Pflichtteilsanspruch

Dr Franke Ghostwriter
in dem Beispiel auf Seite 122 zum Pflichtteilsrestanspruch werden zwei mögliche Lösungen vorgeschlagen.
1. Die T kann den Pflichtteilsrestanspruch gem. §2305 geltend machen, mit der Folge, dass sie mit dem zugewendeten Teil gesetzlicher Erbe ist und mit dem Rest einen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft hat. Diese Lsg. kann ich nachvollziehen.
2. Die T könne das Erbe ausschlagen und hätte dann einen Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil. Diese Lsg. kann ich nicht nachvollziehen. Es ist doch grds. so, dass der Ausschlagende durch die Ausschlagung auch seinen Pflichtteilsanspruch verwirkt (Ausnahme: Ehegatten oder derjenige, der mit einem Vermächtnis bedacht ist). Wenn der Erbe, der weniger als den Pflichtteil erbt, diesen Ausschlagen und den Zusatzpflichtteil geltend machen könnte, dann wäre der §2305 doch überflüssig. Oder wird derjenige, dem weniger als der Pflichtteil zugewendet wird, als Enterbter behandelt und der Zweck des §2305 ist der, diesem wenigstens im Rahmen seines zu kleinen Erbes ein Anteil an der Erbengemeinschaft zu ermöglichen?

Gruß

Basti
 
Basti,

ich weiss nicht wo du her hast, dass man durch die Ausschlagung auch den Pflichtteil verliert. Ich meine irgenwo gelesen zu haben, dass man durch Ausschlagung nicht seines Pflichtteils verlustigt wird. Aber das weiss ich nciht mehr wo es steht und bin mir angesichts der Formulierung in § 2303 auch nicht mehr so sicher.

Außerdem, der Zusatzpflichtteil oder Pflichtteilsrestanspruch nach § 2305 führt dazu, dass der Erbe, dem zuwenig zugewendet wurde, Teil der Erbengemeinschaft bleibt (hier in Höhe von 1/12) und in Höhe des Rests (hier 1/24) einen Anspruch gegen die Miterben hat.
Das war die Alternative 1 des Falls

Alternative 2 ist, dass sie das ihr aufgrund des Testaments zugewandte ausschlägt. In diesem Fall ist sie nicht Teil der Erbengemeinschaft hat aber einen Anspruch aus § 2303 auf den Pflichtteil in Höhe von 1/8 gegen die Erbengemeinschaft.
Das einzige Problem ist jetzt nur, ob § 2303 wirklich auch bei Ausschlagung zur Anwendung kommt.

by heinereiner
 
Folgendes würde dafür sprechen, dass der Erbe durch Ausschlagung den Anspruch auf den Pflichtteil verliert: Der §2303 I fordert, dass der Abkömmling durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sein muss. Das wäre er nicht, wenn er ausschlägt. In einem anderen Erbrechtsskript ("Einführung in das Erbrecht" von Sarah Bünstorf) steht folgendes: "Nicht pflichtteilsberechtigt ist grundsätzlich der berufene Erbe, der die Erbschaft ausschlägt. Ausnahmen hierzu ergeben sich aus §2306 I 2 und für den Ehegatten aus §2303 II 2 i.V.m. §1371."

Helfen könnte vielleicht die Auslegungsregel des §2304, wenn man sich aber an den Wortlaut hält, dann meint sie nur den Fall, in dem exakt der Betrag des Pflichtteils zugewendet wird bzw. in der Verfügung verfügt wird, dass der Erbe den Pflichtteil bekommen soll...
 
Hm, ja, das habe ich ja auch erwähnt, dass mir der Gesetzeswortlaut diesbezüglich etwas widerstrebend aussieht. Außerdem kann es auch sein, dass ich in meinem voll-gelernten Kopf das, was ich zu Ehegatten wusste, auch einfach auf andere Pflichtteilsberechtigte übertragen habe. Vielleicht gibt es ja da auch eine Analogie, aber ich habe keine konkrete Ahnung.
Aber irgendeinen Grund wird es schon geben warum das so im Skript steht. Ich meine das Skript hat zwar viele Fehler, aber die sind meist nicht inhaltlicher Natur, sondern beruhen auf Tippfehlern.

Zu § 2304 glaube ich auch, dass der hier nicht passt.

Eine andere Idee, was der Grund für das im Skript stehende habe ich auch nicht.


by heinereiner
 
Ich hatte das bisher überlesen und kann auch keine fertige Erklärung liefern.

Guckt Euch zu dieser Frage mal Seite 107, 4b Ausnahmen an.

Dort steht, dass derjenige, der sowohl gewillkürter Erbe ist als auch gesetzlicher Erbe wäre, die gewillkürte Erbschaft ausschlagen und hinsichtlich der gesetzlichen annehmen kann.

Dementsprechend verstehe ich das Beispiel so, dass T in der zweiten Variante die gewillkürte Erbfolge ausschlägt und aus der gesetzlichen den Pflichtteil geltend macht. Nur wo ich das im Gesetz finden soll, dass weiß ich nicht...

Gruß

Claudia
 
Aha, interessant. Aber wusste ich doch, dass man im Fall der Ausschlagung seines Pflichtteils nicht verlustig wird.
Naja, zumindest dann, wenn man nur die gewillkürte Erbfolge ausschlägt.

Gesetzlich würde ich es so begründen, wie es im Skript steht. Die gewillkürte wird ausgeschlagen. Somit ist man (quasi) aufgrund dieser enterbt und hat somit einen Pflichtteilsanspruch (§ 1303).
Ganz glücklich bin ich mit dieser Begründung zwar nicht, aber sie ist immerhin vertretbar, denke ich.

by heinereiner
 
Setzt der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten zum (unbelasteten) Erben mit einem im Verhältnis zum Pflichtteil niedrigeren Erbteil ein, so gibt § 2305 einen schuldrechtlichen Anspruch auf Zahlung nur des Wertunterschiedes zum vollen Pflichtteil (§ 2303 I 2), den sog. Pflichtteilsrestanspruch. Schlägt der Erbe hier aus, so verliert er sein Erbteil und behält nur den Pflichtteilsrestanspruch, da er in Höhe des zugewendeten Erbteils nicht enterbt war, wie dies in § 2303 I für den ordentlichen Pflichtteilsanspruch vorausgesetzt ist. Man kann also die Erbenstellung nicht zurückweisen und sich auf den Geldpflichtteil zurückziehen.

"Erbschaftsausschlagung und Anfechtung der Erbschaftsannahme" MittRhNotK 1998, 194
zu finden via beck-online.

hilft das weiter?
 
Häh? Also was jetzt? Jetzt versteh ich gar nichts mehr!

Einerseits zitiert Claudia einen Teil des Skripts in dem steht, dass man bezüglich der gewillkürten ausschlagen kann und bezügl. der gesetzl. annehmen.

Andererseits zitiert Björn jetzt einen Aufsatz in dem das gerade nicht der Fall sein soll. Aber dagegen spricht der eindeutige Wortlaut des Fallbeispels auf Seite 122.

Die Argumentation von "Björn" finde ich irgendwie schlüssiger, aber würdet ihr euch in der Klausur gegen das Skript und somit gegen die Meinung des Profs. stellen?


by heinereiner
 
So widersprüchlich finde ich das nicht. in dem Beispiel schlägt ja T das Erbe aus und erhält dennoch einen Tei ihres gesetzlichen Erbes.

das einzige, was ich nicht verstehe, wieso laut Skript T den vollen Pflichtteil verlangen kann. laut dem Aufsatz dürfte sie nur 1/24 verlangen können, da sie ja die Erbschaft in Höhe von 1/12 ausschlägt
 
Ich gehe für die Klausur davon aus, dass nach Ausschlagung nur der Pflichtteilsrest geltend gemacht werden kann. Dafür spricht das von mir zitierte Skript und auch das Zitat von Bjoern. Außerdem spricht der Gesetzeswortlaut dafür. Auch dafür spricht, dass eine Anspruchsgrundlage für den gesamten Pflichtteil nach Ausschlagung nicht vorhanden ist. Es kann hier auch nicht entweder die eine oder die andere Seite vertreten werden, vielmehr muss eine Lösung falsch und die andere richtig sein.
 
Im Beck´schen Onlinekommentar wird es auch so dargestellt, wie von Bastian & mir geschrieben. insofern wird wohl ein Fehler im Skript vorliegen.

andererseits Frage ich mich, wozu der Erbe dann ausschlagen soll. er bekommt so oder so den Pflichtteilsrestanspruch ausgezahlt (1/24 der Erbschaft in unserem Fall)... und ohne Ausschlagung gibts auch noch was obendrauf (1/12 der Erbschaft, aber nicht zwingend ein Anspruch auf Geldzahlung)
 
Nach euren Ausführungen und dem Gesetzeswortlaut würde ich auch dazu tendieren, dass man bei Ausschlagung nur den Pflichtteilsrestanspruch kriegt. Und insoweit das Skript als "falsch" einstufen.

Aber die Frage bleibt immernoch im Raum ist das Skript wirklich falsch oder nur unvollständig, sodass wir irgendwas (offensichtliches) übersehen haben.

aber egal. Jetzt ist es zu spät, um noch groß darüber zu philosophieren. Außerdem denke ich, dass in der Klausur so ziemlich jede Lösung Punkte gibt, solange man nur gut genug argumentiert. Und in diesem Fall stehen die Argumente halt gegen das Skript, da dort wenig Argumente vorhanden sind (wenn überhaupt) und die Argumente für die Gegenseite gut und ausreichend sind.

by heinereiner
 
ich habe gerade nochden § 2306 gefunden. Der könnte vielleicht da auch noch mit reinspielen, aber ichdenke der passt nicht auf den Fall, von dem wir es haben, da S ja nicht in einer der dort erwähnten Form beschränkt oder beschwert ist.
Oder habe ich den § 2306 falsch verstanden?

by heinereiner
 
Ich teile Eure Bedenken in vollem Umfang, allerdings hat mir die Tatsache, dass Pflichtteilsansprüche trotz Ausschalgung im Skript wiederholt auftauchen keine Ruhe gelassen.

In den Kommentierungen zu § 1950 BGB (Teilannahme; Teilausschlagung) bin ich auf Ausführungen zur so genannten "Teilausschlagung unter Vorbehalt es Pflichtteils" gestoßen.

Damit würde das Beispiel wenn auch keine unumstrittene doch zumindest eine Erklärung finden.

Gruß

Claudia
 
Willst du uns damit sagen, dass eine "Teilausschlagung unter Vorbehalt des Pflichtteils" nach umstrittener Meinung zulässig ist?

Das wäre ja dann eine Erklärung.
Gut zu wissen. DAnek für die Info. Das hätte man im Skript ruhig etwas ausführlicher darstellen können oder zumindest darauf hinweisen können, dass man da nochmal nachschlagen könnte.
Naja, so ist es halt.

by heinereiner
 
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