Noch ein Alltagsfall

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Andrea2008

Dr Franke Ghostwriter
ein Freund hat mich vor ein paar Tagen mit einer Frage in Sachen Mietrecht konfrontiert und ich konnte ihm leider nicht weiterhelfen.
Aber Ihr könnt das doch bestimmt, oder ? 🙂

Er meinte er hat mal seinen Mietvertrag studiert und hat (als Laie) rausgelesen, dass eine der Parteien jeweils nur einmal im Jahr zum 15.09. den Vertrag kündigen kann. Ob sich das jetzt auf den Mieter oder den Vermieter bezog konnte er nicht rausfinden.

Meiner Meinung nach kann sich das doch nur auf den Vermieter beziehen, oder?

Wie sieht das den eigentlich mit der Gesetzesänderung von letztem Jahr aus (Kündigungsfrist generell 3 Monate) gilt das auch für Altverträge, oder nur für Neuabschlüsse?😎

Bedanke mich jetzt schonmal für Eure Hilfe, die bestimmt erfolgt.

Andrea
 
Andrea2008 schrieb:
Hallo an alle,

ein Freund hat mich vor ein paar Tagen mit einer Frage in Sachen Mietrecht konfrontiert und ich konnte ihm leider nicht weiterhelfen.
Aber Ihr könnt das doch bestimmt, oder ? 🙂

Er meinte er hat mal seinen Mietvertrag studiert und hat (als Laie) rausgelesen, dass eine der Parteien jeweils nur einmal im Jahr zum 15.09. den Vertrag kündigen kann. Ob sich das jetzt auf den Mieter oder den Vermieter bezog konnte er nicht rausfinden.

Meiner Meinung nach kann sich das doch nur auf den Vermieter beziehen, oder?

Wie sieht das den eigentlich mit der Gesetzesänderung von letztem Jahr aus (Kündigungsfrist generell 3 Monate) gilt das auch für Altverträge, oder nur für Neuabschlüsse?😎

Bedanke mich jetzt schonmal für Eure Hilfe, die bestimmt erfolgt.

Andrea


Das ist ja noch en wenig dürftig an Infos.😉

Aber "eine der Parteien" heisst sowohl Mieter, wie auch Vermieter.
Und eine jährliche Kündigung ist auch i.O (unter Berücksichtigung der entsprechenden Kündigungfrist).

Das heisst, der Vertrag verlängert sich um ein Jahr, wenn er nicht rechtzeitig von einen der beiden Parteien - unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist - gekündigt wird.

So verstehe ich es anhand der vorligenden Infos.

Im BGB ab §§535 (wenn ich das recht in Erinnerung habe) ist hierzu einiges zu finden.
 
Das triffts nicht ganz ...

Auf den Einzelfall kann ich hier nicht eingehen, da der sicher noch komplizierter ist. Solche Fragen kann und darf auch nur ein Rechtsanwalt beantworten.

Allgemein gelten jedenfalls für Mietverträge über Wohnraum schon mal ganz speziell die §§ 549 ff. BGB.

In § 573c IV steht ganz explizit, daß die gesetzlichen Kündigungsfristen für die Kündigung durch den Vermieter bindend sind - gleiches gilt für den gesetzlich festgelegten Kündigungstermin - nach § 573c also bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats, also so in etwa mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Monats, aber eben etwas kulanter.

Es können - jedenfalls beim Mietvertrag über Wohnraum auf unbestimmte Zeit - zum Nachteil des Mieters keine anderen Fristen und auch keine anderen Kündigungstremine vereinbart werden, eine anderslautende Vereinbarung ist für den Mieter nicht bindend, der Vermieter kann sich auf sie nicht berufen.

Der Mieter dagegen könnte sich wohl auf eine längere Frist und auf weniger Kündigungstermine lt. Vereinbarung berufen, wenn er selbst kündigt - wenn er denn will, was er wohl nicht wollen wird.

Zum Vorteil des Mieters kann alles vereinbart werden, man könnte also die Frist verkürzen und mehr Kündigungstremine zulassen - beispielsweise drei Tage zum Ende der Woche. Theoretisch - in der Praxis wird das kaum jemand tun.

Der Vermieter kann auch nicht "einfach so" kündigen, sondern er braucht ein "berechtigtes Interesse" dafür - im Normalfall ist eine Kündigung durch den Vermieter nahezu ausgeschlossen, die zulässigen Kündigungsgründe für eine ordentliche Kündigung zählt § 573 II abschließend auf. Liegt doch ausnahmsweise ein Grund vor, der die ordentliche Kündigung rechtfertigt, dann müßte sich also der Vermieter wohl an der - hier für ihn nachteiligen - Kündigungsvereinbarung festhalten lassen, dürfte also wohl seinerseits nur einmal jährlich zum 15.9. kündigen, wobei noch die Frage wäre, welche Frist er dabei einzuhalten hat.

Es gibt noch Spezialfälle. wo es doch anders ist.

Auf jeden Fall: Dem Freund sagen, daß er guten Grund hat, im Streitfall zum Anwalt zu gehen - auf diese laienhaften Tips eines Forums darf er sich keinesfalls verlassen, auch nicht auf meine gutgemeinten Ratschläge.

Ich schreibe das hier nur, weil der vorherige "Tip" eindeutig falsch war und "dem Freund" dadurch ein Schaden entstehen konnte ...
 
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