Scheinverbraucher - Kurseinheit 1 Seite 25

Dr Franke Ghostwriter
Scheinverbraucher - KE 1 S. 25

Hallo liebe Mitstreiter,

ich habe nun endlich mit der Klausurvorbereitung begonnen. Und schon bei KE 1 auf Seite 25 ereilte mich die erste Frage. Ich hoffe mir kann dazu jemand weiterhelfen.

Die Situation, wenn einem Scheinverbraucher Rechte vorenthalten werden, die einem Verbraucher zwingend zustehen ist mir klar. Also sprich die Situation in der beide "mogeln".

Aber was passiert, wenn der Unternehmer denkt der Scheinverbraucher sei tatsächlich ein Verbraucher und sich auch rechtskonform verhält. Kann sich der Scheinverbraucher aus § 242 BGB dann icht auf seine "gesetzlichen" Rechte berufen, weil der Unternehmer hätte sie ja ausschließen können? Aber das kann ja irgendwie nicht sein, weil dafür fehlt die Grundlage, oder? Oder wird der Vertrag etwa so erfüllt wie er geschlossen wurde? Also mit den Verbraucherrechten. Aber das kann doch auch nicht sein. dann wäre der Scheinverbraucher doch besser gestellt, als wenn er als Unternehmer gehandelt hätte.
Um ein Beispiel zu machen. Der Gebrauchtwarenhändler U verkauft dem Scheinverbraucher SV einen Gebrauchtwagen unter voller Gewährleistung und allem was bei einem Verbrauchervertrag dazugehört. Der Wagen hat einen Mangel und der SV macht seine Mängelrechte gegenüber dem U geltend. Was passiert jetzt???

Es wäre nett, wenn mir diesbezüglich jemand helfen könnte. Ich verstehe einfach die Formulierung im Skript nicht, falls für diesen Fall überhaupt etwas drin steht. Naja, vielleicht bin ich mittlerweile einfach nur ein bissl übermüdet und komme morgen selber drauf. Falls dem so sein sollte werde ich selbstverständlich sofort hier Bescheid sagen. Aber falls nicht wäre ich über jede Hilfe dankbar.

MfG heinereiner
 
Ich empfehle dir den Aufsatz von Herresthal, Scheinunternehmer und Scheinverbraucher im BGB, JZ 2006, 695

ist als Volltext über die Zeitschriftensuche in der Bibliothek aufzurufen und dürfte zum Verständnis beitragen 😉

"Durch die Behauptung der eigenen Verbrauchereigenschaft oder durch einen entsprechenden zurechenbar veranlassten Rechtsschein kann der Scheinverbraucher daher weder eine Privilegierung als Verbraucher erreichen (...)
Im Vordergrund steht daher die Haftung des Scheinverbrauchers aus c.i.c."
 
Danke für den Hinweis. Leider habe ich bisher auch schon herausgefunden, dass in diesem Aufsatz etwas darüber drin stehen muss. Aber ich konnte ihn bisher nicht im Volltext aufrufen! Ich weiss auch nicht wieso. Selbst mit deinem Link (der im Beitrag leider nicht auftaucht, aber den ich in meiner Mail vom Forum, dass mir jemand geantwortet hat, gefunden habe) komme ich nicht zum Volltext. Selbst über den WebVPN Zugang zu Beck-Online nicht. Auch mit meiner alten Kennung für Beck-Online, die ich noch von meinem Bachelor-Studium habe (andere Hochschule) komme ich zu keiner Volltext-Anzeige. Ich finde lediglich Parallelveröffentlichungen z.B. bei ADAJur oder LSK. Aber auf ADAJur habe ich keinen Zugriff und bei LSK ist nur ein minimaler Ausschnitt zu lesen.

Daher stellt sich mir die Frage:
Wie würdest du dann meinem Beispielfall lösen?
U müsste dem SV aufgrund dessen Mängelrechte (weil sie nicht ausgeschlossen wurden) den Mangel nach § 437 ff BGB beheben. Aber daraufhin könnte U seine dafür aufgewendeten Kosten nach §§ 280 I, 311 II Nr. 1, 241 II BGB zurückverlangen?
Oder was meinst du, dass darunter zu verstehen ist, dass der Scheinverbraucher nach c.i.c. haftet?

by heinereiner
 
Also wenn du auf der Bibliothekseite die Elektronische Zeitschriftenbibliothek aufrufst, dort nach der JZ suchst und dann den untersten Link (JZ ab 2006) anklickst, dann bekommste den Volltextzugriff (Heft 14)

zur Beantwortung der anderen Frage fehlt mir grad die Zeit - mal schauen, ob ich am WE dazu komme
 
HeinerEiner,

ich würde das wohl ähnlich wie Du lösen:

Ich würde erst prüfen, wie das mit den Verbrauchereigenschaften ist, dabei zum Ergebnis kommen, dass der Scheinverbaucher den Rechtsschein gesetzt hat, Verbraucher zu sein, aber objektiv Unternehmer ist.

Da aber Mängelgewährleistungsrechte im Rahmen er Vertragsfreiheit auch wirksam zwischen zwei Unternehmern vereinbart werden können, wurden in Deinem Beispielsfall verbraucherschützende vereinbart. Dann würde ich prüfen, welche Ansprüche der SV gegen den U hat (Gewährleistungsrechte, Schadensersatz).

Und abschießend käme ich dann zu dem von Dir thematisierten Problem, nämlich ob der Unternehmer auch Ansprüche gegen den Scheinverbraucher hat, da er die vertraliche Vereinbarung in Kenntnis der wahren Rechtslage nicht geschlossen hätte. Im Rahmen der Prüfung der §§ §§ 280 I, 311 II Nr. 1, 241 II BGB käme ich dann zu einem Anspruch des SV gegen den U.

Gruß

Claudia
 
Claudia,

danke für die ausführliche Antwort. Ich glaueb so oder so ähnlich hätte ich es auch gemacht.

Nur an einer Stelle möchte ich dich noch korrigieren. In meinem Beispielfall wurden keine explizieten verbraucherschützenden Mängelrechte vereinbart. Sie wurden nur nicht ausgeschlossen. Wobei um in meiner Denkweise zu bleiben sich irgendwo aus dem Sachverhalt erschließen lässt (z.B. weil U im Verhältnis zu Unternehmer die Mängelrechte immer einschränkt oder so ähnlich), dass der U die Mängelrechte, soweit möglich, ausgeschlossen hätte, wenn er gewusst hätte, dass es sich bei dem SV um einen Unternehemer handelt.

Aber ich glaube auch oder erst recht dann würde man zu dem selben Ergebnis kommen.

by heinereiner
 
Mit etwas Verspätung meine Überlegungen:

den Sachverhalt habe ich so verstanden, dass der SV weiss, dass U bei einem Kaufvertrag mit einem Unternehmer generell eine Gewährleistung ausschließt. deshalb gibt er bei einem Gebrauchtwagenkauf vor, er würde als Verbraucher handeln. später stellt SV an der Kaufsache einen Mangel fest und verlangt nach § 437 Beseitigung.
richtig??

sollte dem U im Zeitpunkt der Geltendmachung des Mangels bereits bekannt sein, dass SV in Wirklichkeit auch ein Unternehmer ist, dann würde ich die Ansprüche des SV nach § 437 wegen venire contra factum proprium nach § 242 zurückweisen (ähnlich wie auf Seite 22 f. des Skripts).

wenn die vorgetäuschte Verbrauchereigenschaft erst später bekannt wird, sollten Schadensersatzansprüche des U gegen SV nach § 280 (1), 241 (2), 311 (2) Nr. 1 wegen Verletzung vorvertraglicher Nebenpflichten bestehen (vgl. Seite 24 Abs. 2 des Skriptes)

insofern würde ich dein Problem auch nicht unter Seite 25 (IV., 1.) des Skriptes einordnen, sondern eher als umgekehrten Fall des auf Seite 22 ff. behandelten Problems
 
Björn,

zunächst denke ich, dass du meinen Sachverhalt wohl "richtig" interpretiert hast. Allerdings denke ich, dass es irrelevant ist, ob SV wusste, dass U üblicherweise die Gewährleistung ausschließt oder aus anderen Gründen den U täuscht. Nichts desto trotz ist es naheliegend, dass SV deshalb die Verbrauchereigenschaft vortäuscht.

Zu deiner Lösung:
Das ist auch eine Möglichkeit. Sie klingt im erstem Moment auch besser als meine. Sie ist vor allem pragmatischer.

Was mich dazu ein bischen stutzig macht ist, dass auf Seite 25 IV 1. auf den ersten 8 Zeilen auf venire contra factum proprium eingegangen wird. Allerdings wird dort der Bezug nur zu unternehmerschützenden Regeln hergestellt.
Da stellt sich mir die Frage, ob diese Ausführeng Ausschließlichkeitscharakter besitzen, oder ob im Sinne deiner Ausführungen übertragbar ist.
Ich würde eher zu "ja" tendieren, also deiner Lösung folgen, da es schlichtweg wenig Sinn macht den U zunächst den Mangel auf seine Kosten beheben zu lassen um dann diese Kosten ersetzt zu verlangen.

Was meint der Rest dazu?


by heinereiner


PS: Oh, da war Claudia wohl schneller wie ich. Aber auch ihr würde ich mich wohl anschließen.
 
Ich habe mir in dem Absatz (IV, 1.) in der achten Zeile hinter das Wort "kaum". ein Absatzzeichen reingemalt, ich finde, dass danach ein neuer Gedanke anfängt. In diesem Absatz geht es um die Möglichkeiten der Vertragsfreiheut (zugunsten günstigere Regeln) und die (fehlende) Möglichkeit, sich entgegen des ursprünglichen Handelns auf unternehmerschützende Regeln zu berufen, die es aber wohl nicht gibt (Gedanke des venire contra factum propium).

Ab den Worten "Geht es darum" kommen wir dann zu dem Fall, der oben schon mal mit "wenn beide mogeln" oder so öhnlich beschrieben wurde.

Ich finde, dass der Gedanke des widersrüchlichen Verhaltens im ersten Absatz nicht ausschließlich zu betrachten ist, sondern dass auch hier einen Anspruch aus c.i.c in Betracht kommen könnte. Ich würde Deine Frage, HeinerEiner, also benefalls mit Ja beantworten.

Gruß

Claudia
 
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