Probleme mit den §§ 929 ff.

Dr Franke Ghostwriter
Hey liebe Mitstudierenden,
die letzten Tage vor den Klausuren sind angebrochen und ich habe ein großes Problem:

Ich bekomme einfach nicht wirklich raus, wann ich z.B. die Paragraphenkette §§ 929 S.1, 930 BGB in einer Prüfung verwende und wann es z.B. die §§ 929 S.1, 931, 934 Alt. 1 BGB ist.
Es wäre wirklich toll, wenn mir bei diesem Problem jemand helfen könnte,ich blicke im Moment einfach nicht mehr durch.....
 
Jenny,

wenn du den Eigentumsübergang prüfst bist du bei dem 2. Prüfungsschritt ja bei dem Punkt Übergabe oder Übergabesurrogat. Davon gibt es insgesamt 4:
1. § 929 S.1 - Übergabe
2. § 929 S.2 - Übergabe kurzer Hand, weil sich die Sache ja bereits beim Erwerber befindet
3. § 930 - Besitzmittlungsverhältnis iSd § 868 (Übergabesurrogat, die Sache bleibt beim Eigentümer weil dieser die Sache noch weiter nutzen möchte, vereinbart wird dann bspw eine Leihe)
4. § 931 Abtretung eines Herausgabeanspruch (Übergabesurrogat), die Sache befindet sich zb noch bei einem Dritten und nicht im momentanen Besitz des Eigentümers
Welche Übergabe bzw. welches Übergabesurrogat vorliegt musst du anhand deines zu prüfenden Sachverhaltes herausfinden.

Zum § 934 dabei geht es um den gutgläubigen Erwerb. Zu diesem Prüfungspunkt kommst du ja wenn du beim Eigentumsübergang die Berechtigung verneinst. Uns wurde das im Klausurvorbereitungskurs der Fachschaft wie folgend erklärt:
Du siehst dir an nach welchem § deine Übergabe stattgefunden hat und nimmst dann als "Bauernregel immer diesen § + 3. Also:
Übergabe nach § 929 => Gutgläubiger Erwerb evtl. möglich nach § 932
Übergabesurrogat nach § 930 => Gutgl. Erwerb evtl. möglich nach § 933
Übergabesurrogat nach § 931 => Gutgl. Erwerb evtl. möglich nach § 934

Hoffe das hat dir ein bisschen geholfen. Falls nicht frag einfach nochmal nach 😉

Viele Grüße
Hanne
 
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