Schuldrecht anwendbar auf Vindikationslage ?

Dr Franke Ghostwriter
Hall!
Mir ist aufgefallen das im 1. Skript zum Thema Vindikation an mehreren Stellen Rückgriff auf das Schuldrecht genommen wird. So heißt es auf S. 29 dass es sich bei der Rückübereignung (Besitzer --> Eigentümer) im Zweifel nach § 269 II BGB (Leistungsort) um eine Holschuld handelt. Auf S. 32 hingegen dass dem Herausgabeanspruch des § 985 auch das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB entgegen gehalten werden kann.
Ich bin nun ein wenig verwundert, da ich mich entsinnen kann gelernt zu haben, dass lediglich das BGB-AT für die übrigen Bücher gilt und alle anderen strikt von einander zu trennen sind. Nun ist meine Frage, sollte man einfach nicht zu streng sein oder ist das Schuldrecht auch auf die Vindikation anwendbar, da es sich hier (evtl.) auch um ein Schuldverhältnis handelt?

Gruß
Soean
 
Du sprichst mehrere Einzelpunkte an.
1. Leistungsort
Wenn solche Regelungen im Sachenrecht fehlen, greift man auf die Regeln des Schuldrechts zurück.

2. Zurückbehaltungsrecht
Dem Anspruch aus § 985 kann ein "Recht zum Besitz" nach § 986 entgegen gehalten werden (bzw. § 986 wird automatisch vom Gericht geprüft, ohne dass sich jemand darauf berufen muss). Das kann zum Beispiel ein Recht aus dem Mietvertrag sein. Dies ist dann ja auch ein schuldrechtlicher Anspruch.
Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 wird nach einer Ansicht auch als "Recht zum Besitz" gesehen. Nach einer anderen Ansicht wird es erst nach der Prüfung von §§ 985, 986 angewendet, was im Endeffekt aufs Gleiche rausläuft.

Es ist auf jeden Fall prima, wenn Du jetzt schon im Kopf hast, dass Du Dich hier im Sachenrecht bewegst und das Schuldrecht hiervon zu trennen ist. Das ist in diesem Modul sehr wichtig.
Schuldrechtliche Beziehungen sind relativ und wirken nur zwischen den Beteiligten, während sachenrechtliche Aspekte (wie das Eigentum) gegenüber jedermann gelten. Deshalb kann es sein, dass jemand nach § 986 ein Recht zum Besitz aus einem Mietvertrag hat, aber dass der Vermieter nicht der Eigentümer ist. Dann muss der Eigentümer dieses Recht zum Besitz nicht gegen sich gelten lassen.

Ups, jetzt bin ich doch etwas abgeschweift...
 
Oben