was passiert eigentlich, wenn bei einem Handelsgeschäft der Käufer einer Sache die Sache vom Schuldner abholt und die Sache einen versteckten Mangel hat, der bei Prüfung aufgefallen wäre?
§ 377 HGB dürfte dann ja nicht anwendbar sein, denn dieser setzt in Abs. 1 voraus, dass der Verkäufer die Sache abliefert.
(allerdings mit dem Zusatz: "soweit dies nach ordnungsgemäßen Geschäftsgange tunlich ist").
Steht irgendwo verbindlich, dass auch bei Abholung der Gläubiger zur sofortigen Rüge verpflichtet ist? Oder gilt hier dann ganz normal das Regelwerk zum Kaufvertrag aus dem BGB?
Danke für eure Meinungen,
Christoph
§ 377 HGB dürfte dann ja nicht anwendbar sein, denn dieser setzt in Abs. 1 voraus, dass der Verkäufer die Sache abliefert.
(allerdings mit dem Zusatz: "soweit dies nach ordnungsgemäßen Geschäftsgange tunlich ist").
Steht irgendwo verbindlich, dass auch bei Abholung der Gläubiger zur sofortigen Rüge verpflichtet ist? Oder gilt hier dann ganz normal das Regelwerk zum Kaufvertrag aus dem BGB?
Danke für eure Meinungen,
Christoph