Pfändungspfandrecht vs. Verstrickung

Dr Franke Ghostwriter
ich hänge gerade an dem Thema "Theorienstreit über die rechtliche Einordnung" fest. Unter der praktischen Bedeutung heißt es:
"(2) Nach der gemischten Theorie ist zwar bei fehlendem Eigentum des Schuldners an der Pfandsache kein Pfändungspfandrecht daran begründet worden, dennoch erwirbt der Ersteigerer durch die Versteigerung unabhängig von seiner Gutgläubigkeit Eigentum an der Pfandsache, da nicht das Pfändungspfandrecht, sondern die Verstrickung Grundlage der Verwertung ist."
Hier heißt es der Ersteigerer wird Eigentümer, da nicht das Pfändungspfandrecht, sondern die Verstrickung Grundlage der Verwertung ist.

Ist denn das Pfändungspfandrecht nicht die Voraussetzung der Verstrickung? Was ist der Unterschied zwischen Pfändungspfandrecht und Verstrickung?

Besten Dank und liebe Grüße
Daniela
 
dazu Zöller, Rn 1 zu § 804 ZPO: "Die Pfändung bewirkt Beschlagnahme (Verstrickung) und begründet für den Gläubiger ein Pfändungspfandrecht. Beschlagnahme ist die durch hoheitlichen Zugriff bewirkte Sicherstellung der Sache für die Gläubigerbefriedigung."
Heisst: Nicht das Pfändungspfandrecht ist Voraussetzung der Verstrickung, sondern die Pfändung selbst. Pfpfr und Verstrickung sind zwar untrennbar verbunden, trotzdem kann ja eine gepfändete Sache versteigert werden, auch wenn die Pfändung fehlerhaft war. Damit erlischt zwar das Pfpfr, nicht aber die Verstrickung.

Gruß
Heirai
 
ich habe es so verstanden: wenn eine Pfändung ordnungsgemäß durchgeführt wird, entsteht immer Verstrickung, ist diese auch "ordentlich", weil der verstrickte Gegenstand Eigentum des Schuldners oder bei Forderungen diese tatsächlich besteht (und abtretbar ist) und auch dem Schuldner gegenüber dem Drittschuldner zusteht, dann entsteht "automatisch" ein Pfändungspfandrecht. ist die Pfändung fehlerhaft, entsteht zwar keine wirksame Verstrickung u damit kein Pfändungspfandrecht, wenn der Fehler aber nur gering war, kann man die Pfändung "nur" mit Rechtsbehelf anfechten. Ist die Pfändung dageben nichtig, ist Verstrickung u Pfändungspfandrecht nie entstanden. das hindert zwar den Eigentumserwerb nicht (außer, wie gesagt, bei Rechtsbehelf), der Eigentümer kann aber den Erlös herausverlangen... ich hoffe, dass ich das so richtig zusammengefasst habe... finde es aber auch recht kompliziert. aber merke dir einfach, erst die Verstrickung, dann erst entsteht das Pfändungspfandrecht. hoffe, ich konnte dir helfen.
 
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