Bei Personengesellschaften wird nicht geschüttet. Der Gewinn ist beim Gesellschafter nach §32a EStG zu versteuern, unabhängig davon, ob er thesauriert oder "ausgeschüttet" wird (es sei denn der Ges'er beantragt §34a EStG). Gestaltungsmaßnahmen bei Personengesellschaften mit den Gesellschaftern iSv zB Gehältern, Mieten und Pachten gibt es nicht, da diese steuerlich wie Vorabgewinne behandelt werden.
Siehe auch Kapitel 3, KE 1 Kurs 0614.