Prüfung des § 307 BGB - Inhaltskontrolle

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skippermieze

Dr Franke Ghostwriter
Prüfung des § 307 BGB - Inhaltskontrolle

Hallo,
ich habe noch ein dickes Fragezeichen im Kopf und einen Knoten im Stift, wenn ich mich bei der AGB-Prüfung im Gutachten dem § 307 BGB zuwende, also wenn es um die Inhaltskontrolle geht.
:weissnich Unklar ist mir, ob ich dann ebenso alle Absätze, also 307 I, 307 II, 307 III durchprüfen muss, oder nur den für mich / für den Fall (Sachverhalt) relevanten rausziehen soll.
Tja, und dann etwas genauer noch zu 307 III: Verstanden habe ich, dass man eine Inhaltskontrolle nur durchführen soll, wenn die AGBs von Rechtsvoschriften abweichen oder diese ergänzen. Doch wie kann ich so was (immer) beantworten??? :hmmm:????

:runzel: Also was darf dann keiner Inhaltskontrolle unterzogen werden? Oder ist so etwas für uns dann sowieso nicht relevant?

Wäre wirklich schön, wenn mir da jemand weiter helfen könnte.

Viele Grüße
 
Die prüfungsreihenfolge lautet folgendermaßen:

1. § 307 III: nur wenn die agb überhaupt von einer gesetzlichen regelung abweicht ist der weg zu einer hinhaltlichen kontrolle der agb eröffnet. bei agb die primärleistungspflichten regeln, zB die art der leistung und die art und höhe der gegenleistung, fehlt es an einer abweichung zu gesetzlichen regelungen. die vertragsfreiheit gestattet es nähmlich den parteien - im rahmen der §§ 134, 138 und sonstiger zwingender regelungen - frei über diese pflichten zu disponieren, sodass im rahmen der §§ 305 ff. nur das transparenzgebot zu beachten ist, § 307 I 2.

2. wenn der weg frei ist für eine inhaltskontrolle, dann zu erste § 309 (ohne wertungsmöglichkeit), dann § 308 (mit wertungsmöglichkeit), sodann § 307 II (regelbeispiele), dann § 307 I 1 und 2 prüfen.
 
@ someonethere::dankeschoVielen Dank. Das hilft mir weiter.

Doch nun noch zum Transparenzgebot (du sprichts es ja gerade schon an):
Wenn ich feststelle die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot, dann ist eine weitere Inhaltskontrolle hinfällig? Habe ich das richtig verstanden?

Hoffe nochmal auf eine Antwort (egal von wem).

Viele Grüße
 
1. aus sicht des richters lautet die antwort: ja, wenn das transparenzgebot verletzt ist, dann bedarf es keiner weiteren prüfung

2. aus sicht des gutachters muss jedoch jeder selbständige unwirksamkeitsgrund für die agb ermittelt werden; das transparenzgebot ist im gegensatzt zu den §§ 309, 308 und § 307 II, I 1 keine inhaltlich sachliche, sondern mehr eine förmliche regelung. es sind also fälle denkbar, dass eine agb ihrem sachlich rechtlichen inhalt nach völlig unbedenklich ist, jedoch so unklar und unverständlich gefasst ist, dass sie eben nach § 307 I 2 unwirksam ist. ebenso kann eine agb aber sowohl das transparenzgebot verletzen als auch inhaltlich die vorgaben der §§ 309, 308 und § 307 II, I 1 nicht einhalten. Aufgabe des gutachters ist es in jedem fall diese unterschiedlichen alternativen zu behandeln, soweit ein eingehen auf den jeweiligen unwirksamkeitsgrund nicht völlig abwegig ist.
 
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