Neue Ausgleichsregelung für die BGB-Module

Dr Franke Ghostwriter
Neue Ausgleichsregelung für die BGB-Module

Wie in der neuesten Depesche angekündigt, soll es ja nun möglich sein, die vier BGB-Module auszugleichen, wenn man eines nicht bestanden hat.
Weil mich das jetzt auch selbst betrifft frage ich mich

a) Ab wann diese Regelung wohl gilt bzw. ob man dann auch nicht bestandene vergangene Klausuren damit ausgleichen kann

b) Ob die nicht bestandene Klausur auf meinem Zeugnis auftaucht

c) Ob ich mir wirklich den Stress des Klausurenlernens nochmal antun soll 😱
Es würde, so hab ich mal überschlagen, wenn es gut läuft vielleicht eine Stelle hinter dem Komma ausmachen. Allerdings ist für mich der Abschluss eigentlich ziemlich wertlos weil ich weiter auf Staatsexamen studieren will.

Mist, so ein Dilemma 🙁
Wer will mir was raten?
 
Da Du kurz vor dem Ende stehst und dir nur noch BGB IV zum grossen Erfolg fehlt,
würde ich wohl drauf verzichten, die fehlende Klausur mit aller Gewalt nachzuschreiben.
 
zu a) Also wenn ich die Antwort des Prüfungsamtes richtig verstanden habe, dann soll die Regelung auch für mich gelten.
zu b) Werden wohl einzeln ausgewiesen *hmpf*

Macht meinen Gewissenskonflikt jetzt nicht kleiner *grml*.
 
Hallo!

Wo steht denn das genau? Ich habe garnichts darüber gefunden. Heisst das, dass man sich BGB IV ersparen kann?

In der aktuellen Hagener Depesche, kam die Tage per E-Mail.

Ich kopiere den Text mal rein:

Neue Ausgleichsmöglichkeit für BGBModule
im Studiengang Bachelor of
Laws


Künftig besteht für Studierende des Studiengangs
Bachelor of Laws eine weitere
Ausgleichsmöglichkeit. Bisher existieren
Ausgleichmsöglichkeiten für die
Wirtschaftswissenschaftlichen Pflichtmodule
und die Wahlmodule. Künftig haben
Studierende auch die Möglichkeit, ein
nicht-bestandenes BGB-Modul auszugleichen.
Voraussetzung ist, dass alle vier
Module (55101, 55103, 55108, 55113)
belegt wurden, die Abschlussklausuren
geschrieben wurden, in allen vier Modulabschlussprüfungen
insgesamt mindestens
200 Punkte erreicht worden sind und keine
der vier Modulabschlussprüfungen mit
weniger als 25 Punkten und nicht mehr als
eine Modulabschlussprüfung mit weniger
als 50 Punkten bewertet worden ist.
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann
eine nicht-bestandene Modulabschlussprüfung
in den BGB-Modulen ausgeglichen
werden. Wird allerdings die Ausgleichsmöglichkeit
im Rahmen der BGB-Module
genutzt, können Studierende nicht mehr
auf die Auslgeichsregelung bei den Wahlmodulen
zurückgreifen. Keinen Einfluss hat
die neue Regelung auf die Ausgleichsregelung
bei den wirtschaftswissenschaftlichen
Pflichtmodulen.

LG
Lianea
 
Hey Clairechen,

habe das gerade auch erst mitbekommen, so frisch aus dem Urlaub zurück..

wollte auch schon das Prüfungsamt anschreiben, weil nicht steht, ob das auch schon für die jetzt bereits einmal vergeigte Klausur gilt. Hast Du da def. Antwort zurück bekommen, dass das auch für bereits abgelegte und nicht bestandene Klausuren gilt? Mir würde das nämlich dann jetzt auch schon reichen und dann würde ich natürlich deutlich entspannter in die Klausur kommende Woche gehen... 😉

Und wie läufts mit der Bachelorarbeit? Schon angefangen?

Liebe Grüße Rebecca
 
Ich habe eine etwas verklausulierte Antwort bekommen, aus der ich herauslese dass es auch für bereits abgelegte nicht bestandene Klausuren gilt, solange man nicht den letzten Prüfungsversuch bereits ausgeschöpft hat. Aber sicher bin ich mir da auch nicht bzw. wird man die Änderung der Prüfungsordnung abwarten müssen.
Ich hab mich für BGBIV aber wieder abgemeldet. Irgendwie keine Kraft mehr. BA läuft seit einem Monat, muss aber noch einiges an Arbeit investieren. Und du?
 
Abe sagt mal: Diese Ausgleichsregelung besteht doch auch im Wahlfachbereich und im wirtschaftlichen Bereich. Da geht das doch auch, wenn man die schon einmal vergeigt hat bzw. mehrmals. Was soll denn da der Unterschied sein?

SG Anne
 
Verstehe jetzt deinen Post nicht.

Vielleicht verstehen wir beide uns falsch und reden aneinander vorbei. Es dürfte meines Erachtens egal sein, wann man die Asugleichsregelung in Anspruch nimmt - also sprich ob endgültig nicht bestanden oder der erste Versuch. Das ist doch im wirtschaftlichen Bereich auch nicht anders oder????
 
na, unsere Frage ist doch, da das jetzt eine neue Regelung ist, ob die dann auch sofort greift, wenn man bereits in einem vergangenen Semester, also als es die Regelung noch nicht gab, eine Klausur vergeigt hat, ob dass dann jetzt sozusagen nachträglich auch gilt.. dann hätten wir die Klausur sozusagen rückwirkend trotz Niuchtbestanden von der Backe.. darum geht es.
 
Tja, dann ist natürlich eine gute Frage, ab wann diese Regelung gilt... Dazu sage ich nichts, weil ich das nicht weiß und mutmaßen will ich nicht. Da würde ich mich an Eurer Stelle an Herrn Szuka wenden. Der kann Euch das sicher beantworten.

SG Anne
 
zu b) Werden wohl einzeln ausgewiesen *hmpf*

Macht meinen Gewissenskonflikt jetzt nicht kleiner *grml*.

Ich habe vor zwei Tagen meine Urkunde und mein Zeugnis erhalten. Auf dem Zeugnis seht die Gesamtnote und dann noch mal eine Unterteilung in arithmetisches Mittel der Klausuren, Seminararbeit und Bachelorarbeit. Dann gibt es dazu eine extra Bescheinigung auf der alle Noten aufgeführt sind und hier tauchen auch die Nicht-Bestandenen auf. Diesen Zettel muss man ja aber bei einer Bewerbung nicht unbedingt mitschicken. Die Urkunde und das Zeugnis mit der Gesamtnote reichen ja.
 
ja mich interessiert das jetzt auch brennend.
habe BGBII vor der Regelung verhauen und es würde mich sehr sehr glücklich machen, wenn die Regelung auch für bereits geschriebene Klausuren gelten würde.
 
In der aktuellen Hagener Depesche, kam die Tage per E-Mail.

Ich kopiere den Text mal rein:

Neue Ausgleichsmöglichkeit für BGBModule
im Studiengang Bachelor of
Laws


Künftig besteht für Studierende des Studiengangs
Bachelor of Laws eine weitere
Ausgleichsmöglichkeit. Bisher existieren
Ausgleichmsöglichkeiten für die
Wirtschaftswissenschaftlichen Pflichtmodule
und die Wahlmodule. Künftig haben
Studierende auch die Möglichkeit, ein
nicht-bestandenes BGB-Modul auszugleichen.
Voraussetzung ist, dass alle vier
Module (55101, 55103, 55108, 55113)
belegt wurden, die Abschlussklausuren
geschrieben wurden, in allen vier Modulabschlussprüfungen
insgesamt mindestens
200 Punkte erreicht worden sind und keine
der vier Modulabschlussprüfungen mit
weniger als 25 Punkten und nicht mehr als
eine Modulabschlussprüfung mit weniger
als 50 Punkten bewertet worden ist.
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann
eine nicht-bestandene Modulabschlussprüfung
in den BGB-Modulen ausgeglichen
werden. Wird allerdings die Ausgleichsmöglichkeit
im Rahmen der BGB-Module
genutzt, können Studierende nicht mehr
auf die Auslgeichsregelung bei den Wahlmodulen
zurückgreifen. Keinen Einfluss hat
die neue Regelung auf die Ausgleichsregelung
bei den wirtschaftswissenschaftlichen
Pflichtmodulen.

LG
Lianea


Ist aber gut zu wissen, dass es so eine Regelung gibt. War bis jetzt an mir vorbeigegangen.

Also, vielen Dank für den Hinweis!
 
Also, ich habe mit dem Prüfungsamt telefoniert.. die halten sich wage aber die Aussage war wie folgt: die Prüfungsordnung ist noch nicht verabschiedet, wenn sich aber nix großartig ändert, wovon auszugehen ist, dann greift die Regelung sofort, d.h. solange man noch nicht endgültig nicht bestanden hat ist man durch, falls die Regelung auf einen zutrifft. Eine in einem bereits vergangenen Semester verhauene Klausur wäre sozusagen nachträglich doch "bestanden" bzw. man könnte die Klausur ausgleichen. Ich habe im letzten Semester BGB IV versemmelt und sie meinte, dass das dann zutreffen würde.. wie schön. So schreibt es sich morgen nun viel entspannter.. tut meiner Lernmotivation aber auch nicht unbedingt gut..
 
na das ist ja der wahnsinn! dann ist ja BGBII gerettet. hab die klausur nämlich auch bereits sept. 2009 geschrieben. hab mich seitdem nicht rangetraut.
 
Also, ich habe mit dem Prüfungsamt telefoniert.. die halten sich wage aber die Aussage war wie folgt: die Prüfungsordnung ist noch nicht verabschiedet, wenn sich aber nix großartig ändert, wovon auszugehen ist, dann greift die Regelung sofort, d.h. solange man noch nicht endgültig nicht bestanden hat ist man durch, falls die Regelung auf einen zutrifft. Eine in einem bereits vergangenen Semester verhauene Klausur wäre sozusagen nachträglich doch "bestanden" bzw. man könnte die Klausur ausgleichen. Ich habe im letzten Semester BGB IV versemmelt und sie meinte, dass das dann zutreffen würde.. wie schön. So schreibt es sich morgen nun viel entspannter.. tut meiner Lernmotivation aber auch nicht unbedingt gut.. 😉

So hatte ich das auch verstanden.
Dann verabschieden sie es hoffentlich bald so.
 
ich steh glaube ich gerade ein bisschen auf dem Schlauch.

Also bei den Wirtschaftsmodulen war es schon immer möglich eines auszugleichen, wenn man es nicht bestanden hat.
Neu ist jetzt, dass es bei den BGB Modulen auch geht. So wie ich das verstehe können die anderen jura Module aber nicht ausgeglichen werden, sondern nur die BGB MOdule.

Verstehe ich das richtig?
 
Bei den anderen Modulen hast du idR bzw. immer auch nur ein Modul.
Hier geht es darum, ob du BGB insgesamt bestanden hast - und da das "Fach BGB"
aus 4 Teilen an der FUH besteht, macht es ja durchaus Sinn, Punkte miteinander zu verrechnen.
 
Dazu habe ich auch mal eine Frage: Heisst das, dass wenn ich alle BGB Module bestanden habe und eins noch nicht geschrieben habe, ich mir dieses Modul "schenken" kann? Oder muss ich da ne Klausur mitschreiben?

nein, du brauchst auch hier 25 Punkte mindestens und in allen BGB-Modulen zusammen 200... Wie immer...
 
richtig, ich werd wahrscheinlich BGBII ausgleichen, hatte 36 pkt 🙁
obwohl....
BGB III ist auch nicht gerad der kracher, da habe ich die klausur aber noch nicht geschrieben....
 
IPR habe ich dieses semester erst belegt und auch zulassung bekommen, fand die EA aber jetzt nicht wirklich sehr spannend... 🙁
werde die klausur aber auch noch etwas schieben....
 
Sorry, aber für wen gilt diese neue Ausgleichsregelung jetzt nochmal genau ?? (Ich hab im SS 2008 angefangen )
 
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