auf das LugÜ gekommen, da diese im Verhältnis zwischen D und CH gilt. Dort ist der allg. Gerichtsstand nach Art. 2 I LugÜ Köln. Somit bin ich auf diesem Weg auch zur Zuständigkeit des Kölner Gerichts gekommen. Ich empfand das in dem Moment als den einzigen Lösungsweg übers LugÜ, wieso haben sie sonst die Schweiz gewählt.

Frage 2:
Hier fand ich das mit der Stellvertretung nicht so leicht muss ich sagen. Bei der Anwendung des CISG hab ich diese auch verneint, mit der Begründung, dass es wirksam ausgeschlossen worden ist. Hier habe ich geprüft, ob die Vertretung wirksam war und habe mangels Regelungen über Stellvertretung auf das BGB §§164ff. zurückgegriffen, die wirksame Stellvertretung bejaht!

Dann ging es ja nun nach Art. 27 EGBGB und hier hab ich dann die wirksame Rechtswahl geprüft, hab auch den Art. 37 Nr.3 EGBGB erwähnt und bin zu dem Schluss gekommen, dass die Rechtswahl gültig ist, Ergebnis: Lösung des Falls nach deutschem Recht.

Ich hab auch keine Ahnung, ob das reicht, bin mit mir selbst sehr unzufrieden, das war aber auch das maximale, was ich da für den Moment rausholen konnte.

Jetzt heisst es abwarten. Viel Glück an uns alle!
 
Frage 1:
Ich habe zunächst auch die EuGVO geprüft, aber bin dann darauf gekommen, dass die Schweiz ja kein Mitgliedsstaat der EG ist, und bin somit auf das LugÜ gekommen, da diese im Verhältnis zwischen D und CH gilt. Dort ist der allg. Gerichtsstand nach Art. 2 I LugÜ Köln. Somit bin ich auf diesem Weg auch zur Zuständigkeit des Kölner Gerichts gekommen. Ich empfand das in dem Moment als den einzigen Lösungsweg übers LugÜ, wieso haben sie sonst die Schweiz gewählt.

Sch.... Ich bin über die EuGVO gegangen. Blöder Fehler. So langsam bin ich davon überzeugt, dass es bei mir ein verdammt schlechtes Omen ist, wenn ich schon mal mit einem zufriedenen Gefühl aus einer Klausur komme.

Ich hab auch keine Ahnung, ob das reicht, bin mit mir selbst sehr unzufrieden, das war aber auch das maximale, was ich da für den Moment rausholen konnte.

Jetzt heisst es abwarten. Viel Glück an uns alle!

So sehe ich das auch. Ich bin mittlerweile auch unzufrieden. Jetzt können wir leider nur abwarten und hoffen, dass es gut ausgeht.
 
Frage 1:
Ich habe zunächst auch die EuGVO geprüft, aber bin dann darauf gekommen, dass die Schweiz ja kein Mitgliedsstaat der EG ist, und bin somit auf das LugÜ gekommen, da diese im Verhältnis zwischen D und CH gilt. Dort ist der allg. Gerichtsstand nach Art. 2 I LugÜ Köln. Somit bin ich auf diesem Weg auch zur Zuständigkeit des Kölner Gerichts gekommen. Ich empfand das in dem Moment als den einzigen Lösungsweg übers LugÜ, wieso haben sie sonst die Schweiz gewählt.

Sehe ich auch so. Ich habe auch erst gedacht, ist ja alles easy, bis auf die nicht unwichtige Tatsache, dass die Schweiz ja nicht in der EU ist. Das LugÜ ist dem EuGVO inhaltlich ja sehr ähnlich - weshalb ich auch über diesen Weg zur internationalen Zuständigkeit des deutschen Gerichts gekommen bin.

Frage 2:
Dann ging es ja nun nach Art. 27 EGBGB und hier hab ich dann die wirksame Rechtswahl geprüft, hab auch den Art. 37 Nr.3 EGBGB erwähnt und bin zu dem Schluss gekommen, dass die Rechtswahl gültig ist, Ergebnis: Lösung des Falls nach deutschem Recht.
Soweit stimmen wir ebenfalls überein. Ich habe mir bei der Prüfung des anzuwendenden Rechts zwar schwer einen abgebrochen. Mein Problem war, dass Art. 37 Nr. 3 das Vollmachtsstatut ausdrücklich von der Regelung des EGBGB ausnahm. Da bin ich dann über Art. 4 II EGBGB bei der Verweisung auf deutsche Sachnormen gestrandet...- also letztendlich die Anwendung des BGB's bejaht.
Hoffe, dass es trotzdem gereicht hat. Die Klausur selbst war sowohl vom Umfang als auch inhaltlich fair....
 
Frage 1:

Zur Frage 1:

Gem. § 54 b I 1 LugÜ geht die EuGVO dem LugÜ vor. Daher habe ich zunächst die EuGVO durchgeprüft, Zuständigkeit bejaht und das Verhältnis zum LuGÜ am Schluss erwähnt.

Im Übrigen ist ein ähnlicher Fall mit Stellvertretung und Rechtswahl im Fallbuch von Coester-Waltjen. Er unterscheidet sich allerdings von der Fragestellung (sprich hier kann entschieden werden, ob Stellvertretung/Vollmacht vorlag und damit Rechtswahl wirksam).

Von den Verweisungen stimmt es in Etwa mit der meinigen Lösung überein. Nur der Aufbau ist völlig anders: die prüfen in dem Fallbuch an den Stellen, wo die Fragen aufgeworfen werden. Laut den Videostreamings des Lehrstuhls sah der favorisierte Aufbau ja völlig anders aus. Da weiß ich nicht, ob ich so deren Geschmack getroffen habe. Im Übrigen tat ich mich mit dem Aufbau des Lehrstuhls sehr schwer, da ich ihn teilweise völlig unlogisch finde, insb. die "NAch-Unten-Verweisungen". Mal abwarten...


Flops
 
Frage 1:

Zur Frage 1:

Gem. § 54 b I 1 LugÜ geht die EuGVO dem LugÜ vor. Daher habe ich zunächst die EuGVO durchgeprüft, Zuständigkeit bejaht und das Verhältnis zum LuGÜ am Schluss erwähnt.
Flops

Ja, aber das gilt nur für die Mitgliedsstaaten der EU. Art. 54 b II lit. a erklärt jedoch, dass das LugÜ anzuwenden ist, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, der nicht Mitglied der EU ist. Tja, das war's dann wohl. Der Beklagte sitzt ja in Köln. Also ist dann wohl doch die EuGVO anwendbar....
 
irgenwie ist das ja schon verrückt. Obwohl wir uns langsam von der Klausur erholt haben dürften, scheinen wir uns alle nicht wirklich sicher zu sein, ob nun EuGVO oder LugÜ anzuwenden war, oder ist es sich jemand?

Meine Stimmung schwankt von Hoffnung bis Enttäuschung, ich habe Luganao angeguckt, verworfen (wegen Wohnsitz des Beklagten in Köln), dann EuGVO geprüft. Beim Verlassen des Hörsaales gab mir jemand den Hinweis, dass Abkommen ja zwischen zwei Staaten geschlossen werden und deshalb Lugano richtig sein müsste.
Leuchtete mir ein, Stimmung im negativen Bereich.
Wenn ich die Klausur heute noch mal schreiben dürfte, wüsste ich zwar, wo ich bei Frage 2 etwas unsauber gearbeitet habe, aber welches Abkommen ich bei Frage 1 anwenden würde, schwankt bei mir sozusagen stündlich.

Äußerst spannend diesmal!

Gruß

Claudia
 
Der 54bI1 ist einschlägig, das LuGÜ ist nicht anwendbar. Sicher bin ich mir, da dieser Fall einer EA aus dem SS 2006 oder 2007 nahezu entspricht. Die EA wurde auf dem IPR Seminar in Erfurt im Juli durchgesprochen. Genau wegen dieser Vorschrift wurde das LuGÜ von der EuGVO verdrängt. Daher ist zunächst die EuGVO zu prüfen - die ist ja auch unproblematisch anwendbar, dann steht im 54 b I:

die Anwendung der Verordnung .(aus den Fußnoten ergibt sich dann EuGVO)... bleibt von diesen Vorschriften unberührt.

Flops
 
Danke Flops, das ist ja eine gute Nachricht. Ich habe im Gutachten zwar Lugano gar nicht erwähnt und es bei einem Satz, dass maßgeblich der Wohnsitz des Beklagten sei, bewenden lassen, aber das kostet wahrscheinlich weniger Punkte, als das falsche Übereinkommen zu prüfen.

Das lässt mich hoffen..

Gruß

Claudia
 
Nix zu danken. kann mir auch vorstellen, dass sie früher online sind als gesagt. denke die wissen noch nicht wann alle klausuren korrigiert sind. und da laut prüfungsordnung in der genannten woche die frist für die korrekturzeit abläuft, wurde eben auf dieses datum verwiesen. also werde weiterhin täglich online schauen. viel glück an alle!

gruß michael
 
In der Woche ab dem 10. heißt dann sicher, dass das am Freitag kommt. Geh ich mal von aus. Hab eh schon die Hoffnung aufgegeben, dass ich da durchgekommen sein soll. Bei der Durchfallquote ist das ja auch zu befürchten. Außerdem hab ich ja den etwas sehr groben Schnitzer mit dem LugÜ drin... Man, die sollen sich da mal n bisschen beeilen!
 
Ich find die Statistiken nicht mal auf der Seite. Find die eh total unübersichtlich!

Ganz locker bleiben, wir wissen ja nun schon langsam, dass das Verhältnis zw. Lehre und StudentIn sehr unausgewogen ist. Die haben ewig Zeit und wir müssen in 2h mega Sachverhalte bewältigen und zack zack EAs einschicken!
 
Naja, im Winter 38 von 104 durchgefallen, das ist ja keine soooo hohe Durchfallquote. Aber was nützt das alles, wenn man dann einer von den 38 ist... Aber, was definitiv stimmt: Wenn es wieder so um die 100 Klausuren waren, dann könnte man damit nach 7 Wochen auch mal fertig sein! 😡 Arbeite selbst an einer Präsenzuni und muß regelmäßig korrigieren. Zwar nicht unbedingt Aufsätze, aber mit ein paar Mitarbeitern und einigermaßen effizienter Vorgehensweise könnte es so ganz langsam mal soweit sein...
 
Ich bin zwar ziemlich sicher, daß ich durchgefallen bin, aber ich würde es doch langsam gerne mal wissen. Man kann ja gar nicht mit dem Semester abschließen, wenn man die Ergebnisse nicht hat .... und dabei ist man schon voll im neuen Stoff ...
Außerdem habe ich tatsächlich auch bald wunde Finger vom Klicken auf den "Ergebnisse anzeigen"-Button....
*seufz*
 
Ja, da sind wir zu zweit mit der schwindenden Hoffnung - haben ja auch denselben Fehler gemacht😉, der kaum Raum für Optimismus läßt... Diese Ungewißheit nervt aber wirklich mächtig! Dann sollen sie doch eine Info auf die Homepage stellen, sowas wie: Mit den Ergebnissen ist am xxx zu rechnen - jedenfalls müßte man sich dann nicht dauernd gedanklich mit den Chancen, doch noch durchgerutscht zu sein, befassen.
 
Ich sag nur: 4 gewinnt 😀. Ist zwar sonst nicht gerade mein Anspruch, aber angesichts der Tatsache, daß ich das falsche Gesetz geprüft habe, freu ich mich einfach, es hinter mir zu haben! Abschlußseminar nächstes Wochenende, Bachelorarbeit danach und im März meine allerletzte Klausur, juhu!!!
 
Auch bestanden, Gott sei Dank, wollte die Klausur wirklich nicht noch einmal schreiben 🙂.
Auch ich gehöre zu denjenigen, die "brav" das LugÜ bejaht haben und gar nicht auf die Idee der EuGVO gekommen sind.
Deshalb auch nicht sonderlich berauschend bestanden, aber in diesem Fach bin ich einfach nur über das Bestehen an sich schon überglücklich.😀🙂🙂
Glückwunsch auch an alle anderen, die Bestanden haben.😉

LG, Nadine
 
Ich bin auch über das LugÜ gestolpert und es hat mir wohl das Genick gebrochen. Hab nicht bestanden und habe wahnsinnige Angst vorm dritten Versuch, zumal ich diesmal auf ipr am meisten gelernt habe. Muss noch jemand so wie ich zum dritten mal ran?
 
habe bestanden. Sogar mit einer 1,3. Da kann ich ja wirklich mal sehr zufrieden sein. Für alle, die wiederholen müssen:

Ich kann nur das Klausurvorbereitungsseminar im Studienzentrum Erfurt bei Antje Lamprecht empfehlen. Zum Einen: Die Seminare in den Studienzentren kosten nix außer viel Zeit und Ausdauer, zum Zweiten: Das Seminar bringt (wie die meisten) mindestens 1-2 Noten!


Grüße aus Iserlohn
 
habe auch bestanden. Mit einer 2,7. Ich bin sehr auf die Klausureinsicht gespannt, weil ich echt dachte es wird knapp und jetzt ist es gar nicht sooo schlecht.

Allen anderen die bestanden haben einen herzlichen Glückwunsch und denen die es leider nicht geschafft haben: :knuddel:Kopf hoch, A...backen zusammen und weiterkämpfen !!! :cool
 
Leistungsstatistik zur Klausur vom 19. 09. 2008

Hier ist die Leistungsstatistik zur Klausur Internationales Privatrecht, Rechtsvergleichung und Einheitsrecht (SS 2008):

sehr gut...........1,0..........0..........0.00 %
sehr gut...........1,3..........4..........3,81 %
gut.................1,7...........3..........2,86 %
gut.................2,0...........2..........1,90 %
gut.................2,3...........3..........2,86 %
befriedigend.....2,7...........4..........3,81 %
befriedigend.....3,0...........5..........4,76 %
befriedigend.....3,3...........4..........3,81 %
ausreichend.....3,7..........11........10,48 %
ausreichend.....4,0..........21........20,00 %
n. ausreichend.5,0..........48.........45,71 %

Gesamt Teilnehemer 105

Durchfallquote 45,71 %

Durchschnitt 4,0 (ausreichend)
 
Ich denke auch, dass man zur klausurvorbereitung - vorausgesetzt man hat die zeit - ein seminar besuchen sollte. wenigstens sollte man sich die streams auf moodel genau ansehen. das hat mir sehr geholfen! dennoch finde ich es sehr bedauerlich, dass man auch trotz durcharbeiten der skripte nicht wirklich gut auf die klausuren vorbereitet ist. meines erachtens ist das hinzuziehen von sekundärliteratur unbedingt erforderlich. diesbezüglich kann ich nur das alpmann-skript empfehlen...
 
So soll es sein. Sofern sie tatsächlich stattfindet. Da stand auch was von, dass sie nur stattfindet, wenn sich genug Leute dafür anmelden. Ich hoffe das wird der Fall sein. Alternativ, könnten die die Lösung ja trotzdem auf Video vorstellen, so dass man sich das nachher angucken kann.

Ich kann da leider nicht, weil ich arbeiten muss.
 
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