S
skippermieze
Prüfung des § 307 BGB - Inhaltskontrolle
Hallo,
ich habe noch ein dickes Fragezeichen im Kopf und einen Knoten im Stift, wenn ich mich bei der AGB-Prüfung im Gutachten dem § 307 BGB zuwende, also wenn es um die Inhaltskontrolle geht.
:weissnich Unklar ist mir, ob ich dann ebenso alle Absätze, also 307 I, 307 II, 307 III durchprüfen muss, oder nur den für mich / für den Fall (Sachverhalt) relevanten rausziehen soll.
Tja, und dann etwas genauer noch zu 307 III: Verstanden habe ich, dass man eine Inhaltskontrolle nur durchführen soll, wenn die AGBs von Rechtsvoschriften abweichen oder diese ergänzen. Doch wie kann ich so was (immer) beantworten??? :hmmm:????
:runzel: Also was darf dann keiner Inhaltskontrolle unterzogen werden? Oder ist so etwas für uns dann sowieso nicht relevant?
Wäre wirklich schön, wenn mir da jemand weiter helfen könnte.
Viele Grüße
Hallo,
ich habe noch ein dickes Fragezeichen im Kopf und einen Knoten im Stift, wenn ich mich bei der AGB-Prüfung im Gutachten dem § 307 BGB zuwende, also wenn es um die Inhaltskontrolle geht.
:weissnich Unklar ist mir, ob ich dann ebenso alle Absätze, also 307 I, 307 II, 307 III durchprüfen muss, oder nur den für mich / für den Fall (Sachverhalt) relevanten rausziehen soll.
Tja, und dann etwas genauer noch zu 307 III: Verstanden habe ich, dass man eine Inhaltskontrolle nur durchführen soll, wenn die AGBs von Rechtsvoschriften abweichen oder diese ergänzen. Doch wie kann ich so was (immer) beantworten??? :hmmm:????
:runzel: Also was darf dann keiner Inhaltskontrolle unterzogen werden? Oder ist so etwas für uns dann sowieso nicht relevant?
Wäre wirklich schön, wenn mir da jemand weiter helfen könnte.
Viele Grüße