rücktritt

Dr Franke Ghostwriter
Hallöchen

ich habe eine wichtige Frage zum rücktritt
also rücktritt ist ein gestaltungsrecht soweit ich richtig verstanden habe, d.h.
der rücktritt muss erklärt werden (§ 349 bgb) einseitige we usw usw.
für mich hieß dies bis jetzt auch, wenn keine rücktrittserklärung vorliegt, scheitert die prüfung
wie ist es bei mängel im kaufrecht, wenn nach 437 nr 2 ein rücktrittsrecht eingeräumt wird? und die Frage lautet wie die rechtslage ist? oder welche rechte hat der käufer? ich dachte hier scheitert die prüfung auch, wenn keine rücktrittserklärung vorliegt.
auf diese Frage bin ich gestoßen, weil ich mit den büchern von rumpf-rometsch arbeite und er prüft diesen punkt nicht unbedingt (buch bgb-schuldrecht bt fall 13 z.b.)
ich hoffe, dass ihr die Frage versteht (wg ev. unpräzise vormulierung meinerseits 🙂 )
güße buddy
 
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