Selbsttestaufgabe 1 Kurseinheit 7

Dr Franke Ghostwriter
Selbsttestaufgabe 1 KE 7

Bin beim Erarbeiten der KE 7 und befasse mich mit Aufg1.

Habe die Fallfrage erörtert und musste feststellen, dass ich ganz anders vorgegangen bin als in dem lösungsvorschlag.
habe nämlich nur § 164 herangezogen und beantworte die Frage eigentlich nur mit der erörterung der "ihm/Ihr zustehenden vertretungsvollmacht", bei der herauskommt,dass f eben den rahmen der ihr zustehenden vollmacht sprengt, weil sinn und zweck der generalvollmacht in diesem fall das beaufsichtigen des hab und guts des a war.
ich stelle dabei auf den erforschten willen des a ab...

was meint ihr dazu?
 
Hmm...dann versuch ich es mal noch mit einer weiteren Frage zur ke7.
und zwar geht es um die vertretung ohne vertretungsmacht bei einem vertrag.
warum kann der,der im namen eines anderen ein rechtsgeschäft abschließt und den namen dessen,den es angeht, nicht nennen will(kann/darf) in Anspruch genommen werden?
ein vertretener lässt sich doch viell.grade deswegen vertreten, weil er nicht genannt werden will.
wie kann es dann sein, dass der vertreter nachteile daraus zieht?
dann würde in der praxis ja niemand das risiko des vertretens auf sich nehmen ?!
(vgl S9ff)

Ausserdem verstehe ich §263 nicht so ganz.
Woraus kann der Dritte denn auswählen?
 
hmm...dann versuch ich es mal noch mit einer weiteren Frage zur ke7.
und zwar geht es um die vertretung ohne vertretungsmacht bei einem vertrag.
warum kann der,der im namen eines anderen ein rechtsgeschäft abschließt und den namen dessen,den es angeht, nicht nennen will(kann/darf) in Anspruch genommen werden?
da das Geschäft ja für und gegen den Vertretenen wirkt, will ich mir als Gegner vielleicht aussuchen, ob ich mit dem einen Vertrag machen will[/COLOR]

ein vertretener lässt sich doch viell.grade deswegen vertreten, weil er nicht genannt werden will.
Ausserdem verstehe ich §263 nicht so ganz.
Woraus kann der Dritte denn auswählen?
§263 bezieht sich auf §262
 
@eliza:
danke!

kann mir jmd noch sagen, ob es einen unterschied zw. genehmigung und gestattung gibt?

und an welche professoren kann man sich bei inhalt.fragen wenden?
Also wenn man googelt, ist es das gleiche Bedeutung, wobei nur Genehmigung so spontan im Recht auftaucht.

Prof fragen ? Na ja im Prinzip schon, aber vieles findet man im Skript oder Internet kann man Definitionen nachlesen.
Vielleicht kannst Du zu einer mentoriellen Veranstaltung gehen, wenn Du generelle Verständnisprobleme hast.
 
@eliza:
danke!

kann mir jmd noch sagen, ob es einen unterschied zw. genehmigung und gestattung gibt?

und an welche professoren kann man sich bei inhalt.fragen wenden?

Gestattung ist eine behördliche Erlaubnis. Genehmigung ist einerseits gleichfalls behördliche Erlaubnis, andererseits die nachträgliche privatrechtliche Zustimmung nach § 184 I BGB.

Bei Fragen zu BGB I können Sie sich derzeit noch an Prof. Wackerbarth oder an mich wenden. Ab Oktober 2007 ist Prof. Kubis für den Kurs zuständig. Die Klausur im September stellt bereits Prof. Kubis.

Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Kreße
 
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