Schutzpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB

Dr Franke Ghostwriter
In KE 1 steht auf Seite 13

"Rücksicht auf die Rechtsgüter des anderen bedeutet nichts anderes, als diesen nicht zu schädigen. ... Es handelt sich dabei auch um eine „Jedermann-Pflicht“, wie sich aus § 823 BGB ergibt. ... Wenn es also auch ohne Schuldverhältnis solche Pflichten gibt, warum gibt es dann die gleichen Pflichten "noch einmal" als Pflichten innerhalb eines Schuldverhältnisses?"

Meiner Meinung nach geht aber der § 241 Abs. 2 aber eben über diese Jedermann-Pflichten hinaus. Es werden dort ja auch nicht nur die Rechte und Rechtsgüter, sondern auch die Interessen des Vertragspartners angesprochen.

Folgendes Beispiel:
Kunde geht in eine Buchhandlung, wählt ein Jugendbuch für Jugendliche ab 12 und erzählt dem Inhaber des Geschäftes, dass er diese Buch seinem 7-jährigen Neffen schenken möchte. Hier hätte für meine Begriffe der Ladeninhaber die Pflicht, den Kunden darüber zu informieren, dass dieses Buch für den geplanten Zweck nicht unbedingt geeignet ist, während ein anderer Kunde in diesem Laden diese Pflicht aber nicht hat.

Wie seht ihr das?
 
In KE 1 steht auf Seite 13

"Rücksicht auf die Rechtsgüter des anderen bedeutet nichts anderes, als diesen nicht zu schädigen. ... Es handelt sich dabei auch um eine „Jedermann-Pflicht“, wie sich aus § 823 BGB ergibt. ... Wenn es also auch ohne Schuldverhältnis solche Pflichten gibt, warum gibt es dann die gleichen Pflichten "noch einmal" als Pflichten innerhalb eines Schuldverhältnisses?"

Meiner Meinung nach geht aber der § 241 Abs. 2 aber eben über diese Jedermann-Pflichten hinaus. Es werden dort ja auch nicht nur die Rechte und Rechtsgüter, sondern auch die Interessen des Vertragspartners angesprochen.

Ja, das sehe ich genauso. Die Pflicht aus Deinem Beispiel wäre eine Aufkärungs-/Informationspflicht aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen, § 311 II Nr. 1, oder der Vertragsanbahnung nach § 311 II Nr. 2, die natürlich über eine Jedermann-Pflicht hinausgeht (siehe auch KE 1 S. 31 ff. zu c.i.c.). Ein anderes Beispiel ist der Supermarkt-Inhaber, dessen Verkehrssicherungspflichten vor und im Laden auch aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis der Vertragsanbahnung nach § 311 II Nr. 2 entstehen.

Liebe Grüße
 
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